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70. Favrg Dienstag, 22. Mai 1917. a»eni>s F- II« Pfund 4. 0. Stück Pfund M. Pfund pro 1 1 1 50 25 yrrnfprntzstekl» M. M Da; Auftreten verschiedener Obstschädlingc zur jetzigen Zeit veranlagt die König liche AmtShanpkmannichaft zn iolgendec Vekonntmnrhnng: Es ist wakrznnehinen ge:ve!cn, das? »an den grünen Raupen des Frostspanner; be sonders auf Kirschbäumen die Blätter zerstört morden sind. Zur Bekämpfung sind die Raupen in den frühen Morgenstunden abznschüttcln und im Herbst Klebgürtel um di« Stämme zu legen. In den letzten Jahren iit die Birntranermücke (8eivr»pirft schädigend ausgetreten, und zwar in dec Art, daß die kleine stbwarze FUeae eine größere Anzahl Eier an die sungen Früchte gnlegt. Tie zahlreichen hiäupchen bobren sieh in das Innere der Früchte ein, letztere verdicken sich gegenüber nicht beschädigten Früchten nnssällig, merden schmarz und fallen ad. Die abgrsnltencn Früctlte sind zu sammeln nnd zu verdrenuen. Ilm dieses Verbrennen möglichst auf einmal ansnihren zu käunen, eiuvsiehlt eS sich, someit eS an- gäligig ist, die Bäume leicht zu schütteln, moducch die erkrankten Frückstc abfalicn. Schlieftlich ist noch die Gespinitnwtte nnfPflanmen- und Apfctbänme« zahlreich ausgetreten. Es empsiehlt sich, solange die Bannen noch gesellig in den Gespin- Üen vertmuden sind, die letzteren abzuschneiden und, falls die Raupen auf den Blättern verteilt sind, die letzteren mit arsenhaltigem Knvftroftriot zu bespritzen. Tie O>:' lvokizcibebörden Merden veranlntzt, für »die Turcliinhrnng der erforderlichen Maßnahme» losorgt zu sein nnd eS sich insbesondere angelegen sein zn lassen, ein gemein» samcS Vorgehen tunlichst zn vermitteln brz. herbcizuführen. Gros; enhain , nm 21. Mai 1917. 1717 »b. Königliche Bmtslnivvtmannsclrast. 1 1 2 1 1 75 20 20 10 30 60 60 50 20 90 60 40 90 90 40 55 30 pro 50 „ 4" 40 . 80 , 30 . 10 . 05 . 1 M. 1 . 1 . Bebüuntmachttnq. Kleint'crkausspreisc für Fleisch. Für den Bezirk der Königlichen AmtShouvtmnnnschast Großenhain einschliesslich der Städte Großenbain und Biela merden bis auf weitere? für den Kleinvcrkanf von Fleisch mit Zustimmung des Bezirksausschusses und nach Gehör der zuständigen PreiSprüfungS- stellc die jetzt bestehenden Höchstpreise in solgender Weise abgcändert: l. Schweinefleisch. 1. Schweinefleisch mit Knochen und Fcttbacken 2. desgleichen ohne Knochen 3. Naher Speck, Schnier und Fettbacken Kops ohne Fcttbackc Tickbcin Spitzbein Für gepökelte Ware zu 1, 2, 3 Zuschlag von zu 4, 5, 6 und Anzeiger sLldtdlM Mtd A«)«iM Amtsktaü ftk die Kvnigl. AmtShauptmaimschaft Großenhain, das Königl. Amtsgericht nnd den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemenchcrat Gröba. NtrLänsirrrnig ver Pniizcistunve. Die Königliche Kreishauvlmannichast zu Dresden hat für den ganzen NcgirrunaS- bezirk die Polizeihunde für d'e beiden Viiiigsiseicrtaae sowie für den Sonnabend vor Pfingsten auf l l llhr festgesetzt, soineit nicht schon eine spätere Schliehung der Schank stätten nachgelassen in. Ol rotze n h ain , am 2 l. Mai 1917. 1741 . li. Königliche Nntt-banpkmannschaft. 