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Riesaer G Tageblatt ««d Anxrigrv MeblM mü> Än-elgM. Tekegramm-Adresie: O »H »» Fernsprechstell« Tag bla t Ri Nr. 20. für die König!. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 233. Mittwoch, 7. Oktober 11U4, abends. 67. Aahrg. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Biertehährlichcr Bezugspreis bet Abholung in der Expedition In Rlesa I Mark SO Psg., durch unsere Träger srei in» Haut 1 Mark 6S Psg., bei Abholung am Schalter der kalserl. Postanstalten 1 Mark ÜS Psg., durch den Briesträger srei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonalSabounement» werden angenommen. Anzeigen-Anuahme siir die Rümmer de» Ausgabetage» biü vormittag v Uhr ohne Gewähr. Preis sür di« kleiligespaliene 43 wm breite Sorpuszeile l8 Psg. (Lokaiprri» IS Psg.) Zeitraubender und tabellarisch' Sah nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Goethe st rast« SL — Für di« Redaktion verantwortllch: Arthur tzähnel in Riesa. Aus dem Schietzplatz Heidehauser wird am 8. Oktober diese» Jahre» in der Zeit von 8 Uhr vorm. bi» 5 Uhr abend» scharf geschossen. Die Sperrung diese» Schießplätze» und seine» Gefahrenbereiche» wird so bewirkt, baß sie »/, Stunde vor Beginn de» Schießen» durchgesiihrt ist. Die Wege de» Platze» sind bei geöffneten Schlagbäumen nnd durch Hochklappen unsichtbar gemachten Warnungstafeln ob"- Aufenthalt zu passieren. Unter Hinwei» auf die amtShauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 24. Mai 1914, Nr. 370 k v, abgcdrnckt in Nr. 95 de» Riesaer Amtsblattes, wird die» mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Uebrrtretungen nach § 366,10 bez. 368,9 de» ReichSstraf- gesetzbuch» bestraft werden. Die OrtSpolizeibehörden werden veranlaßt, den OrtSeinwohnern auf dem vorge» schriebcnen Wege von gegenwärtiger Bekanntmachung Kenntnis zu geben. Großenhain, am 6. Okloher 1914. 921 § 0. Königliche AmtShau-imanuschaft. Bekanntmachung. Da» Ao.','.rl7.lvu>mando macht nochmal» darauf aufmerksam, daß zu feder ««kindlichen und schriftlichen Meldung, gleich ob von Rek uien, Freiwilligen, Reservisten, Landwehr» und Landsturmleuteu die MUilärpapiere mitzubiingen oder beiznsUgen sind. Sollten die Militärpapiere verloren gegangen sein, so ist da» nenane MilitärverlMiniS und die JahrcSklasse an-u ,ebrn. Bezirkskommando Grotzenhai». Kontrollvcrsammlmtg. Alle tin Landwehrbezirk Großenhain aufhältlichen ausgebildeten Untcrosfiziere nnd Mannschaften des Landsturm» II. Aufgebot», welche noch nicht unter Kontrolle stehen, erhalten nur hierdurch bei. Befehl, zu der nm Donnerstag, den 15. Oktober 1914, und Freitag, de« 16. Oktober 1914, in dem Gasthofe zur goldenen Krone in Großenhain, Berliner Straße, flatifindenden Kontrollversammlung zu erscheine« und zwar: Donnerstag, den 15. Oktober 1914, ») 9 Uhr vormittags: Sämtliche Unteroffiziere und Mannschaften der Jnsaulerie und Jäger der JahreSklasien 1891, 1890, 1889 und ältere JahreSklassen, sofern sie noch nicht da» 45. Lebens jahr überschritten haben. b) 2 Uhr nachmittags: Sämtliche Unteroffiziere nnd Mannschaften der Feloortillerie der JahieSklasseu 1893, 1892, 1891, 1890, 1889 und ältere JahreSklasien, sofern sie da» 45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Freitag, den 16. Oktober 1914, «) 9 Uhr vormittags: Sämtliche Unteroffiziere und Mannschaften deS TrainS, , SanitälSpersonalS, , BeterinäipersonalS, „ Feuerwerks» und Zeugpersonals, aller JahreSklasien des Landsturms, der Oekonomie-Handwerker, sofern sie noch nicht das 45. Lebens- sowie sämtliche jahr überschritten haben. Zahlmeister-Aspiranten, Waffenmeister und Waffenmeistergehilfen I») 2 Uhr nachmittags: Sämtliche Unteroffiziere und Mannschaften der Pioniere der Jahreitklassen 1893, 1892, 189l, 1890, 1889 und ältere JahreSklassen, sofern sie noch nicht dos 45. Lebensjahr überschritten haben, der Kavallerie der JahreSklasien 1892, 1891, 1890, 1889 und ältere Jahres» klaffen, sofern sie noch nicht das 45. Lebensjahr überschritten haben. Die Militärpapiere find mitzubringen. BefreiungSgeluche werden nicht genehmigt. Erkrankte oder marschuniähige Leute haben sich unter Beifügung ihrer Militärpapiere durch ärztliche oder ortSbehördliche Zeugnisse bi» spätesten» zum Kontrolltage entschuldigen zu lassen. Die Mannschaften haben in sauberem Anzüge zu erscheinen. Unausgebildete Landsturmpflichtige I. und II. Aufgebots haben nicht teil- zunehmen. Bom BezirkSkommondo vorläufig Zurückgestellte, sowie di« al» unabkömmlich er erklärten, haben an der Kontrolloersammlung teilzunehmen; letztere