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Riesaer G Tageblatt ««d A«zr1g»r (EMM und Archer). Tüegramm-Adreffer O FemsprechsteV» .Tageblatt-, Rtosa. Nr. 20, für die König!» AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 2S3. Freitag, 30. Oktover 1N14, avends. 67. Jahrg. La« Riesaer Tageblatt «fchetttt jede« Tag abends mit Ausnahme der Sonn« und Festtage. BiertelMrlicher Bezugspreis bet Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark S0 Pfg., durch unsere Träger srel inS HauS I Mark « Pfg., bei Abholung am Schatt« d« kaisnl. Postanstaltrn 1 Mark SS Psg., durch den Briefträger srel in- Hau» 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnement» werden angenommen. Anzeigeu-Annahme sitr die Numm» de« Ausgabetages bi» vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis sitr die kleingespaltene 43 mm breite KorPuSzeile 18 Psg. (LokalpreiS 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestraße VS. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. Wegen der beständig zunehmenden Ausbreitung der Maul» und Klauenseuche werden die Borschriften in Absatz 1 der Verordnung vom 12. September diese» Jahre» (Sächsische Staat»,«ttung Nr. 215 und Leipziger Zeitung Nr. 216) auf alle autzers sächsischen Herküufte erstreckt. Bon der in 8 45 unter s Absatz 2 der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 zum Biehseuchengesetz (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 56) vorgeschriebenen bezirks tierärztlichen Untersuchung de» zur Schlachtung eingeführten Klauenviehs wird weiter entbunden. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ueber Einzelheiten der hiernach geltenden Borschriften geben die OrtSpolizeibehörden und die Bezirkstierärzte Auskunft. Dresden, am 27. Oktober 1914. 1219 II V. Ministerium des Innern. 6039 Unter dem Schweinebestande de» Gutsbesitzer» Max Schurig in Wülknitz ist die Schweinepest au-gebrochen. Großenhain, am 30. Oktober 1914. 2713 a L. Königliche Amlshautztmannschaft. Nach Mitteilung der Königlichen Amrshoupimannschaft Oschatz ist im Rittergut Mautitz der Ausbruch der Mauls uud Klauenseuche bezirketierärztlich festgestellt worden. AIS Beobachtungsgebiet gemäß 8 165 der Bundesratsoorschriften ist unter anderem auch die Gemeinde Weida bestimmt worden. Für da» Beobachtung»gebtet gelten die nachstehend abgedruckten Bestimmungen in 8 166 der BundeSratSoorschrtsten vom 7. Dezember 1911 — Seite 83 des Gesetz- und Verordnungsblattes 1912 —: Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht ent- fernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespanncn durch das Beobachtungsgebiet verboten. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöftes noch ieuchenfrei ist, zu gestatten und zwar: a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte; t>) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) zur Weiter beförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit dem Schiffe unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenvahn- üder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Die für die Versendung benutzten Frachtbriefe und Eisenbahnwagen sind nach näherer Anweisung der Landesregierung zu kennzeichnen. Auch ist die Polizeibehörde des Schlachtortes von dem bevor stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken darf nur mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde erfolgen. Diese Genehmigung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende amtstier- ärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des Bestimmungsortes mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungsorte sind die Tiere auf die Dauer von mindestens 1 Woche der polizeilichen Beobachtung (Z IS Absatz 1, 4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport und die An meldung der Tiere finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Für die in einem Umkreise von 15 Lm von Mautitz liegenden Ortschaften de» Be zirks werden hiermit auf Grund von 8 168 der obengenannten AuSführungSoorschriften »erboten: а) Die Abhaltung von Klauenvkehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte in Schlacht höfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh Huf Jahr- und Wochenmärkte. Dieses Verbot , hat sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen zu erstrecken. d) Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des GemeindebeztrkS der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler. б) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine Anwen dung auf Vieh-Versteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkauf kommen, die sich mindestens 3 Monate im Besitze des . Versteigerers befinden. S) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh. d) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereien an landwirt schaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind. Die nach den genannten Paragraphen vorgesehenen weiteren Beschränkungen bleiben vorbehalten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht nach den Strafvorschriften de» Biehseuchengesetze» vom 26. Juni 1909 bez. weiteren gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß 8 57 der sächsischen Ausführung»- Verordnung zum Biehseuchengesetz mit Geldstrafe bi» zu 150 Mark oder mit Hast btt zu sechs Wochen bestraft. Großenhain, am 