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Riesaer O Tageblatt ««p Anzeiger (LlbeblM und AnMgeH. Telegramm-Adreffer 6 I*Femsprechstell« .Tageblatt', Riesa. Nr. LV. für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stabt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. 221. Mittwoch, 23. September 1814, abends. «7. Jahr«. D°» M-saer ZÄgkblatt «scheint jede« Tag abend» »it «u-nahme der Son», und Festtage, «ierteljährlicher »«»ugSprri» bei Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mark V0 Pfg., durch unsere Träger srrt in» Hau» 1 Mart OS Psg., bei Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstalten 1 Marl SS Pfg., durch de« Briefträger srei in» Hau» 2 Mark 7 Pfg. Auch MonatSabonnementü werden angenommen. «nzelgen-Aunahmr sür die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag v Uhr ohne Gewahr. Preis sür die tteingespaltrne 4S mm breite KorpuS-eile 18 Psg. (Lokalprri» 12 Pfg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich In Riesa. — Geschäftsstelle: Goethestraß« SL — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähne! in Riesa. In Hohenstein,Ernstthal, in Niedersedlitz (Amtshauptmannschast DreSden-Altstadt). in Niederwürschnitz (Amtshauptmannschast Gtollberg) und auf dem Schlachlviehhost Dresden ist die Maul- und Klauenseuche auSgebrochen. Dresden, den 22. Seplember 1914. 1025 s II V Ministerium des Inner«. 5424 Nachdem daS Königliche stellvertretende Generalkommando Lil. (1. K. S. Armee- lorpS) daS Kriegsersatzgeschäft angeordnet hat, werden 1. alle Militärpflichtigen der Jahrgänge (Geburtsjahr) 1894 und 1893 die beim Musterung?» oder Aushebungsgeschäft oder auch außerhalb dieser Geschäfte auf ein oder mehrere Jahre zurüügestellt worden sind, 2. alle Militärpflichtigen des Jahrganges (Geburtsjahr) 1892 und älterer Jahr gänge, über deren MtlitäroerhältniS noch nicht endgültig entschieden worden ist, 3. alle Militärpflichtigen, die beim diesjährigen Obercrsatzgeschäft gefehlt haben, 4. diejenigen Militärpflichtigen der Jahrgänge 1894 und 1893, die sich bei einem Truppen- oder Marineteil zum zwei- oder mehrjährigen freiwilligen Dienst gemeldet haben, sich im Besitze eines AnnahmeschcineS befinden, der aber infolge der Mobilmachung seine Gültigkeit verloren hat, 5. alle mit Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst versehenen Militärpflichtigen, die nach Ausweis des Berechtigungsscheines zurückgestellt worden sind und sich noch nicht zur Stammrolle gemeldet haben, aufgefordert, sich unter Abgabe ihrer Militärpapiere (Musterungsausweis, LosungSschei», Annahmeschein, Berechtigungsschein) bis spätestens Somlllvcnd, den 26. September 1914 bei der OrtSbchörde ihres AufenlhaltorteS zur RekrutterungSstammrolle anzumelden. Ausgenommen von der Meldung sind diejenigen Militärpflichtigen, die nach der Mobilmachung als Kriegsfreiwillige von einem Ersatztruppenteile angenommen und vor läufig beurlaubt worden sind. Die RekrntierungSstammrollen sind am 28. September 1914 anher einzureichen. Der Zibilvorsitzende -er Königliche« Ersatz-Kommission -es 1504 o v. Aushebungs-Bezirks Groszenhain. Mit Rücksicht darauf, daß iu zwei an den hiesigen Bezirk angrenzenden preußischen Kreisen, sowie in der Gemeinde Seilitz bei Zehren, Amtshauptmannschast Meißen, und in der Gemeinde Wachau der Amtshauptmannschast DreSden-N. die Mauls «N- Klauen seuche auSgebrochen ist, wird wegen der dem Viehbestände der Landwirte im höchsten Maße drohenden Gefahr nochmals eiu-ri«gltchst auf die genaue Befolgung der ein schlagenden Schutzmaßregeln hingewiesen, die in § 45 der Sächsischen Ausführungsver ordnung zum Viehseuchengesetze vom 7. April 1912 angeführt sind. Hiernach find sür alles von außerhalb Sachsen eingeführte Klauenvieh Ursprungszeugnisse beiznbringen. Weiter ist innerhalb 12 Stunden nach Einstelle» -er Tiere -er Ortspolizetbehörde Anzeige zu erstatten, die dann sofort die Tiere unter polizeiliche Beobachtung zu stellen und -en Königlichen Beztrlstterarzt zwecks Untersuchung »ach zehntägiger Quarantäne zu benachrichtigen hat. Die Kosten sür die Untersuchung sind unmittelbar an die Staatskasse (Güterkaffen der Königlichen Eisenbahnstationen) zu bezahlen und die gelösten Wertmarken dem König lichen BezierkStierarzte dann vorznlegen. Die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie werden angewiesen, die Durchführung dieser Bestimmungen genau zu überwachen. Großenhain, am 22. September 1914. 