7 8. Für geräucherte Ware ein weiterer Zuschlag von je — 9. Leder I 10. Lunge, Herz und Milz zusammen 1 11. Sicherlich 1 12. Zunge — 13. Därmen 1 Sah — 14. Nieren — 15. Blase — 16. AnSpntz 1 17. Blut- nnd Lebermnrst durchschnittlicher Beschaffenheit 1 16. Brüh- und Knoblauchwurst jetzt nach Senkung der Binderprcise 19. Nohmurit jetzt nach Senkung der Ninderpreise SO. Sülzwurst und Sülze n. Kalbfleisch. Bratslcisch tzlieulk, Bücken mit Niere «nd Brust) Kochfleisch (Schulter und Bug) Weiter sind jetzt ans den Apfelbäumen vielfach die jungen Triebe mit Mehltau pilzen bedeckt. Es empfiehlt sich dagegen das Ansbrechen der ganz weihe« Triebe und das Schwefeln des Baumes. Die OrtSpolizeibehörden werden unter Bezugnahme auf die an sie ergangene be sondere Verfügung vom 13. Mai 1907, LE. 951 »> veranlaszt, für die Durchsübrung der erforderlichen Matznahweu besorgt zu sein und eS sich insbesondere angelegen sein zr lassen, ei» gemeinsames Vorgehen tunlichst zu vermitteln bez. herdeizusuhrcn. Im übrigen will die Königliche AmtSbauptmaunscbast nicht unterlassen, auf die groben Gefahren, welche der Kultur bei Stachelbeersträucher durch den amerikanischen Stachel- beermetiltan drohen, aufmerksam zn machen. Ec ist im letzten Jahre unter anderen auch im amtslmnpunanuschastlichen Bezirk Grobenhain gesunden worden. Man wolle di« Pflanzungen daraufhin tintcisuchen bezm. stetig beobachten und erkrankte oder kranthritS» verdächtige Zweige zur Untersuchung an den stellvertretenden Geschäftsführer des LandeS- obstbauvereinS, Herrn Obstbauwauderlelucr Pfeifer in Schloß Hos-Löhnitz Post Nadebeul, entsenden. Von dort aus wird über die Behandlung der Pflanzen näheres kostenlos mitneteilt werden. Mündliche Auskunft kann jeden Montag von 6—12 Ilhc in der Ge schäftsstelle des LandrSobstbanvereiiiS in DrcSden-A., Sidonirnstraßc 141, eingeholt wer den. Der Stachklbeermehltau zeigt sich zurrst an den inngen Trieben als spinnmcbcartigcr Flaum. Dieser Flaum geht auch auf die unreifen Früchte über, wird bald braun und die Früchte springe» ans. Letztere werden dadurch Ungenießbar. 01 r o b e n h ain , aw 21. Mai >917. 1717» 11. Königliche AmtSbanPtmannschaft. Nachstehende Bekanntmachung der BeichSsnttermittelstelle wird hiermit zur öffent lichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 16. Mai 1917. 644llI»Il Ministerium deS Innern, - 2377 Bekanntmachung der ReichSfuttcrmittclttclle zur Verordnung über Futtermittel non, 5. Oktober 1916 (B.-Ä.-Bl. S. 1106). Besitzer vcrhältniSmäsüq geringer Futternftttelmengen uutersassen es immer noch, diese Mengen nach 8 3 der Verordnung vom 5. Oktober 1916 (N.-G^Bl. S. 1106) der BezuaSvereiniguug der deutschen Landwirte in Berlin anzuzcincn. Die ktzcrinasüglgkeit d«S Bestandes an Futtermitteln entbindet nach 8 3 Abs. 2 in Verbindung mit 8 2 Abs. 2 Ziffer 1 der Verordnung den Besitzer nur dann von dec Anzeiaepflicht, wenn eS sich nm Mengen handelt, die vom Inkrafttreten der Verordnung ab in der Hand desselben Eigentümers einen Doppelzentner von jeder Art nicht übersteigen. Größere Futtermittelmengen sind nur dann nicht anzeigepflichtig, wenn die VoranS- setznngen des 8 3 Abs. 2, 8 2 Ziffer 2 nnd 3 der BundeSratSverordiinng vorliegen. Berlin 7, den io. Mai 1917. 1>r Mehnert. Da< .Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag avenbs '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, dura) unsere Träger tret Haus oder bei Abholung am Schalte» her Kaiser!. Poslanslalten vierteljährlich 2,b'> Martz monatlich Ad Pf. Ast,zeigen tilr die Nummer v«4 Ülusgabetages sind bis I» Uhr vormittags nulzuyebcn und im voraus zu bezahlen; «ine ch,,vähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plühen wird nicht übernommen. Preis für die S3 mm breite 'Krundsthrisl-Zcile z7 Silben) 29 Pt., OrlSorei» Id Vtz; ze.itraubender und !ade!k>rrisch»r Sag