29. Oktober 1914 2707 »L. Königliche AmtShauptmannschast. Vorstehende Anordnungen gelten für die nachstehenden, innerhalb 15 km von Mautitz liegenden Ortschaften de» Bezirk»: Weida, Oelsitz, Pausitz, Nickritz, Jahnishausen mit Böhlen, Gostewitz, Prausitz, Mehl theuer, Pahrenz, Kobeln, Heyda, Leutewttz, Mergendorf, Poppitz, Gröba, Forberge, Bobersen, Merzdorf, Pochra, Kleintrebnitz, Zeithain, Röderau, Lichtensee, Streumen, Peritz, Mark- siedlitz, Radewitz, Moritz, Promnitz, sowie die in den Bekanntmachungen nom 22. bez. 23. Oktober diese» Jahre» — Nr. 247 bez. 248 de» Großenhainer und Riesaer Tage- blatte» — genannten Ortschaften: Colmnitz, Roda, Weißig b. G., Grödel, Glaubitz mit Langenberg und Sageritz, Diesbar, Naundörfchen, Göltzscha, Merschwitz, Seußlitz, Neu seußlitz, Leckwitz, Nünchritz, Zschaiten. Nach einer Mitteilung der Königlichen AmtShauptmannschast Großenhain ist im Rittergut Mautitz (Bezirk der Königlichen AmtShauptmannschast Oschatz) die Maul- und Klauenseuche auSgebrochen. Unter Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung der Königlichen Amts» Hauptmannschaft Großenhain vom 29. Oktober 1914 treten die daselbst abgedruckten Be stimmungen de» 8 168 der AuSführungSoorschriften de» Bundetrat» zum Biehseuchengesetz "om 7. Dezembex 1911 (G.-^u. B.-Bl. 1912, S. 3 flgde.) ebenfalls für den Bezirk d«> Stadl Ri»ai« in Kraft. Auf sie wird verwiesen mit dem Hinweis, daß Zuwider handlungen gegen diese Bestimmungen, soweit nicht nach den im Biehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 enthaltenen weiteren gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß 8 57 der sächsischen Ausführungsverordnung zum Viehseuchengesetz mit Geld strafe bi» zu 150 M. oder mit Haft bi» zu 6 Wochen bestraft werden. Der Rat der Stadt Riesa, am 30. Oktober 1914. Montag, den 2. November 1914, vormittag» 1V Ahr sollen im hiesigen Äer- steigerung-raume 1 Tesching und 1 Wandbild gegen sofortige Bezahlung »ersteigert werden. Der Gerichtsvollzieher des K. Amtsgericht» Riesa, am 30. Oktober 1914. , Unterstützung vo» Familie« der z«m Heeresdienst eindernfcncn Mannschaften. , Die Auszahlung der Unterstützungsgelder auf die Zeit vom I. bi» 15. "November erfolgt ' Montag, den 2. November, vormittags von 8—12 nnd nachmittag» von 3—6 Uhr in unserer Stadthaupttaffe. Der Rat der Stadt Riesa, am 30. Oktober 1914. H. Am 1. November diese» Jahre» ist der 4. Termin Gemeindeeinkommenstetter fällig. Die Beträge sind bi» spätesten» zum 15. November 19^4 an die hiesige OrtSsteuereinnahme, Gemeindeamt, Zimmer Scr. 4, zu entrichten. Gröba, am 30. Oktober 1914. Der Gemetndevorstand. Freibank Gröba. Sonnabend, den 31. Oktober 1914, vormittags 7 Uhr wird rohes Rindfleisch verkauft. Preis 50 Pfg. für Vr kx. Der Gemeiudevorstand. Unter Garantie der Gemeinde. Geschäftsstelle: II ^KII bl Gemeindeamt. H O sz y Verzinsung der Einlage» vom Tage der Einzahlung ab bis zum Tage der Rückzahlung. Kostenlose Uebertragung autwäri» angelegter Gelder. Ausgabe uon Kontrollmarken. Geschäftszeit: Montag» — Freitags 8—1 u. 3—5 Uhr. Sonnabends 8—1 Uhr u. 2—3 Uhr. — Strengste Geheimhaltung aller Einlagen. — Zum Reformatioiisfest 1914. V.L.L. Mitten hineingestrllt sind wir in daS Wirken >nd Schaffen der Weltgeschichte. Eisern ist unser« Zeit und stählern unser Wille; durchhalten und siegen wollen und müssen wir; unsere Zukunft muß sich so gestalten, wie sie eine» großen, um Leben und Geltung in d» Welt ringenden BolkeS würdig ist. Kann da wirklich einer mit klein lichen Bedenken kommen und kann dem evangelischen Deutschen raten, Martin Luthers in solcher Zett nicht zu geden kens Und wär's nur, um inne zu werden, daß in de« deutschen BolkeS gewaltigsten Schicksalstagen immer vater ländisch« Kraft und religiöse Inbrunst zusammenklangen, so haben wir im deutschen Protestantismus keine bessere Stunde und Gelegenheit dazu al« in der Feier de» Resor- mationSsesteS. Gewiß, wir wollen den Frieden im Innern so ernst, so genau wahren, daß alle konfessionelle Polemik schweigen muß. Eie ist auch, um da« Andenken Luthers und der Reformation zu ehren, nicht nötig. In Luther und seinem Werk liegt viel Großes, dessen wir un« freuen unh da« wir unS immer auf« Neue verdeutlichen können, ohne ein Wort gegen die Andersdenkenden zu sagen. Da» ganze Deutschland kann seine Freude an Luther» heißer Liebe zu seinem deutschen Volk und Vaterland, an seinem reichen Gemüt, seinem männlichen Mut haben. Wieviel hat der Mann, bei dem wir lesen, der rechte Prediger müsse beide« sein, ein Kriegkmann und ein Hirte, un« allen gerade für diese Kriegszeit zu sagenl ES wäre in seinem Sinn, da« Wort zu erweitern: jeder rechtschaffene Christ ist sowohl KrlegSmann wie Hirte. Hirte — er soll Fürsorge, Hingebung zeigen, wahre Liebe üben; KriegSmann — er soll kämpfen gegen alle« Unrecht, alles Widergöttliche, kämpfen für Wahrheit und Recht, für Gotte» Reich auf Erden. Unlängst hat der Straßburger Professor und Philosoph Dr. Theobald Ziegler in seinem Buch „Menschen und Probleme" gesagt, daß Luther» Bibelübersetzung damit, daß sie den Deutschen die Einheit der Sprache gab, ihnen die Einheit deS ganzen geistigen Leben« gab. Zwischen Nord und Süd ward ein unzerreißbare» Band geschaffen, ein Band, ohne dar im achtzehnten Jahrhundert keine ideale,