1761 6 L. Königliche Amtshauptmannschast. Am 24., 25. u. 26. September d. I. wird auf -em Echietzplaiz Gohrisch von 8 Uhr vorml bis 1 Uhr mittags scharf mit Geschützen geschossen. Die Sperrung dieses Schießplatzes und seines Gefahrenbereiches wird an jedem Schießtage so bewirkt, daß er r/. Stunde vor Beginn des Schießens durchgeführt ist. Bei Schießen auf dem Schießplätze Gohrisch ist die Mühlberger Straße gesperrt. Die Wege des Platzes sind bei geöffneten Schlagbäumen und durch Hochklappen unsichtbar gemachten Warnungstafeln ohne Aufenthalt zu passieren. Unter Hinweis auf die amtshauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 24. Mai 1914, Nr. 370 k v, abgedruckt in Nr. 95 deS Riesaer Amtsblattes, wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Uebertretungen nach 8 366,10 bez. 368,9 des Reichsstraf- gesetzbuchs bestraft werden. Die Ortspolizeibehörden werden veranlaßt, Len OrtSeinwohnern auf dem vorge schriebenen Wege von gegenwärtiger Bekanntmachung Kenntnis zu geben. Großenhain, am 23. September 1914. 921 ä v. Königliche AmtShauptmanuschaft. Wir bringen hiermit nachstehend die Verordnung der Königliche» Ministeriums deS Innern zu Dresden vom 12. September 1914 zum Abdruck, deren Bestimmungen streng zu beachten sind. Der Rat -er Stadt Riesa, am 22. September 1914. Glh. krWttW tes Verkehrs mit Nlmnvkh beireffenS. Zur Erleichterung des Verkehrs mit Klauenvieh, namentlich zu Schlachtzwecken, wird unter Aufhebung der Verordnungen vom 10. und 25. Juni 1914 (Dresdner Journal und Leipziger Zeitung Nr. 133 und 145) bestimmt, daß von den schon fMher in Kraft gesetzten verschärften Maßnahmen gegen die Mauls UN- Kla«t«seuche nur noch die Vorschriften deS 8 45 unter a Absatz 1, 3 «nd 4 (Ursprungszeugnisse) sowie unter v (10 tägige polizeiliche Beobachtung) der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 zum Viehseuchengesetz (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 56) für den Handel und Verkehr mit Rindern (einschließlich der Kälber), Schafen und Schweinen, soweit die Tiere nicht zur alsbaldigen Schlachtung (8 45 unter k a. a. O.) bestimmt find, weiter in Geltung bleiben und sich erstrecken auf die Herklinfte auS 1. dem Königreich Preußen, 2. dem Königreich Bayern, 3. Hern Grobherzogtum Hessen, 4. dem Fürstentum Lübeck und dem Freistaat Lübeck, 5. dem Herzogtum Braunschweig und 6. dem Herzogtum Anhalt. Don der in 8 45 unter o Absatz 2 vorgcschriebenen bezirkStierärztlichxn Untersuchung des zur Schlachtung eingeführten KlauenvichS wird bis auf weiteres entbunden.' ' Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Neber Einzelheiten der hiernach geltenden Vorschriften geben die Ortspolizeibehörben und die Bezirkstierärzte Auskunft. Dresden, am 12. September 1914. Ministerium des Inner«. Freitag, den 25. und Sonnabend, de» 26. September 1914 finden bet uns wegen Reinigung der Geschäftsräume nur unaufschiebbare Sachen ihre Erledigung. Die Sparkasse bleibt jedoch während der üblichen Kaffenstunden geöffnet. Im Königlichen Standesamts wreden an beiden Tagen Anzeigen über Totgeburten und Sterbefälle vormittags von 8 bis 9 Uhr angenommen. Der Rat der Stadt Riesa, am 21. September 1914. Die Ehefrauen oder sonstigen Angehörigen von zum Heere einberufenen Reservisten, Ersatzreservisten, Landwehrleuten und Landsturmpflichtigen