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Riesaer W Tageblatt und Anzeiger (Ellredlatt und Anzeiger». Telegramm-Adresse: 6 I Fernsprechstell« ,TageblattE, Riesa. Rr. 20. Pir die Königl. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 283. Montag, 7. Dezember 1V14, abends. 67. Jabra. Das Riesaer Tageblatt erscheint jede» Tag abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtag«. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark 50 Psg., durch unsere Träger srei i»S Hau» 1 Mart 65 Psg., bet Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 65 Psg., durch den Briestrüger srei in» HauS 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werden angeuoinmen. Anzrigeu-Annahmr sür die Nummer des Ausgabetage» bi» vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Preis sür die kleingespalten« 43 mm breite i KorpuSzeile 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st ratze 5L — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa. Die Gemeindebehörden werden darauf htngewiesen, daß von ihnen während deS Kriege» nach 8 41.4 der .Dienstvorschriften über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst sowie bei Entlassungen" Irvinv zu zahlen sind. Diese Gebührnisse werden im Kriege vielmehr von den Truppenteilen bezahlt, Großenhain, den 5. Dezember 1914. 2068»!). Die Könistlickt Amtshauplmannschatt. Bet der am 3. VS. Mts. von der BezirkSoersammlung vorgenommenen Ergänzung», wähl ist Herr Baumeister Neinold Bahrmana in Sentzlitz al» Vertreter der Höchslbestenerten mit der Funktionsdauer bis Ende 1916 in den Bezirksansschutz gewählt worden. Großenhain, am 5. Dezember 1914. 356 L. Königliche Amtshauvtmannschaft. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird hierdurch folgendes ungeordnet: 1. Alle im Bezirke der Königlichen AmiShauptmannschaft Großenhain aufhältlichen über 15 Jahre alten Angehörigen feindlicher Staaten haben sich täglich einmal bei der Polizei- behörde ihres Wohnorte» zu melden, dafern nicht Ausnahmen und Erleichterungen im einzelnen Falle von der Königlichen Amtshauptmannschast zugelasscn werden. 2. Wer einen über 15 Jahre alten Angehörigen feindlicher Staaten als Mieter, Unter« Mieter, Gasthaus» oder Besnchsfremden bei sich beherbergt, ist verpflichtet, ihn sofort und längstens binnen drei Stunden bei der Polizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand, GutSoorsteher) anzumelden. 3. Den vorgenannten Ausländern ist ein Wechsel de» Aufenthaltsortes nur ausnahms weise und nur mit Genehmigung de» stellvertretenden Generalkommandos gestattet. 4. Ist der Aufenthaltswechsel gestattet, so liegt dem Ausländer die Pflicht ob, den neuen Aufenthaltsort vor der Abreise der Königlichen Amtshauptmannschast anzuzeigen, die einen auf den Namen lautenden Erlaubnisschein zur Reise ansstellt. Nach Ankunft im neuen Wohnort hat sofort Meldung bei der Ortspolizeibehörde daselbst (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) stattzufinden. Diese hat die Meldung an die König liche Amtshauptmannschast weiterzugeben. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bi» zu 150 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft, dafern die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen. Unberührt bleiben die bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter getroffenen besonderen Anordnungen. Großenhain, am 5. Dezember 1914. 180« vir. Königliche Amlshanptmannschaft. Freitag» -en 11. und Sonnabend, den 12. Dezember 1914 finden bei unr wegen Reinigung der Geschäftsräume mir unaufschiebbare Sachen ihre Erledigung. Tie Sparkasse bleibt jedoch während der üblichen Kassenstrmden geöffnet. Im Königlichen Standesamt werden an beiden Tagen Anzeigen über Totgeburten und Sterbefälle vormittag» von 8 bi» 9 Uhr angenommen. Der Rat der Stadt Riesa, am 7. Dezember 1914 Röderau. Morgen Dienstag, den 8. und Mittwoch, d:n 9. werden im hiesigen Orte die Essen gekehrt. , Ter Gemeindevorstand. Freibank Zeithain. Dienstag, den 8. Dezember, von vormittag» 9 Uhr ab, gelangt Schweinefleisch, roh und nekocht, zum Verkauf. Pfund 50 Pf. Der Gemeindevorstand. Morgen Dienstag von nachmittag 4 Uhr an rS/lUUVIH. kommt Kalbfleisch, Pfund 50 Pf., zum Verkauf. .... Der Gemeindevorstand.— Freibank Seerhausen. Dienstag, den 8. Dezember von nachm. 