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Riesaer D Tageblatt und Anzeiger (ElbrbM md ÄvMger). Tekegramm-Adreffr: 6 Fernsprechstell» .Tageblatt-. Riesa. Nr. 20. für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. SS7. Mittwoch, SS. Dezember 1814, abends. «7. Jahr«. Da» Riesaer Tageblatt erscheiat jede» Tag abend» mit Ausnahme der Sonn» und Festtag«. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung In der Expedition In Riesa I Mark SS Psg., durch unsere Träger srei In» Han! I Mart SS Psg., bet Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briefträger srei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabouneiuentS werden angenommen. Anzeigen-Aunahme siir die Nummer de» Ausgabetages bis vormittag S Uhr ohne Gewähr. Preis siir die kleingespallene 43 mm breite KorpuSzeile 18 Psg. (LokalpreiS 12 Psg.) Zciiraubcnder und tabellarischer Satz nach besondere», Taris. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st raheSL — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur tzähnel in Riesa. Ausführungs-Bestimmungen. Zur AuSfÜhrnng der durch Bekanntmachung des Stellvertreter» de» Reichskanzler» über da» Verfüttern von Brotgetreide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (Reiche Sefetzbl. S. 460) oeröffenllichteu Verordnung dcS AundeSratS wird auf Grund der ZZ 3, 4 und 5 der Verordnung folgende» bestimmt: 1. Al» mahlfähig lm Sinne de» § 1 der Verordnung ist Roggen und Weizen anzu sehen, wenn er zur Herstellung von Mehl, da» sich zur Brolbereitung eignet, tauglich ist. 2. Zur Ueberwachung der Durchführung der Verordnung sind die Beamten der Orts- Polizei befugt, in Viehställe und in die zur Zubereitung oder Lagerung von Bieh- futtsr dienenden Räume der Viehstallbesitzer und Viehhalter jederzeit einzutreten. Als Ortspolizeibehörde gelten in de» Städten mit Revidierter Etädteordnung der Gtadtrat, in den mittleren und kleine» Städten die Bürgermeister und in den Landgemeinden die Gemelndevorstände. 3. Die Unternehmer von Mühlen, in denen Getreide geschrotet wird, find verpflichtet, auf Verlangen der OrtSpolizeibehörde ein Verzeichnis zu führen über die von ihnen auSgeflihrten Aufträge zur Lieferung von Weizen- oder Roggenschlot oder zunt Schroten von Weizen oder Roggen, der ihnen von dem Auftraggeber oder von einem anderen für den Auftraggeber übergeben ist. Getreidehändler und Getreideschrothändler (Futtermittelhändler) sind verpflichtet, auf Verlangen der OrtSpolizeibehörde ein Verzeichnis über die von ihnen auSgeführten ein zelnen Lieferungen von geschrotetem Weizen oder Roggen zu führen. Die Verzeichnisse (Abs. 1 und 2) müssen enthalten: s) eine laufende Nummer, d) Bor- und Zunamen sowie Stand und Wohnort de» Auftraggebers, o) Gewicht der gelieferten Schrotmenge nach Kilogramm, ci) Tag der Lieferung. Die OrtSpolizeibehörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Verzeichnisse die Bücher der zum Führen der Verzeichnisse Verpflichteten einsehen zu lassen. 1869MD Dresden, den 18. Dezember 1914. 7094 — Ministers um des Innern. Die Schweineseuche unter dem Schwetnebestande des Gutsbesitzer» Gustav Schade in Lichtensee ist erloschen. Großenhain, am 22. Dezember 1914. 