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Halbver- Wag., 1 kl. 1 Brettw., IN versck. n. Gefchtrr- kergeräte. : «e». 3^. Montag, 1». März 1917, abend«. 76 Aabrg. «4. „ Plätzen wird nicht sprechend höher. Nachweisung«- und Vermittelungsgebühr 2 Kontur« gerät. Zahlung«- und Ersüllung«ort: , Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der VeförberungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf" Rückzahlung de« Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Poethestrahe 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Niesa. Lmrstmt in MW« >e§ Zmtni, in ZlSij tk§ SlitiS Sin »t MmM«i kn ßmMWt vom 14. März 1917. Personen, die wegen Verurteilung zu Zuchthausstrafe oder Aberkennung der bürger lichen Ehrenrechte oder Entfernung aus dem Heere nach den 88 31, 34 Zifs. 2 RStGBS »der 88 31, 32 , 8 42 Abs. 1 MStGBS die Fähigkeit zum Dienste im deutschen Heere dauernd oder vorübergehend nicht besitzen, kann durch Erwirkung von Gnadenerweisen die Möglichkeit geboten werden, in das Heer einzutreten. Hierauf gerichteten Begnadigungs gesuchen ist seit Beginn des Krieges in zahlreichen Fällen entsprochen worden. Indessen ist anzunehmen, daß vielfach Personen, die einer solchen Vergünstigung würdig und auch bereit wären, um Zulassung zum Heeresdienst zu bitten, dies bisher aus Unkenntnis oder sonst einem Grunde unterlassen haben. Es soll daher umfassend geprüft werden, welchen Personen durch eine Gnaden erweisung der Eintritt in das Heer ermöglicht werden kann, und zwar insbesondere auch in Ansehung Solcher, die sich nicht mehr in Strafhaft befinden. Für diese wird verordnet: Berücksichtigt werden sollen nur kriegSverwendunasfähiae Personen im wehrpflichtigen Alter, die abgesehen von der den Mangel der Heeresfähigkeit begründenden Verurteilung keine oder nur verhältnismäßig geringe Strafen erlitten und in ihrem Verhalten nach der Bestrafung das ernste Bestreben gezeigt haben, ihre Schuld durch gute Führung und ehren- hasten Lebenswandel zu sühnen. Personen, die zu einer zweiten oder ferneren Zuchthaus oder Ebrenfirafe verurteilt morden sind, oder die nach der Art oder den Umständen der Straftat als gewerbs- o-er gewohnheitsmäßige Uebeltäter erscheinen, sollen grundsätzlich ausgeschlossen bleiben. ,. Zur Berücksichtigung find vorzugsweise geeignet Verurteilungen wegen Straftaten, die sich als eme Aufwallung der Leidenschaft oder als eine durch sonstige Umstände ver ursachte einmalige Verirrung kennzeichnen. Dies wird in der Regel nur dann anzunehmen sein, wenn auf eine im Verhältnisse zum gesetzlichen Strafrahmen niedrige Strafe erkannt worden ist, bei Zuchthausstrafen aber ohne Rücksicht auf ihre Höhe besonders dann, wenn daneben die bürgerlichen Ehrenrechte nicht ^aberkannt worden sind. Die für die Gnadenentschlietzung erforderlichen Vorbereitungen find durch die Amts hauptmannschaften, in Städten mit Rev. Städteordnung durch den Stadtrat. in Dresden durch di« Polizeidirektion so schleunig als möglich zu treffen. Für das Verfahren gilt folgendes: 1. Die bezeichneten Behörden ermitteln die in ihrem Bezirke sich aufhaltenden Per sonen wehrpflichtigen Alters, welche infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Heeresfiihig- keit nicht besitzen, auf Grund der bei ihnen oder bei Nachgeordneten Behörden vorliegenden Strafbenachrichtigungen oder sonstigen Unterlagen. Erforderlichenfalls ist eine Auskunst der militärischen Kontrollbehörden herbeizuziehen. 