Volltext Seite (XML)
irrrd Anzeiger (Weblatt m-Arytiger). Telegramm-Adresse: ßW 6 ^44 Fernsprechstell« .Tageblatt-. Riesa. Nr 20. für die König!. Amtshauptinannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, .sowie den Gemeinderat Gröba. 156. Donnerstag, 9. Juli 1914, abends. 67. Aahrg. "bkuds mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Bierlchährlicher Bezugspreis bet Abholung in der Expedition in Riesa 1 Mart oo Psg., durch unsere Träger frei in» Hau, I Mark b.> Psg , bei Abholung am Schalter der laiserl. Postanstalten I Marl 05 Psg., durch de» Briefträger frei in» Haus 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnemeulS werde» angenommen. Anzeigen-Auuahme sür di« Nummer de» Ausgabetages biS vormittag 9 Uhr ohne Gen-Shr. Preis für die klemgespaltene 43 mm breite KorPuS-eile IS Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Sa» nach besonderem Taris. Rotationsdruck und Berlag von Langer» Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Go et he st raße SA. — Für die Redaktion verantwarlltch: Arthur Hiihnrl in Riesa. TS werden Scharfschießen abgebalten ». auf -em Schtetzplatz Het-ehäuserr am 15., 16., 17. und 18. Juli dieses Jahre» in der Zelt von 7 Uhr vormittag» bis 2 Ubr nachmittag», b. auf dem Schießplatz Gohrisch (Artillerieschietzplatz): am 10. Juli 1914 von 11 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittag», „ 13. und 20. Juli 1914 von 6 Uhr vormittag» bis 2 Uhr nachmittags, , 14., 15., 16., 17. und 18. Juli 1914 von 7 Uhr vormittag» bis 1 Uhr nachmittag», am 17. Juli 1914 außerdem von 8 Uhr abend» bis 12 Uhr nacht». Die Schießen am 10., 13. und 20. Juli 1914 finden ausnahmsweise länger als bi» 1 Uhr statt. Die Sperrung dieser Schießplätze und ihrer Gefahrenbereiche wird an jedem Schießtage so bewirkt, daß sie */z Stunde vor Beginn des Schießens durchgeführt ist. Bei Schießen auf dem Schießplätze Gohrisch sind dis Mühlberger Straße und der Wülknitzer Weg gesperrt. Letzterer wird am 10. Juli 1914 von nachmittags 4 Uhr, am 13. und 20. Juli 1914 son nachmittags 2 Uhr ab und an den übrigen Schießtagen von 1 Uhr nachmittags ab sreigegeben. Die Wege des Platzes sind bei geöffneten Schlagbäumen und durch Hochklappen unsichtbar gemachte» Warnungstafeln ohne Aufenthalt zu passieren. Unter Hinweis auf die amtshauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 24. Mai 1914, Nr. 370 o. O, abgedruckt in Nr. 95 deS Riesaer Amtsblattes, wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Uebertretungen nach 8 366,10 bez. 368.9 des Reichsstraf. gesetzbuchs bestraft werden. Die OctSpolizeibehürden werden veranlaßt, den OrtSeinwohneru auf dem vorge schriebenen Wege von gegenwärtiger Bekanntmachung Kenntnis zu geben. Großenhain, am 9. Juli 1914. — Königliche Amtshauplmlmnschaft. Die diesjährige Obstnutzrmg und zwar: in den Gärten an der Jahnamündung, an der Poppitzer Straße, an den Wegen nach Weida und Pausitz (Kirchbachstraße), an der Straße nach Leütewitz von der Brückenmühle bis zur Lentewitzcr Grenze, auf dem sogenannten Anger und auf dem Fährdamme in GöhliS, an der Straße von GöhliS nach Poppitz und im Garten des StadlkrankenhaxseS