2860 6 L Königliche Amtshauptmannschast. Unter dem Viehbestände des Gutsbesitzer» Max Gidner in Prausitz Nr. 24 ist die Mauls und Klauensenche ausgebrochen. E» bewendet bei den in der Bekanntmachung vom 9. vorigen Monats — Nr. 2794 »L — getroffenen Maßnahmen. Ferner ist unter dem Viehbestände 1) de» Rittergutes Promnitz 2) des Gutsbesitzer Reinhold Hecht in Mehltheuer Nr. 24 ter Ausbruch der Mauls ttttd Klauenseuche bezirkstierärztlich sestgestellt worden. Al» Sperrbezirk wird gemäß § 161 der VundeSratSvorschrifieu zum DiehfeüchWgesetze zu 1) der Ort Promnitz, zu 2) der Ort Mehltheuer * und al» VeobachtungSgebiet gemäß § 165 a. a. O. zu 1) der Ort Moritz, der bereit» im VeobachtungSgebiet liegende Ort Riiderau und der bereits als Sperrbezirk erklärte Ort Lessa, zu 2) da» Borwerk Grotzholz, der bereits im Beobachtungsgebiet liegende Ort Pahrenz und Oclsteil Böhlen und der bereits als Sperrbezirk erklärte Ort Prausitz , bestimmt. Für den Sperrbezirk gelten die Vorschriften in 88 162—163 und für daS Beobachtungsgebiet 88 166—168 der BundeSratSvorschrlften zum Viehseuchengesetze — Gesetz- und Verordnungsblatt 1912 Seite 83 folgende —. Die in den Umkreisen von 15 km von Promnitz und Mehltheuer liegenden Ortschaften de» Bezirk» sind infolge früherer SeuchenfSlle den Bestimmungen in § 168 Absatz 1 der vorgenannten BundeSratSvorschriften bereit» unterstellt. Die nach Absatz 3 de» 8 168 der BundeSratSoorschriften vorgesehenen weiteren Beschränkungen bleiben vorbehalten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht nach den Ltrafoorschriften de» Biehseuchengesetze» vom 26. Juni 1909 bez. weiteren gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß 8 57 der sächsischen Ausführung»- Verordnung zum Viehseuchengesetz« mit Geldstrafe bi» zu 150 Mark oder mit Haft bi» zu sech» Wochen bestraft. Großenhain, am 23. Dezember 1914. 8180, 3179 a ü. Königliche Amtshanptmannschaft. Nachstehende Meldeordnung wird hiermit zur genauen Befolgung bekannt gemacht. Dabei wird darauf hingewiese», daß 8 1 der Meldeordnung vom 6. August 1914 auf gehoben und durch 8 1 der nachstehenden Meldeordunng ersetzt worden ist. Wegen der persönlichen Anmeldung von znziehenden feindliche» Ausländern be- «endet e» bet den Bestimmungen vom 30. November 1914, di, nachstehend gleichfalls zur genauen Befolgung in Erinnerung gebracht werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 23. November 1914. Srdm. Meldeordnung für die polizeiliche Ans nnd Abmeldung zu- und abziehender Personen im Stadtbezirk Riesa. Di« Borschrlften für das Einwohner- und Fremden-Meldewesen in der Stadt NIesa som SK. Juli 1906 werden bi» airf weiteres durch folgend» Borschrlften ersetzt bez. ergänzt: 8 l- Jede Person (— auch jeder BefuchSfremde —), die tm Stadtbezirk Nicsa Aufenthalt nimmt, bat Hie», wenn sie kirn Tage rinnkffi, sofort und kAiigsttttS Pinnen 3 Stnnden städtischen Meldeamt«, nutz immn »lest» geschlossen ffi, kn »e, Pdfizcitvache, wenn sie des Nachts eiiitrifs«, spätestens bis 10 Uhr vormittags im städtischen Meldeämter und wenn diese« geschlossen ist, in der Polizeiwache persönlich zu melden. 8 2. Desgleichen hat sich jede wegziehende Person und jeder abrcisende BesuchSsremde vor dem Verlassen des Stadtbezirks Riesa persönlich tagsüber im Meldeamt«, des Nacht» in der Polizeiwache abznmelden. 8 3. Bei der Au» nnd Abmeldung haben sich die Meldepflichiigen über ihre Person durch Vorlegung ausreichender Legittmativnspapiere auSzumeisen. 