2. Daun ist die Würdigkeit zu prüfen. Personen, die nach den Grundsätzen unter I unzweifelhaft nicht berücksichtigt werden können, sollen nicht voraeschlagen werhen. Im übrigen ist es zwar ernste vaterländische Pflicht, nur Solchen den Eintritt in den Heeres dienst zu ermöglichen, denen vertraut werden darf, daß sie sich dieser Ehre würdig erweisen. Immerhin soll auch nicht infolge zu enger Anwendung der unter Ziffer l ausgestellten Grundsätze aufrichtigen Wünschen, an der Verteidigung des Vaterlandes teilnehmen zu dürfen, die Erfüllung versagt bleiben. Es ist gebührend in Rücksicht zu ziehen, daß solch ernst gemeinter Wunsch eine anerkennungswerte Gesinnung verrät. 3. Die Vorzuschlagcuden sind, soweit noch kein Wunsch von ihnen geäußert worden ist, zu befragen, ob sie darum bitten, daß ihnen durch einen Allerhöchsten Gnadenerweis die Einstellung in das Heer ermöglicht wird. Da aber nur solche vorzuschlagen sind, die sich freiwillig um die Zulassung zum Heeresdienst bewerben, ist jede Beeinflussung zu un terlassen. ES ist vielmehr nur Gelegenheit zu geben, den etwaigen Wunsch vorzubringen. 4. Die Behörden veranlassen durch Ersuchen des zuständigen Bezirkskommandos, daß die hiernach für einen Vorschlag in Frage kommenden Personen alsbald ärztlich darauf untersucht werden, ob sie krieaSverwendungSfähig sind. Die Untersuchung auf die Kriegs verwendbarkeit ist besonders sorgfältig vorzunehmen. 5. Die unzweifelhaft kriegsverwendungsfähigen Personen werden in Verzeichnisse ausgenommen mit folgenden Spalten: ») laufende Nummer, l>) Vor- und Zuname, Geburtsort und Geburtstag, Beruf und letzter Wohnort des Verurteilten, o) Militärverhältnisse vor Verlust der HeereSfähigkeit. a- Gericht, durch dessen Urteil die HeereSfähigkeit verloren gegangen ist, Tag der Verurteilung, strafbare Handlung, Strafe (Haupt- und Nebenstrafe), o) Äeußerung über die Führung, k) eine freizulassende Spalte. Je nachdem es sich um Urteile von Zivil-- oder Militärgerichten handelt, find ge- sonderte Verzeichnisse aufzustellen. 6. DaS die Urteil« von Zivilgerichten enthaltende Verzeichnis ist an das Justizmini sterium, das andere an das KriegSminifterimn unmittelbar einzureichen. Deizufügen find vollständige Auszüge aus dem Strafrcgrster der in das Verzeichnis aufgenommenen Personen. Für die Verurteilten etwa vorhandene polizeiliche Akten sind nur miteinzusenden, wenn dies durch die Lage des einzelnen Falles besonders geboten erscheint. Die Ministerien des Innern, der Justiz und des Kriegs. 141 Hl Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dr. Nagel, v. Wilsdorf. 1261 Unter Bezugnahme auf die erlassene Bekanntmachung vom 2. dieses Monats, in der di« Mannschaften, die nachgemuftert werden sollen, bezeichnet worden sind, wird zur Kenntnis gebracht, daß die Aushebung wie folgt stattfindet: In M«««> am Sonnabend, de« 24. Mär» diese- Jahre-, vormittag- 8 Uhr die Mannschaften aus Gröba, am Montag, de« L3. Mär» diese- Jahre-, vormittag- 8 Uhr di« Mannschaften aus Bobersen, Forderst, Glaumtz, Langenberg und Sageritz, Gostewitz, Grödel und Gröditz, am Dlen-tag, den 27. Mär» diese- Jahre-, vormittag- 8 Uhr die Mannschaften aus Heyda, Jahnishausen, Kleintrebnitz, Kobeln, Leffa, Leutewitz, Lichten see, Marksiedlitz, Mehltheuer, Mergendorf, Merzdorf, Moritz, Nickritz, Nauwalde, Oelsitz und Pahrenz, am Mittwoch, de« SG. Mär, diese- Jahre-, vormittag» 8 Uhr die Mannschaften aus Nünchritz, Pausitz, Pochra, Poppitz, Prausitz, Promnitz, Radewitz und ReppiS, am Donner-tag, den SV. März diese» Jahre-, vormittag» 8 Uhr dir Mannschaften aus Röderau, SpanSberg, Schwetnfurth, Streumen, Tiefenau, Weida «nd Wülknitz, Freitag, de« 3». Mär» diese- Jahre-, vormittag- 8 Ubr die Mannschaften aus Zeithain und Zschaiten uns' etliche Mannschaften aus der Stadt Riesa, am Sonnabend, den 31. Mär», Montag, den S. Avril und DienStag, de« 3. April dieses JahreS, vormittag- 