soll Montag, -e» 13. Jnli 1914, nachmittags 2 Uhr in der RatSkanzlei hier versteigert werden. Auswahl unter den Bietern und Ablehnung sämtlicher Angebote bleibt vorbehalten. Die Pachtbedingungen können in der RatSkanzlei eingesehen werden. Der Rat -er Stadt Riesa, am 9. Juli 1914. Fnd. ! "" -V Lpankassv Ni»»«. Rathaus Fernruf Rr. SV. Ginlagenbestand: 13 Millionen Mark. , Verzinsung Ser Einlagen vom 3 2 Prozent. Tage der Ei'izahlnng av vis zum Tage der Rückzahlung. Mündelsichere Kapitalanlage unter Garantie der mit ihrem gesamten Vermögen haftenden Stadtgemeinde. Gewährung von Darlehen auf Grundstücke, Wertpapiere nnd Sparkassen» Etnlagedücher. Sofortige Erledigung Unbedingte Verschwiegenheit über alle GeschäftSoor- schriftlicher Aufträge. kommnisse sowohl Behörden wie Privaten gegenüber, j Montag« bin. Freitags: 8—12 und 2—4 Uhr Kaffeustuuden j Sonnabends 8—2 Uhr. vii-o-X««»» -es Verbandes sächs. Gemeinden. Kostenlose tteberweisungen. Obstverpachtung. Die diesjährige Obstnutzung an den hiesigen Kommunikationswegen soll Sonntag, den 12. Juli, vorm. /»II Uhr im hiesigen Gasthofe an den Meistbietenden unter den vorher bekannt zu gebenden Be dingungen verpachtet werden. . Pausitz, d. 6. Juli 1914. Der Gemeindevorstau-. Obftverpachtung. Die diesjährige Obstnutznng an den hiesigen Kommunikationswegen soll Sonntag, den 12. Juli, nachm. 3 Uhr im hiesigen Gasthofe an den Meistbietenden verpachtet werden. Ntckritz, am 8. Juli 1914. Ter Gemeiudevorstan-. Freibank Zeithain. Morgen Freitag früh 7 Uhr gelangt das Fleisch eines Schweines, roh, Pfund 35 Pfg., zum Verkauf. Der Gemeindeborstand. Oertliches mW Siichsisches. Riesa, den 9. Juli 1914. —* Nichtamtlicher Bericht über die gestern abend von 7 Uhr ab im RathauSsaale vbgehaltene öffentliche Sitzung der Stadtverordneten. Vom Kollegium fehlte Herr Stadto. Schneider. Als Vertreter des Rates wohnten Herr Bürgermeister Dr. Scheider und Herr Stadt rat Dr. Dietzel der Sitzung bei; außerdem war Herr RatS- ossessor Dr. Leipnitz anwesend. GS wird die Beratung der neuen Steuerordnung für die Stadt Riesa fortgesetzt, und zwar beschäftigt daS Kol legium zunächst die Bierstener. Der Biersteuer unterliegt das zum Verbrauche innerhalb deS GemelndebezlrkS bestimmte Bier, gleichviel ob eS im Orte selbst gebraut oder von auswärts ringeführt wird. Die Biersteuer beträgt für Bier mit einem Alkoholgehalte von höchstens 1»/z vom Hundert der Raummenge (Etnfach- Bier, Braun-, Dünn-, Erntebier und sonstiges gering wertiges Bier) 30 Pfg. für das Hektoliter, sür alle» andere Bier 65 Pfg. für das Hektoliter. Der Berechnung der Steuer wird der Raumgehalt der Gefäße zugrunde gelegt, in denen sich das Bier zurzeit deS Eintritt« der Steuer pflicht befindet oder befunden hat. Außer einer unwesent lichen Debatte zn 8 3, der von Befreinngen von der Bier steuer handelt, passieren alle Paragraphen der Blersteuer ohne Debatte. Herr Stadtv. Richter erklärt, daß er Gegner der Biersteuer sei, weil diese zn den Verbrauchs- steuern gehöre. Die Steuer trage dazu bei, daß das Bier verschlechtert werde und die Konsumenten müßten die Ab gabe tragen. Herr Bürgermeister Dr. Scheider