8 4. Jeder Gastwirt und alle diejenigen, welche die Beherbergung fremder Personen gewerbsmäßig betreiben, haben 1. von den Fremden sofort nach Ankunft sich ausreichende Legitimatiottspapiere vorlegen zu lassen, 2. die non ihnen beherbergten Fremdrn sofort nach Annahme zur Beherbergung die Fremdenzettel auSsüllen zu lassen, 3. uiimuieldar darauf die Emiräae in dir Fremdenbücher zn bewirken und 4. die Fremdenzettel,täglich dreimal, zwar von den in der Zwischenzeit zur Beherbetsntiia Ali^eUvmmenen bi» ö Uhr MvrgenS, bis 3 Uhr Nachmittags und bis 10 Uhr abends in der Polizeiwache abzngcbrn. 8 5. haben bei der Meldung einen güMsscn vorzulegen. Werden Ausländer betroffen, dir sich Über ihre Person nicht zweifelsfrei auSweisen können, so ist sofort in der Polizeiwache Anzeige zu erstatten, inzwischen aber sind di» nötig «schrtNmckmi SWnHottaUdUMachMe» M n-effen. 8 6. Meldepslichtige, die den Vorschriften dieser Bekannt, machnng znwiderhandeln, haben Geldstrafe Pis zu 150 Mark oder Haft bis zn 14 Tagen, nach Befinden auch ihre vorläufige Festnahme zu gewärtigen. Die gleiche Maßnahme haben Ansländer zu gewärtigen, die sich nicht gehörig auS- weisen können oder sich sonst verdächtig macken. 8 7. Personen, die Zuziehenden entgeltlich oder unentgeltlich Obdach gewähren, hasten für ordnungsmäßige und rechtzeitige Meldungen ihrer Onartiernehmer neben diesen persönlich. 8 8. Die Meldung muß folgende Angaben über den Meldepflichtigen enthalten: Vollständiger Name, Stand, Geburtstag, Geburtsort, Reltziorr, Staatsangehörigkeit, ketzter Wohnort, Zweck des AnfettkMtS, Rirsrzicl. 8 9. Die Bestimmungen treten sofort in Kraft. Der Rat der Stadt Riesa, am 6. August und am 23. Dezember 1914. Ausländer. 1. Auf höheren Befehl wird hierdurch allen über 15 Jahre alten Angehörigen feindlicher Staaten die Verpflichtung auferlegt, sich tätlich einmal, und zwar abends zwischen 6-7 Uhr im Rathaus Riesa, Polizeiwache, persönlich zu melden. AIS solche Ausländer kommen zmr Zeit in Frage russische, serbische, englische, fran zösische, belgische und japanische StaatSangshörkge, die sich im Bezirke der Stadt Riesa aufhalten bez. künftig hier Aufenthalt nehmen. Die auf dem Rttte-vtt Gdßkw «ntergeßicachten rnsfifHm Saisonarbeiter unterstehe« besonderen Bestimmungen. "i Ein Wechsel des Aufenthaltsortes ist nur ausnahmsweise und nur mit Ge nehmigung des stellvertretenden Generalkommandos gestattet. Ist der Aufenthaltswechsel gestattet, so liegt den Ausländern feindlicher Staaten die Pflicht ob, den nenen Anfent-, Halttort vor der Abreise der Ort-poNzeilltstörde anzuzetgen, die einen ans den Namen lautenden Erlaubnisschein zur Reise ausstellt. Nach der Ankunft am neuen Wohnort hat sofort Anmeldung bei der OrtSpolizeibehörde zn erfolgen. 3, Die hier zuzteheuden Ausländer setndltcher Staaten haben bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt gültig« Pässe vorznlagen, die mit einem auf den jeweilig zu gewiesenen Ansenthalttort -qügltcheu vermerk und mit einer abgestempelten Photographie de» Inhaber» versehen sei« müssen. 4. Für jeden Aast der Zuwiderhandlung wird, sofern nicht andere Straf, bestimmungen verwirkt sind, Haftstrase bis zu 14 Tagt« angedroht. . Diese Bestimmungen treten sofort tn Kraft. Der Rat der Stadt Riesa, am 30. November 1914. E» wird hiermit bekannt gegeben, daß am Donnerstag, den 24. Dezember 1914 (Heiligabend) die städtische» Kaffen und Kanzleien von mittag» 12 Uhr an geschloffen bleiben. Zur Erledigung besonder» dringlicher Angelegenheiten ist ein Beamter in der Rat», kanzlet anwesrnd. Der Rat der Stadt Riesa, am -8. Dewwb» 1S14 Fnd.