8 Uhr , die übrigen Mannschaften aus der Stadt Riesa. Die Mannschaften erhalten von der ÄmtShanptmannschaft bez. Bezirkskommando Gestellungsbefehl. Die Militärpapier« sind in das Musternngslokal mitzubringen. Leute, die sich mit zu gestellen und Gestellungsbefehl nicht erhalten haben, sind von den Ortsbe hörden aufzufordern, am Tage des für ihren Wohnort bestimmten MusterungStermineS zur Musterung zu erscheinen. Die Mannschaften haben zu dem Musterungstermin pünktlich sowie in reinlichem, nüchternem Zustande zu erscheinem. Wer zu spät, angetrunken oder unsanver vor der Kommission erscheint, oder die Ordnung und Ruhe im Musterungslokale stört, wird mit einer, hiermit angedrohten, sofort vollstreckbaren Ordnungsstrafe von einem Tage Haft belegt. In Fällen, in denen die persönliche Gestellung eines Mannes krankheitshalber untunlich ist, sind zur Entschuldigung des Ausbleibens ärztliche Zeugnisse, die, sofern nicht von einem beamteten Arzt ausgestellt sind, von der Ortsbehörde zu beglaubigen find, beizubringen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugnis eines beamteten Arztes (Bezirks-, Gerichts-, Polizei-, Armen- und Jmpfarzt) beizubringen. Diejenigen Personen, welche den Berechtigungsschein für den Einjiihrig-Freiwilligen- Dienst oder Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung zum Einjährig-Freiwilligen- Dienst besitzen, haben diese Unterlagen ebenfalls im Musterungstermine der Ersatzkom mission mit vorzulcgen. Anträge auf Zurückstellung wegen häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse von den »urückgestellten Mannschaften find sofort durch die zuständige Ortsbehörde unter ein gehender Begründung u. Beifügung etwaiger weiterer Unterlagen an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommisston (Amtshanvtmannschaft) einzuretchen. Wer Kw Stt aefährxn ist. hgt dies im Musterungstermine zu melden. Das See- fahrtSbuch ist mitzubttngen. Die Herren Bürgermeister bez. deren Abgeordneten und die Herren Gemeindevor- stiinde derjenigen Orte, aus welchen Mannschaften zum Mufterungstermine sich stellen, haben sämtlich zu erscheinen. Großenhain, am 15. März 1917. 442 - 0. Der Zivilvorfitzende der Königlichen Ersatzkonnnisfion Großenhain. Zinnbeschlagnahme betr. Durch Bekanntmachung vom 8. Februar 1917 (abgedruckt in Nr. 32 der Sächsischen Staatszeitung vom 8. Februar 1917) sind Bierglas- und Bierkrngdeckel aus Zinn sowie durch Bekanntmachung vom 10. Januar 1917 (abgedruckt in Nr. 7 der Sächsischen Staatszeitung vom 10. Januar 1917 — Nr. dl 1./12. 16. Prosvektpfeifen an- Zinn von Orgeln beschlagnahmt worden. Diese Gegenstände waren daher zu melden (vergl. Bekanntmachungen der unterzeichneten Amtshauptmannschaft vom 15. November 1916, vom 18. Januar 1917.) 1. Auf Grund der eingegangenen Meldungen erhält jeder einzelne Besitzer eine An ordnung zugestellt. Durch diese geht das Eigentum an den beschlagnahmten Zinngegen ständen auf de« ReichsmilttärfiskuS über. Die Anordnungen enthalten Bestimmungen, wann und wo die Gegenstände abzuliefern sind (Sammelstellen). 2. Die Gegenstände sind sodann unter genauer Angabe der Adresse des Eigentümers abzuliefern. Als UebcrnahmepretS wird nach 8 8 der eingangserwähnten beiden Bekannt machungen gezahlt -r) für Zinndeckel da- kg 8 M. d) für Orgelpfeifen das Kg 3.3V M. zuzüglich einer festen Entschädigung von 38 M. für jede Orgel. Bei Einverständnis mit dem festgesetzten Uebernahmepreis wird ein Annerkennt- niSschein ausgestellt, aus dem das Gewicht der abgelieserten Gegenstände, der Ueber- nahmepreis, die genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgeht. Auf Grund dieses AnerkenntnisscheineS erfolgt dann