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Riesaer G Tageblatt Lonnaveuü, 12. Mai 1817, adenss 70. Jahrs 10S Lei Belastung nacv: Grundpreis und Fettprozenten 5 , . Die Ausgabe der Kohlenzett^ an diejepiaen Haushaltungen, die bisher Kohlenzettel erhalton Haven, erfolgt am für Lieferung ab Stall: ««d A«r»ig»r jSIbrblM m» IWtzerf. Amtsötatt -r?" für die KSnigl. AmtShauptmanrrschast Großenhain, das König!. Amtsgericht mW de» Rat der Stadt sowie den Genreinderat Gröba. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Lag avendS V,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. vontgSpretS, gegen «orausqahlung, durch unser« Träger >r<N Hau« «der bei Abholung am Schatt« -er Kaiser!. Postanstalien vierteljährlich Mark, mvnatUch 35 Pf. Anzeigen'lur dir Nummer oev Ausgabetages sind dis Id Uhr vormittag« aufzuqeüen und im voraus zu bezahlen; ein« Äeivähr fiir das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plüden wird nicht übernommen. Preis für die 4t! ro.-.u breite Grnndschrift-Zsiir (7 Silven) L9 Pf., OrtSvreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» sprechend höher. Nachweisung;- und Vcrm'.ttelnnyrgcLÜHr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlungs- und Erfüllungsort: Neef«. Wöchentlich« llnterhaltungSbeilag- „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderung«« innchtuugen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nach liefern."?, der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goclhestra'hc 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dtttrich, Riesa. Adliemss der IlckMUt s» 8«llkr. MU. ümrk »st iWl. Um die Erfassung der Milch und Milchprodukte (Butter, Quark, Käse, Magermilch^ zu vervollkommnen und den notleidenden Stützten und Industrie» bezirke» neue Nahrungsmittel zuzuführe»», wirb folgendes angcordiict: 1. Die Kominunalverbände haben alsbald für jede Gemeinde festzustellen, wieviel Milch und Milchprodukte die Gemeinde nach Deckung ihres eigenen zulässigen Bedarfes als Ilcüerschuß abzuliefern hat. Hierzu ist nötigeusallS der Milchertrag der Kühe durch Melkproben, Einsicht der Milcübücher oder in sonst geeigneter Weise festznstellen. Diese Rationierungspläne werde»» für Interessenten auf der Landesfettstelle zur Ein sicht auSliegen. Die Ortsbehörde hat ihrerseits die auf die Gemeinde im Ganzen gelegte Auflage auf die einzelnen Viehbesitzer unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit ihres Stalles umzulegen, wobei auf besondere viehzüchterische Interesse»» (Kälberaufzucht uswü Rücksicht zu nehmen ist. S. Als zulässiger Bedarf gilt folgender Milchverbranch «) für Selbstversorger: I. VV Liter Vollmilch täglich fiir jeden-HauShaltangehöriaen eines Selb st versorger und jeder» bei »hm in Arbeit Stehenden, soweit es herkömmlich »ft, ibn mit Milch zu ver sorgen. L. Die Vollmilch, die erforderlich ist zur Herstellung von 12 5 gr Butter wöchent lich sür jeden HauShaltangehürigen eines Selbstversorgers. Diese Menge ist in der Regel auf 3Vi Liter wöchentlich anzusetzcn. b) für Nichts« lbstversorger: Dis nach der» bestehenden Vorschriften für Kinder bis zu 8 Jahren, Kranke und Wöchnerinnen erforderliche Vollmilch. 3. Sarnnt elftel len. Gemeinden, die nach Lieser Berechnung Nsberschutzgemeinden find, haben zur Er» fassung des errechneten Ueberschuffes an Milchprodukten (insbesondere Butter, Quark, Käse) eine oder mehrere Samuielstellen eillzurichten und die gesammelten Ueberschüsse der Ver fügung des KmnmunalverbandeS gen:äst abzuliefern. 