ent» jprrchend höher. NachweisungS- und Verinittclungsgebühr 29 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlilchk, wenn der Betrag verfällt, durch Mag« cingezoaen werde» mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltung«! eilaqe „Erzukler an der Elbe". — Im Falle höbcrer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen bet VeUiebes der Druckerei, der Lieierantcn adcr der BetörderungSeinrichtunoen — bat der Bezieher keinen Anhauch auf Lieferung, oder stzacälicferun-, b^r Zeitung oder aus Rückzahlung der Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: L an g e r L W i n t e r l ich, R i e s a. tz'.rschiistrstelle: tUoetstestraht 5». Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hnhnel, Riesa; sür ?lnzsigentei!: Milhe lm Dittrich, Riesa. DlistlieferttNsisnerträsic. Die NeichSgcmüsestclle Hot hie Befugnis zur Gcnchwicnlng von Vcrlrägrn, durch welche sich Erzeuger vor der Aberntnng zur entgeltlichen Lieferung von Obst oerpfftehlen, (K 1 der Verordnung vom 3. April 1917 B.-G.-Bl. S. 307) Ividerrnsftch den LandcSstcllcn übertragen. Das tsscnehmignngSrecht siebt derjenigen LandcSstelle zn, in deren Bcziift stc!) das Grundstück des Erzeugers befindet, für »Ile sächsischen Grundstücke nlso der LandeSstelle jür Gemüse und Olüt in Dresden-N., Hauptstroßc 5. Nicht übertragen ist die GenehmignngsbesngniS für folaende Obstsorten: 1. Aepsel, 2. Birnen, - . 3. Pflaumen, 4. Zwetschcn, HonSpslanincii. OanSzivetschen, Mnspstnnmen, Banernpflaninen, Thüringer Pflanmen, Brennznietstben. Genehmigungspflichtige Verträge über die unter 1.—4. genannten Obstsorten sind auch künftig bei der ReicbSstellc für Gemüse nnd Obst in Berlin, Verträge über alle an deren Obstsorten unmittelbar.bei der LandeSstelle in Dresden anznwclden. 667 >)' < D r eS d e n , nm 21. Mai 1917. 2378 Die Königliche KrciShanptmannschaft al8 KrriSstcNe für Olemüse „nd Obst. > Nachdem nnederbolt durch nnvorsiclttigeS Gebühren von Kindern mit Streichhölzern und dergleichen Schadenfeuer etttüanden und. bestimmt die unterzeichnete Königliche Amts- hauptmannschast zur Verhütung solcher Vorkommnisse im Einverständnic. mit dem Be zirksausschüsse und in Erweiterung dcc unter dem 15. Februar 1904 erlassenen Bekannt machung, nach welcher gemäß einer niibcr ergangenen Verordnung dec Königlichen Krcis- hauptmannschast Dresden von, 24. Februar l.888 zur Vermeidung non Schadenfeuern darauf hingewiesen morden ist. das; bei der Auihewahrnng von Zündhölzchen init gröberer Sorgfalt zu verfahren und mehr Bedacht darauf zn nehmen ist. dies den Kindern weniger bliebt zugänglich zu wachen, datz derjenige, der Streichhölzer, FenerwerkSkörper oder dergleichen an Kinder unter 12 Jahren verkauft oder ihnen uftsscntlieii überlätzt, mit Geldstrafe dis zn 60 Mk. oder mir Haft bis zu > 4 Tagen bestraft wird. Außerdem will die AmtSdanptmannsehaft nicbr unterlassen, zur tunlichsten Verhütung brS NusbrechcnS von Feuer auf folgendes aufmerksam zn machen: 1. Man aietze nie Petroleum, Spiritus, Terpentin oder dergleichen zum Aumachen oder Ansuchen in die Feuerstätten oder in brennende Lampen. 2. Man benutze nie Penzin oder Aetber, auch Fuschodenöl in Nänmcn, in denen offenes Lickt oder Feuer 'ick befindet. 3. Man lagere nicht in unmittelbarer Nähe von Ocfen nnd Herden Holz zum Trocknen. 