haben die Unabkömm» lichkeitrbescheinigung mitzubringen. Alle zur Kontrolloersammiung Befohlenen stehen an dem Kontrolltage nnier den Milktärgesetzen. Nichterscheinen und Unpünktlichkeit wird bestraft. Köuigl. vezirkSkommando Grotzeuhai«. Die OrtSbehörde wird ersucht, vorstehende Bekanntmachung den betreffenden Mann schaften in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Douuer-tag, deu 8. Oktober 1914» vormittag» 16 Uhr sollen im hiesigen Der» steigerung-raume 92 Pfuud Schokolade, 1 Fatz mit Houtg, ca. 60 Pfund, und 1 Fatz mit augegaugeur« Straf» gegen sofortige Bezahlung meistbietend versteigert werden. Der GertchtSvvIlzteher de- K. Amtsgericht» Riesa, am 7. Oktober 19l4. . . Ortsstatut. Den von den städtischen Kollegien ausgestellten und von der Königlichen Krei». Hauptmannschaft Dresden mit Ermächtigung de« Königlichen Ministerium« de« Innern genehmigten'9. Nachtrag zum Ortsstatut der Stadt Riesa vom 5. Oktober 1894 geben wir hiermit bekannt. Riesa, am 6. Oktober I9l4. Nr. 2020 L.. Der Rat der Stadt Ni-'-. K. t. «MU rum Msl« der AM Ms« vom 5. Oktober 1894. I. § 3 de» Ortsstatuts der Stadt Riesa vom 5. Oktober 1894 wird aufgehoben. II. - § 16 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 2. Der Steucrausschuß. i Die Veranlagung zur Einkommen- und zur Grundsteuer wird dem Steuer ausschuß übertragen, welcher aus zwei Natsinitgliedern und fünf Stadtverordneten besteht. Dem Ausschuß steht es frei, andere Einwohner aus verschiedenen Erwerbs kreisen mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzuzuzichen. r Soweit die Ausschußpcrsoncn nicht bereits in Pflicht stehen, werden sie vom Vorsitzenden zu pflichtgemäßer Ausübung ihres Amtes, insbesondere zur Ver schwiegenheit mittels Handschlages verpflichtet. » Der Steucrausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beziehen sich Verhandlungen oder Abstimmungen des Steucransschusses auf ein Ausschußmitglied oder auf einen Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie oder bis zum 3. Grade der Seitenlinie oder auf einen Geschäfts teilhaber, so hat das Ausschußmitglied abzutretcn. Riesa, am 15. Juli 1914. Ter Rat der Stadt Riesa. Die Stadtverorducten. (l^.8.) I. V. I)r. Dietzel, Stadtrat. (1^8.) Schön Herr. Nr. 624 b II. Vorstehender 9. Nachtrag zum Ortsstatut der Stadt Riesa vom 5. Oktober 1894 wird auf Grund der Ermächtigung des Königlichen Ministeriums des Innern ge nehmigt und hierüber diese Urkunde ausgefertigt. Dresden, am 24. September 1914. Königliche KreiShanvtmannschaft. 8.) Frhr. v. Teubern. Knechte!. Da» slir das Jahr 1914 ausgestellte Verzeichnis der in der Stadt Riesa wohn haften Personen, welche zu dem Amte eine» Schöffen und Geschworenen berufen werden könne», liegt vom 8. Oktober 1914 ab 1 Woche lang im Raihanse, Einwohnermeldeamt Zimmer Nr. 14, während der gewöhnlichen GeschäflSstunden zu jedermann» Einsicht au». Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit diese» Verzeichnisses kann innerhalb einer Woche, vom Tage der Auslegung an gerechnet, schriftlich oder zu Protokoll bei der unter zeichneten Behörde Einspruch erhoben werden. Im übrigen wird auf die nachstehend abgedruckten Gesetzesbestimmungen verwiesen. Ter Rat der Stadt Riesa, am 6. Oktober 1914 Erdm. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jaunar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schössen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichllichec Vecu.lcUai.g cer- loren haben, Personen, gegen welche das Hauptoerfahren wegen eine» Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemler zur Folge haben kann, 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnunp in dc.r Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eine» Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste da» SO. LedenSj.chr noch nicht vollendet haben, 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben, 8. Personen, welche sür sich und ihre Familie Armenunterstützung au» öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten 3 Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben, 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind, 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eine» Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister, 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte, 8. ReichSbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der LandrSgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können, 5. richterlich« veamtei und Beamt« der Staatsanwaltschaft, 6. gerichtliche und polizeiliche BollstreckungSbeamte.