4. Der Kouununalverbaud ist berechtigt, anzuorduen, dass die überschüssige Milch oder eine bestimmte Milchureuge ans einer Gemeinde an eine vom Kommunalverband zu bestimmende Molkerei abzuliefern ist, soweit die Milch nicht als Vcrbrauch-Sinilch den Städten oder anderen Zuschutzgemeinden nachweislich zugeführt wird. In bestehende Milch- lieferungSbeziebunüLN und -vertrüge darf nicht eingegriffen werden. Der Kommunalverband kann diese Ablieferungspflicht für einzelne Gemeinde»» oder, wenn die Zahl der vorhandenen Molkereien dies zulätzt, für sämtliche Gemeinden seines Bezirks festsetzcn. Ter Ablicferungszwang wird insbesondere einzuführen sei»», wenn eine Gemeinde den von ihr geforderter» Ueberschlch nicht durch ihre Samm.flstelle oder sonst im Wege der frei willige» Leistung aufbringen folltc. 5. Der Abli-üerungSzwang für Milch setzt voraus, datz die Molkerei sich erbietet, in der Gemeinde, derer» Milchüberschutz ihr zugewiesen werden soll, eine Sammelstelle oder eine Abholung einzurichten oder sonst eiue geeignete Organisation zur Abnahme der Milch zu schassen. Soll die UcSerweisuna der Milch aus einem Kommunalverband in den anderen erfolgen, so entscheidet die Kreishauptrnannschaft. Soll die Uebcrweisung aus einer Krets- hauptmannschaft in die andere erfolgen, so entscheidet die KreiZhauptmannschaft, aus welcher die Milchlieferung erfolgen soll. In Zrveifelsfüllen steht der Laudesfettstelle die letzte Entscheidung zu. 6. O ertliche Verarbeit» ngs st eilen. In Gemeinden, für welche die Licfernng der Neberschutzmilch in eine Molkerei, z. D. wegen grotzer Entfernung, nicht möglich ist, kann der Kommunalverband für Errichtung einer oder mehrerer örtlicher Vcrarbeitungsstellen z. B. in der Art sorgen, datz einer Kleinmolkcrei oder einem zuverlässigen anderen Betriebe, welcher die erforderliche Zentri fuge und sonstigen Vorrichtungen besitzt, die zentralisierte Verarbeitung der gesamte« Ueberschutzmilch der Gemeinde unter Aufsicht der OrtZbehörde übertrage» wird. 7. Die OrtSbehvrde kau» zur Erledigung aller damit zusammenhängender Ge schäfte einen Ausschutz betrauen, welcher von ihr besonders in Pflicht zu nehmen ist und auf dessen persönlichen Einflutz besonders Wert zu legen ist. 8. Für Gemeinden, die ihre Ueberschüsse nicht ordnungsmäßig und pünklich ab liefern und deren Milchübsrschntz deshalb einer Molkerei oder einer örtlichen Verarbet- tungSstelle zugewiesen wird, kann der Kommunalverband jedes Verbuttern im Haushalt verbieten. Gemeinden, die ihr AbliefermzaSsoll nicht erfüllen, find auch sonst mit alle» zu Ge bote stehende»» Mitteln dazu anzuhalten. 9. Für die auf Grund einer Zuweisung an eine Molkerei gelieferte Milch hat die Molkerei Lern Mtlcherueuger den gesetzlichen Höchstpreis zu bezahlen. Wenn über die Art der Preisberechnung zwischen dem Erzeuger und der Molkerei eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet hierüber der Kommunalverband und bei Einspruch die Landcsfettstelle. Neben diesem MilrhpreiS bat der Erzeuger einen Anspruch auf Rücklieferung der Molken zum Preise von 1 Pf. pro Liter und auf Rücklieferung von 10'/, der Magermilch zum Preise von 10 Pf. pro Liter. Für mehr beanspruchte Magermilch hat er eine»» Preis von 14 Pf. pro Liter ab Molkerei zu bezahlen. Die Molkerei ist berechtigt, die Rück lieferung von mehr als 15V» der Magermilch abzulchnen. 10. Die gleiche»» Lieferungsbedingungen gelten für den Fall der Ablieferung an eine DcrarbeituutzSsteke (L 6). Doch kann hier vorn Kommunalverband bestimmt werd?», datz der von der BerarbertungSstellc nach Abzug der Vergütung für den Letter der Bearbci- tungsstelle verbleibende Reuegewiiuk an alle Mtlchueferanten nach Verhältnis ihrer Milch - lirferung verteilt wird. II. Bom 13. Mai 1917 ab ist im ganzen Königreich die Abgabe von Quark uudKäsc nur noch gegen eine Vemdesjperrkarte zulässig» die jedem, der versorger Ist, «in Bezug-recht von monatlich höchstens 4 Liter Magermilch oder 1 Pfund Quark oder V, Mund Käse gEwayrt. 