4. Man bange nickt Kleider, Lappen, Betten. Tücher, Wäsche und ähnliche leicht Feuer fangende Gegenstände zum Trocknen in unmittelbare Nähe von Feuer- ungsanlagen dcrgettallt aus, das; ans der Feuerstätte springende Funken sie erreichen oder sic durch die ansstra'alcnde Hitze selbst in Brand gesetzt werden können. Die Entfernung von der Feuerstätte möchte mindestens 1 Meter be tragen. 5. Man lagere nicht unter Treppen Holz, Papier, Lumpen und anderes im Falle eines Brandes O-nalm verursachende Material. 6. Man bringe überdies vor jeder Einfeuerungsösfnung ein Schutzblech an. nm auf diese Weise das Entstehen eines Brandes durch HerauSsalieu glühenden Fencrung-matcrialS zn verhüten. 7. Frische Asche ist stets in die für ihre Ausnahme bestimmten feuersicheren Be hälter hez. in die nach 8 138 des Allgemeinen BnugesctzeS vorgeschriebenen Aschegrubcn zu schütten. Gr o he n h a in, nm 18. Mai 1917. Di c Könie, I iehe Nmtähauvlwan nschaft. In den letzten fahren sind die Wcinstörfc >n Weinbergen, besonder? aber auch an den Wänden der Häuser, an Mauern und dcrgl. in einer Weise erkrankt gewesen, daß die Ernte ganz oder teilweise dem einzelnen Besitzer verloren gegangen, auch der Fortbestand der Reben gefährdet ist. Die Veranlassung zur Erkrankung geben die Pilze k'cecwo»pe>r» vitiiol, (falscher Mehltau) und Oäwm kvei,eio (echter Mehltau). Unter Hinweis auf die Bekannt machung vom 5. Mai 1906 wird hierdurch darauf anfmerklam genmcht, dah §ur Perhütnng des Mehltaues die Neben mit einer einprozentigen Knpserkalkbrühc zu besprühen sind. Fit etwa 2 Wochen, jedoch noch uor der Blüte und an möglichst mannen Und sonnigen Tagen, sind die Weinstöcke zu schwefeln. Der sicherste Erfolg kommt der vorbeugenden Be handlung z«. Kleine Mengen Schwefel k-nnen durm die unterzeichnete AmtShanptmann- ichaft vermittelt werden. Nähere schriftliche Anleitungen zur Bekämpfung der Nebcnschädlinge hellnden sich in den Händen der Herren Ge'mcindeoorstände und GutSvorstehec; es wird den Fntercfsenten anheimgegeben, diese sich zur Einsichtnahme bei den aedaclstcn Stellen zu erbitten, wobei bemerkt wird, daß feiten des BczirkSobstbauvercine? Spritzen iHoldcrspritzcn) zur uncntgrll- lichen Benutzung beschasft und anher bei der Königlichen AmtSbauptmannschaft bei den Herren Vorstandsmitgliedern des BczirkSoditlmuvercines, Herrn Baumeister Bahrmann in Seuhlitz, Herrn Bürgermeister Richter in Nadebnrn, Herrn Forstmeister von Egid» in Weiftig a. R„ Herrn Gcmeindevorstand Schreiber in Frauciihain, Herr» Grmerndevorttand Bennewitz in Glaubitz bez. Herrn von Altrock ans Gröba zu erlangen sind. Außerdem ffehrn noch 2 Schweselspritzen nnentgrltlich zur Verfügung, welche bei der Königlichen AmtSbauptmannschaft und Herrn Baumeister Vahrwann In Seuhlitz zu erlangen sind. Tie Obstbaumwärtcc sind über den Umgang mit der gedachten Spritze unterrichtet. Zurzeit richtet auf Stachel- und Jvkanni8bckrsträttchern die Larve «Ai'erraupe) der Eltachetdeerwrspe (6sm»tc>» vs»tri<»«»r) großen Schade» an. Es empfiehlt fi> .ifte be fallenen Sträucher mit trocken gelöschtem Kalk, durch mclchen die Larve geiöke, ,viri>, zu distäubrn. LHnsie mit Herz Gehirn ohne Kopf Kops mit Zunge ohu^e Gehirn „ Dir Kleinverkanfsorcisc für Ntnd- und -Vammelffcisch bleiben unverändert. Ten beteiligten Gewerbetreibenden bleibt es unbenommen, niedrigere Preise zü fordern, ohne datz es hierzu einer Genehmigung bedarf. Auch im ü rigcn bleiben die Bestimmungen über die Fleischhöchstpreise, insbesondere auch die L'trafanorohimgen. unberührt. Großenhain, am 19. M,ai 1917. Die Königliche AmtShauptmannschckft Groffenhai» 1326 i k ll und die Stadträte zu Grofrenhatn und Riesa.