4 Uhr an kommt auSgemästeteS Rind- fleisch, Pfund 45 Pfg., zum Verkauf. Der Gemeindevorstand. Freibank Nickritz. Morgen Dienstag von vormittag 8—11 Uhr kommt in Nickritz 24iti 1 Schwein in rohem Zustande, Pfund 50 Pfg., zum Verkauf. OSkar Killt. Mittwoch, -en 9. Dezember, vormittag 19 Uhr werden im Rittergutshose zv Skassa ? »Mliit «HW öffentlich versteigert. Kgl. Remontedepot Skassa. Oertliches mrd Sächsisches. Niesa, den 7. Dezember 1914. — Wie schon mehrfach erwähnt, wurde Se. Exzellenz Oberstallmeister von Haugk bei der Verteilung von Liebesgaben auf dem östlichen Kriegsschauplätze gefangen genommen. Das hat die Redaktion der „Nowoje Wremja" zur Abfassung eines Artikels veranlaßt, der an blühendem Unsinn seinesgleichen sucht. Der Artikel zeigt so recht, wie kritik- und urteilslos der Schreiber die Tatsache ver arbeitet hat, wie es ihm gar nicht darauf ankam, allerlei Dinge hinzuzudichten. In Sachsen wird dieses Phau- tasicgebilde viel Vergnügen bereiten. Wir lassen die Hauptsätze dieses Artikels folgen, die in deutscher Ueber- setzung wie folgt lauten: Zur Gefangennahme des säch sischen „Hofmarschalls". „Die Gefangennahme des Hof marschalls des sächsischen Königs bei Warschau ist eine Tatsache, die den Vorhang der Geheimnisse der deutschen politischen Strategie ein wenig lüftet. Offenbar ist es dem sächsischen Könige persönlich nur mit Mühe und Not gelungen sich zu retten, zumal sein Hofstaat unseren Soldaten lebend in die Hände siel. Aber zu welchem Zwecke nahm denn der sächsische König seinen glänzenden Hofstaat mit auf den Marsch? Diese Frage kann nur be antwortet werden, wenn man die diesbezüglichen Aeuße- rungen der deutschen Presse richtig verstanden hat. Die Deutschen wollten Warschau am 4. oder 5. Oktober einneh men und in der ehemaligen Hauptstadt Polens sollte, nach gelegentlichen Äeußerungen ihrer Presse, ein wich tiger staatlicher Akt zustande kommen. Es ist sehr wahr scheinlich, daß Wilhelm II. mit seinem Bundesrat die Einsetzung der sächsischen Dvnastie in Polen beschlossen hat. Damit läßt sich nur die Tatsache erklären, daß der sächsische König sich mit seinem Hofstaate an der Spitze dieses Zuges befand. Warschau sollte den Einzug seines neuen Königs aus der sächsischen Dhnastie zu scheu be kommen. Sicher befand sich der König auch im Besitze von Manifesten und anderen Urkunden, die Bezug auf diesen Triumphzug hatten. Alle diese lPänc sind mit Got tes Hilfe nunmehr zusammcngcstürzt. Die Gefangen nahme des sächsischen Hofmarschalls und die Flucht des sächsischen Königs bei Warschau bleibt als eine komische Episode in der für Deutschland so tragischen Geschichte bestehen." —MI. Hinsichtlich der'Vermittlung von Nachrichten an Angehörige deutscher Kami- lienim Felde oder in feindlicher Gefangenschaft wird folgendes anderweit bckanntgcgebcn: 1. Auskünfte über das Heer, d. h. Anfragen wegen verwundeter, gefallener, vermißter oder in Lazaretten behandelter Soldaten, er teilt für die preußischen Truppen das Zcntral-Nachwcis- büro des König!. Preuh. Krieasministe'iums in Berlin NW 7, Dorotheenstraße 48 — Auskunstsstelle über Gefal lene, Verwundete usw. —, für die sächsischen Truppen das Nachweisbüro beim Königl. Sächs. Kriegsministerium zu Dresden-N. 6, Königstraßc 15, für die bayrischen Trup pen das Nachwcisbüro beim Königl. Bahr. Kriegsministc- riuni zn München, für die wttrttembergischen Truppen das Nachwcisbüro beim Königl. Württembergisckien Kriegs ministerium zu Stuttgart; für die Angehörigen der Marine die Anskunftsstelle des Reichsmarineamts in Berlin. 2. Es erteilen Auskünfte über deutsche Kriegsgefangene in Frank reich: a) Zentral-Nachweisbttro des preußischen Kricgs- miuisterlums in Berlin NW 7, Dorotheenstraße 48, b) Agence de renseigncments pour prisouniers de guerre, franeaise, Commission des prisonnicrs de guerre, Bordeaux, a Gcncvc (Suisse), Rue de l'Athence 3, e) La croix rouge 56 Quai des Chartrons, über solche in Großbritannien: The Prisoners vf war Information Büro, London 49, Wellington Street, Strand, über solche in Rußland: Das dänische Rote Kreuz in Kopenhagen, über solche in Bel gien: Das Rote Kreuz in Brüssel, über solche in Gibral tar: Commander Prisoners of war, Gibraltar. Alle Sen dungen müssen offen sein, solche mit dem Vermerk „Kriegsflcfangcnensendung" werden portofrei befördert. 