12. .Zuwiderhandlung«n gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder die ans Grund dieser Verordnung getroffener» Bestimmungen werden nach 8 35 Ziffer 4 der Be» hrnntmachung über Speisefette vorn 20. Juli 1910 (R. G. Bl. Seite 755) und nach 8 14 Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Much vom S. Oktober 191Y (R. G. Bl. Seite 1100) mit Gefängnis bis z» einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zebattiusend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 13. Diese Bekanntmachun« tritt nm 13. Mai 1917 in Kraft. Dresden, an» 7. Mai 1917. SV6NNV Ministerium de- Jauern. 2210 24 Pfg. pro Liters 24 Pfg. pro 8 Pfg. pro Fettprozeut 9 Pfg. Grundpreis pro ks -i- 5 Pfg. pro Fettprozeut Fettprozenten nrit einem »»ach der Entfernung des Stalls von der Molkerei oder Abgangsstation ab gestuften Grundpreis Für Lieferungen an die Städte über 100000 Einwohner und ihre Vororte darf der Erzeuger-Höchstpreis auf 29 Pfg. frei Empfangsstation bemessen werden; wenn nachgewte- seNermatzen die Fracht pro Liter 1 Pfg. übersteigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger die Mehrfracht erstatten. Für durch den Erzeuger gelieferte Nchsemnilch und für 2 mal täglich geladene Bahn- milch, welche in die Städte mit mehr als 100000 Einwohnern und ihre Vororte gebracht wird, dürfen 30 Pfg. pro Liter Vollmilch bewilligt werden. Für Vollmilchlicferunacn nach Städte»» mit mehr als 100000 Einwohnern und ihren Vororten kann außer dem Höchstpreis ein Zuschlag bis zu 2 Pfg. fiir das Liter solcher Vollmilch, die vor der Lieferung mölkercimätzig behandelt ist, gezaylt werde«. Als molkerei mäßig behandelt gilt Milch, wenn sie sofort nach Ankauf in der Molkerei auf Säure ge prüft, durch Zentrifugalkraft oder auf andere einwandfreie Weise gereinigt, alsdann mit y»lfe von Kühlmaschlnen auf etwa 2—5° beruntergekühlt und daneben, wenn cs für er forderlich erachtet wird, sachgemäß pasteurisiert oder mit einein gesetzlich zulässigen Frisch- rrhaltungSmittel vorschrifSmäßig behandelt ist. 8 2. Der Höchst^eis für den Verkauf im Laden oder ab Wagen (Ladenpreis) ist durch die Kommnnalverbände und, wen»» diese davon absehen, durch die OrtSbehörden fest zufetzen. Diese Stellen sind jedoch ai» folgende Höchstpreise gebunden: Der Ladenpreis darf nicht höher festgesetzt werden als «) in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern aus höchstens 30 Pfg. pro Liter Vollmilch. b) in Gemeinden bis zu 100000 Einwohnern und deren Vororten auf höchstens S2 Pfg. pro Liter Vollmilch. v) in Gemeinden über 100000 Einwohner und derer» Vororten auf höchstens 38 Pfg. pro Liter Vollmilch. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben ans den nächsten vollen Mennig abgerundet werden, worüber nötigenfalls die OrtSbehvrde nähere Vorschriften trifft. 8 3. Die Höchstpreise der 88 1, .2 gelten nicht für besonders gewonnene oder bear- bertete Kinder- und Krankenmilch, für die den Kominmralverbändeu bez. den OrtSbehörden die PreiSregelung überlassen bleibt. 