die Zahlung. Annahme des Anerkenntnisscheines oder der Bezahlung gilt als Bekundung des Einverständnisses mit dem Uebernahmepreis. Wird Einverständnis hierüber nicht erzielt, so muß dies bei der Ablieferung ausdrücklich erklärt werden. ES wird dann an Stelle des Anerkenntnisscheines eine Quittung über die Ablieferung auSgehändigt. Der Betroffene bat dann einen Antrag auf endgültige Festsetzung des Uebernabmepreises unmittelbar an da- Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin 10, Äiktoriaftraße 34 zu richten. Um dem Reichsschiedsgerichte die Preisfestsetzung zu ermöglichen, hat der Betroffene ») bet den Orgelpfeife« von 3 Weifen verschiedener Größe aus deren oberen Ende je eine gerade zu biegende Blechprobe von mindestens bxlO om zu entnehmen und mit einer haltbaren Fahne zu versehen, l>) bei den Zinudeckeln von jeder Sorte einen Deckel ebenfalls mit einer haltbaren Fahne zu versehen. Auf der Fahne ist von ihm anzugeben: 1. Name de- Eigentümers, 2. genaue Adresse desselben, 3. Standort der Orgel bez. Anzahl der abgelieterten Zinndeckel dieser Art. Durch die Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub. Wer sich nachträglich mit dem Uebernabmepreise einverstanden erklärt, bekommt die Quittung gegen Anerkenntnisschein umgetauscht und erhält Zahlung. 3. Die Ablieferungspflichtigen, die bis zum festgestellten Zeitpunkte die ent eigneten Zinnsegenstände nicht abgeliefert haben, machen sich strafbar. Außerdem er folgt die zwangsweise Abholung auf Kosten des Besitzers. In diesem Falle hat der Be sitzer auch die Pflicht zum Entfernen der Deckel und Scharniere von den Biergläscrn und Brerkrügen bez. zum Entfernen der Prospektpfeifen aus den Orgeln. Bei Einverständnis mit dem Uebernahmepreis wird hier ebenfalls Anerkenntnisschein, bei Inanspruchnahme des ReichSschiedSaerichtS Quittung erteilt. Die Kosten der Zwangs vollstreckung werden sodann von dem Uebernahmepreis gekürzt oder zwangsweise eingezogen. 4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bi- zu einem Jahr oder mit Geld strafe bi- 1VVVV M., sofern nicht nach de« allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt find» bestraft. 5. Die Sammelftellen (zu yergl. Ziffer 1 dieser Bekanntmachung), die später noch ' bekannt geaebe« werden, find weiter verpflichtet, folgende von den beiden Bekannt machungen nicht betroffenen und etwa freiwillig abgelieferten Gegenstände anzunehmen, als 1. alle Pfeifen, Schalltrichter, Schallröhren usw. au- Zinn von Orgel« «nd anderen Musikinstrumenten, soweit fie nicht Prosvektpfeifen find. Es gilt gleich, ob diese Gegenstände bereit- im Gebrauch waren oder nicht. Vergütung da- kg 4 M. Da« Riesaer Tageblatt erscheint setzen Tag aornb« >/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. VezngSprei», gegen Vorauszahlung, durch unser« Trager frei Hau« over bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich L,S5 Mark, monatlich 88 Pf. Anzeige«» für dl« Nummer de« Au»gab«tage- sind bt« 10 Uhr vormittag« aufzugeben und im voraus zu bezahlen; »ine Gewahr für da» Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Prei« für di« 48 mm breite Grundschrift-Zeil« (7 Silben) 20 Pf., Vrt«prc,1 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent- tzrechend höher. Nachweisung«- und Vermittelungsgebühr 2» Pf. Feste Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkur« gerat. Zahlung«- und Ersüllung«ort: Riesa. Wöchentlich« Unterhaltungsbeilage „Erzählte an der Elbe". — Im Falle höherer Hewatt — Krieg ober sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungreinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. 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