werden hiermit aufgefordert, sich wegen Jnwegfallstcllung der Staats- und Gemeindeeinkommensteuer auf die Zeit der Einberufung zum Militär umgehend und spätestens bis zum 1. Oktober dieses JahreS im Gemeindeamts, Zimmer Nr. 4, unter Vorlegung der Staats- und Gemeindeeinkommen- steuerzettel zu melden. Weiter erhalten diejenigen Wehrpflichtigen, die zur Zeit noch nicht einberufen worden sind, Aufforderung, sich vor ihrem Eintreffen zum Heere im hiesigen Gemeinde, amte ebenfalls melden zu wollen. Gröba, am 23. September 1914. Der Gemein-evorstand. Wegen Reinigung der Geschäftsräume -es Gemeindeamts Gröba bleiben Freitag, -en 25. September 1914 die Geschäftsräume im I. Obergeschoß (Standesamt und Baubüro) und Sounabeu-, den 26. September 1914 die Geschäftsräume im Erdgeschoß geschloffen. Beurkundungen von GeburtS- und Sterbefällen werden an beiden Tagen vormittags von 8—1 Uhr entgegengenommen. Gröba, am 21. September 1914. Der Gemein-evorsta»-. Mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschast Großenhain wird der Kommunikationsweg von Röderan nach Zeithain wegen Aufbringung von Massenschutl vom 25. September 1914 bis mit 1. Oktober 1914 für den Fährverkehr gesperrt und dieser inzwischen über Bobersen oder Ziegelei Zeithain überwiesen. Das unbefugte Befahren deS gesperrten Weges wird nach 8 366" des Reichsstraf. gesetzbucheS bestraft. Röderan, den 23. September 1914. Dtk Gemein-cvorstan-. Oerttiches mid Sächsisches. Riesa, den 23. September 1914. —* Von der Postverwaltung angeordnele Nach forschungen nach dem Verbleib von Feldposten aus dem vorigen Monat haben dazu geführt, daß auf einem Bahn- Hofe in Leipzig ein Eisenbahngüterwagen mit einer großen Zahl von Briessäcken aufgesunden worden ist. Der Wagen war von Andernach über Lüttich, Namur, Marienbourg für die dritte Armee abgesandt, aber infolge eines noch nicht aufgeklärten Versehens nicht nach dem BcstimmnngS- ort gelangt oder nicht auSgeladen, sondern nach Leipzig zurückbefördert worden. Tie Säcke enthielten Briefscndnngen von den letzten Tagen deS August ans allen Gegenden von Deutschland sür die verschiedenen Truppenteile der dritten Armee. Die Sendungen sind sofort wieder nach dem Felde abgesandt worden. — Neber die von der Abteilung für Mobiliar- (Fahrnis.) Versicherung bei der Königlichen LandeS-Brand- versicherungSanstalt in Dresden eingerichtete Kriegs versicherung, deren Bedingungen wir bereits in gestriger Nummer mitgeteilt haben, sei noch folgendes mit- geteilt: Der Anteilschein kostet 10 M. ES können für einen Kriegsteilnehmer bis zu 20 Anteilscheine gelöst werden. Die Versicherungsbeiträge der den Krieg überlebenden Kriegs teilnehmer werden auf die Anteilscheine der im Kriege gestorbenen gleichmäßig ohne jeden Abzug verteilt. Welcher Betrag auf den Anteilschein eines verstorbenen Kriegs teilnehmers entfallen wird, hängt von den größeren oder geringeren Verlusten an Menschenleben und von dem Um fange der Beteiligung an der KrtegSversicherung ab. Nach den Verlustergebnissen deS 1870er Krieges würde ungefähr der 20 fache Betrag in Frage kommen. Wenn dieser wohl auch kaum erreicht werden wird, so wird die Kriegsver sicherung für die Hinterlassenen der Gefallenen, zu denen auch die Vermißten gerechnet werden, doch immerhin in der Not der ersten Zeit eine beachtenswerte Beihilfe sein können. Darum sollten besonders Frauen ihre Männer, Eltern ihre sie unterstützenden Söhne versichern. Aber auch den Arbeitgebern bietet sich damit eine Gelegenheit, durch Lösung von Anteilscheinen ihre Sorge für die Hinter- bliebene» ihrer als Kriegsteilnehmer sterbenden Arbeiter zu betätigen. — Besondere Vorteile bietet e-, die Verstche- rung noch in diesem Monat zu beantragen. Die Kriegs versicherung ist lediglich eine gemeinnützige Einrichtung im Interesse der minderbemittelten Volks- kreise. Daher trägt dieLanbeSbrandversicherungS-