8 4. Dec Erzcugerböchstpreis für Magermilch wird auf 16 Pfg. pro Mer frei Ab gangsstation oder falls keine Vahnbefördernna stattfindet, frei Verbrauchsort ooer Molkerei »estgesctzt. Für Lieferung in die Städte über 100000 Einwohner und ihre Vororte darf der ErzeugerhöchstpreiS für das Liter Magermilch ans 19 Pfg. frei Empfangsstation bemessen werden; wenn nachgcwicseneriuatzcn die Fracht pro Liter 1 Pfg. übersteigt, darf die Molkerei oder der Händler dem Erzeuger die Mehrfracht erstatten. Für durch der» Erzeuger gelieferte Achsenmilch und für 2 mal täglich geladene Vahn- nfllch, welche in die Städte mit mehr als 100000 Einwohner» und ihre Vororte gebracht wird, dürfen 20 Pfg. pro Liter Magermilch bewilligt werden. Hierbei ist jedoch Voraus setzung, datz die Magermilch sachgemäß gekühlt und in der heitzen Jahreszeit mit Wasser stoffsuperoxyd versetzt ist. 8 5. Der Ladenpreis für Magermilch muß überall uin 10 Pfg. niedriger sein als -er Ladenpreis fiir Vollmilch. 8 6. Sämtliche bis zur Verladung im Bahnwcmen an der Absendestelle oder bei Anführung mit Geschirr bis zur Ablieferung an die Empfangsstelle entstandenen Kosten sind aus dem frei Abgangsstation bez. VerbranchSort oder Molkerei bestimmten Erzeuger höchstpreis zu bestreiten. 8 7- Für Zubringung ins Haus darf überall nicht mehr als 2 Pfg. pro Liter auf geschlagen werden. 8 8. Für den Kleinverkauf durch Len Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher ab Stall dürfe»» in Gemeinden bis ru 10000 Einwohnern höchsten? 26 Pfg. pro Liter Voll milch gefordert werden. Nur solche milcherxeuqende Betriebe, die einen wesentliche,» Teil ihrer Milch zu dem fiir Orte über 100000 Einwohner bestimmten erhöhten Erzeugerhöchst preis verkaufen, dürfen 28 Pfg. pro Liter fordern. In Grmeiuden über 10000 Einwohner und ihren Vororten darf der Erzeuger auch beim Berkaufe ab Stall de»» maßgebenden Ladenpreis gemindert um 2 Pfg. und in Gemeinde»» über 100000 Einwohner und ihren Vororten den vollen Ladenpreis fordern. Für den Kleinverkauf von Magermilch durch den GrZeuger ««mittelbar an den Ver braucher ab Stall mindern sich diese Höchstsätze je um 10 Pfg. pro Liter. Beim Berkaufe an Anstalten und andere Großverbraucher darf der Erzeuger bei TaaeSlieferung von mindesten« SO Liter Boll- oder Magermilch nur 30 Pfg. pro Liter Bollmilch und SO Mg. pro Liter Magermilch frei Lieferungsstelle fordern. 8 9. Welche Orte als Vororte in» Sinne dieser Berordnung zu gelten haben, wird durch die Krcishauptmannschaft bestimmt. 8 10. Solange die Kornmunalverbände und OrtSbehörden keine niedrigeren Höchst preise für den Kleinverkauf als die in 88 2, 5 und 8 beststumten Höchstpreise fvstsetzcn, gelten diese Höchstsätze als Höchstpreise. 8 11. Der Lande«fettstelle bleibt Vorbehalten, höhere als die in dieser Verordnung bestimmten Höchstpreise sestzusetzen, wenn besondere Verhältnisse die- angezeigt erscheinen laffeu. , 8 12. Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise find Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, bctr. Höchstpreis« vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (NGBl. S. 818). Dresden, den 7. Mai 1917. 697 nvv MiuiSertmo deS Innern. 2220 Berordnung Mer Mttchhöchstpreise. . Ku» die Höchstpreise für Kuhmilch für das ganze Königreich Sachsen einheitlich zu Malten und um sie zugleich mit den rcicbsrechtliÄen Höchstpreise» für Butter, Quark und sruse in Einklang zu bringen, wird folgendes bestimmt: .... 8 1- Der Erzeuger-Höchstpreis für Vollmilch wird festgesetzt wie folgt: für Lieferung frei Abgangsstation oder falls keine Bahnbeförderung stattfindet, frei Berbrauchsort oder Molkerei: 26 Pfg. pro Liter 26 Pfg. pro 1'?; 9 Pfg. pro Fettprozeut 12 Pfg. Grundpreis -fi 5 Pfg. pro Fettprozeut 5 Pfg. pro Fettprozeut 9"Pfä. Grundpreis mltEntfernungSzuschjag vor, 2 Pfg. bis 3 Km Entfernung "3 n » 6 , » .,4 » über 6 „ » Litern Gewicht Liter-Fettprozenten