3. Auskünfte über andere Deutsche in Feindesland (Zivil gefangene) erteilt die ZentralauSkuustsstelle sür Aus wanderer, Berlin W 35, Karlsbad 9/10. Außerdem dürfen Erkundigungen nach im feindlichen Auslande aufhält lichen Personen in offenen Briefen an zuverlässige Ge schäftsfreunde oder Bekannte im neutralen Auslande mit der Bitte um Weiterbeförderung gesandt werden. In beson deren Fällen können auch um Ucbermittlung von Nach richten nach dem feindlichen Austauoe einzelne hierzu er mächtigte Kaiserlich Deutsche Konsulate im neutralen Aus lände angegangen werden. — Nachfragen nach dem Verbleibe von Post- sendungcn an Kriegs- oder Zivilgcfangenc im Auslande sind von den Absendern stets nur an das Postamt zu richten, bei dem die Sendung ausgelicfert wor den ist, nicht aber an sonstige Stellen im In- oder Auslände, auch nicht an die Obcr-Postkontrollc in Vern, die mit Briefen und Paketen gar keine Befassung hat und die ihr unmittel bar zugchenden Anfragen wegen Postanweisungen erst wie der an das Aufgabe-Postamt zurttckgcbcn muß. Durch der artige unzweckmäßige Adressierung von Nachfragen geht nur unnötige Zeit verloren. Nachfragen empfehlen sich über haupt erst nach einer Wartezeit von mindestens 6 bis 8 Wo chen, da in den meisten Fällen eine Bestätigung des Em pfanges einer Sendung nicht früher eingehen kann. —* Die Linienkommanbantur E in Dresden hat auf -en Bahnhöfen im Bereiche der sächsischen Staatscisen- bahncn folgende Warnung durch Aushang bekannt ge geben: „Achtung! Soldaten! Zum Schutze gegen feind liche Spione und ihre Helfershelfer, die sich nachweislich in Menge auf unseren Bahnhöfen und in den Zügen Herum treiben, ist cs allen Hcercöangchürigen, besonders auch den Verwundeten, durch das Kricgsministcrium verboten, über Truppcnstellungen. Truppenvcrschicbungcn, Neuformationen und andere militärische Maßnahmen irgendwelche Mittei lungen zu machen, besonders nicht an unbekannte Manner und Frauen. Soldaten! Seid bei eueren Unterhaltungen in Gegenwart anderer vorsichtig! Laßt euch nicht ausfrageu! Ein unbedachtes Wort kann vielen Kameraden das Leben kosten! Fremde, die sich an euch herandrängen und euch aushorchcn wollen, meldet sofort den Bchubeamtcn. Der deutsche Soldat mutz für sein Vaterland nicht nur kämpfen, sondern auch schweigen können. Linicnkvmmandantur. — Die Berichte über die Waffcntatcn unserer Armeen in Ost und West führen oft eine große Anzahl erbeuteter Geschütze, Maschinengewehre und sonstigen .Kriegsmaterials auf. In der Bevölkerung hat nun, wie zahlreiche an das Kriegsministerium gerichtete Gesuche von Stadt- und Land gemeinden und auch vereinzelte Äeußerungen aus dem Le serkreise der Tagesblättcr beweisen, die Ansicht Platz ge griffen, datz diese Kriegsbeute sofort im vollen Um fange, sei cs zugunsten von WohltätigkeitSveranstnltungen gegen Entgelt, oder sei cs unentgeltlich, zur öffentlichen Aufstellung gelangen könne. Dies ist aber irrig. Die erbeuteten Geschütze usw. sind wertvolles Material, über dessen weitere Verwendung die Heeresleitung verfügt. Nur in geringem Umfange kann daher den Wünschen der Bevöl kerung nach Ausstellung von KricgSbeutcstücken vorläufig Rechnung getragen werden. In Dresden sind jetzt bekannt lich ein französisches Geschütz und vier belgische MunitivuS- wagcn auf öffentlichen Plätzen für einige Zeit ausgestellt worden. Die Aufstellung von weiteren sechs französischen Geschützen in Dresden ist in Aussicht genommen. —* Die „Nordd. Allgem. Zig." meldet: Sonnabend wurde zwischen Preußen und Sachsen von den beiderseitigen Kommissaren ein StaatSoertrag, betr. die Herstellung einer Eisenbahn von Wurzen nach Eilenburg, ab- geschlossen. —* Die Zuckerraffinerien Erklären den Rück» tritt von vor dem I. November abgeschlossenen, bisher »och unerfüllten Verträgen über Lieferung von VerbranchSzucker unter Berufung auf die Verordnung betreffend die Regelung de» Verkehrs mit Zucker. Die Verordnung regelt, soweit sie sich überhaupt mit laufenden Verträgen befaßt, lediglich Verträge über Rohzucker. Verträge über Verbrauchszucker sollen dagegen, wie die dem Reichstage vorgelegte Denk- schrist ausdrücklich hervorhrbt, aufrecht erhallen bleiben. Die Verordnung gibt also kein Recht zum Rücktritte von Verbrauchszucker vertrügen. (Amtlich.) —* Um ihre Spionage zu erleichtern, ver suchen e» jetzt die Franzosen mit einem neuen Knsff. Aus vorliegenden Schriftstücken geht hervor, daß deutsche Ge fangene seitens der Franzosen veranlaßt werden, sich ihre