erwidert, daß eS sich bei der Biersteuer nur um die Einfügung einer schon bestehenden Steuer in die Steuerordnung handle. Die Steuer habe sich bet un» bewährt. Herr Stadto. Hugo möchte wissen, ob in den vereinigten Ausschüssen auch die Frage der Besteuerung de« Branntwein» be sprochen worden ist. Die Viersteuer lasse sich zwar besser kontrollieren al« eine vranntweinstener, aber letztere könnte zur Besteuerung auch benutzt werden und der Konsum in Branntwein würde dadurch vielleicht noch etwa» herabge setzt. Jedenfalls gehe die Branntweinsteuer parallel mit der Biersteuer. Herr Bürgermeister Dr. Scheider er widert, daß in den Ausschüssen von der Branntweinsteuer nicht gesprochen worden sei. Man sei grundsätzlich davon ausgegangen, neue Steuern nicht einzuführen, zu denen wir nicht gezwungen sind. Nur die Grundsteuer sei neu, die von dem Gemeindrsteuergesetz vorgeschrieben werde. Daß die Branntweinsteuer ebenso gerechtfertigt sei wie die Biersteuer möge zugegeben werden, wenn sie auch nicht in dem Maße einträglich sei wie die Biersteuer, da der Bier konsum größer fei. Man habe sich auch gesagt, daß das Gastwirtsgewerbe heule schon sehr viel Lasten zu tragen hat und habe nicht noch eine neue Belastung hinzufügen wollen. ES wird sodann übergegangen zur Beratung der Lustbarkettsftemr. Der LustbarkektSsteuer unterliegen alle öffentlichen und solche Lustbarkeiten, die von Vereinen oder zu diesem Zwecke ge- bildeten Gesellschaften veranstaltet werden. Unter Berück sichtigung der Lage und Größe der Vergnügungsstätte, der voraussichtlichen Besucherzahl, der regelmäßigen Wieder holung der gleichen Veranstaltungen sowie aller sonstigen einschlagenden Verhältnisse sind vom Unternehmer zu er heben: 1. sür eine öffentliche Tanzbelustigung einschließlich de« etwa vorauSgehenden KonzertrS usw. a) wenn die Ver anstaltung dauert bis 12 Uhr nachtS: 3 bi« 8 M., b) wenn die Veranstaltung dauert bi» über 12 Uhr nachtS: 5 bis 12 M. 2. für nichtöffentliche Tanzvergnügungen einschließ lich de» etwa vorauSgehenden Konzerte», Theater» usw.: ») wenn die Veranstaltung dauert bis 2 Uhr nacht«: 3 bis 8 M., b) wenn die Veranstaltung dauert bi« über 2 Uhr nacht»: 5 bi» 12 M. 3. sür einen Markenball, ein Kostüm fest oder dergl. Veranstaltungen, bet denen die Teilnehmer oder »in Teil derselben in Verkleidung und außergewöhn lichen Trachten erscheinen oder durch Trstcht»ma»ken, Pe rücken, falsche Bärte usw. sich unkenntlich machen, gleichviel ob öffentlich oder von einer geschlossenen Gesellschaft in Gastwirtschafts-, Schank- oder Gcsellschafrsränmen ver anstaltet: 20 bis 60 M. 4. sür eine Theatervorstellung: 1 bis 20 M. 5. für eine musikalische Aufführung (In strumental- oder GesangSkonzert): 2 bis 20 M. 6. sür Singspiele, Kabaretts und sonstige musikalische oder dekla matorische Vorträge: 1 bis 5 M. für den Tag und die Person, die an der Veranstaltung beteiligt ist. 7. für einen Kommers, Familienabend nnd dergl.: 1 bis 8 M. 8. stti Schützen-, Sommerfeste nnd dergl.: 2 bis 20 M. 9. für eine Zirkus- oder ähnliche größere Vorstellung: 3 bis 30 M. 10. sür kinematographische Vorführungen: 1 bis 3 M. für den Tag. 11. für ein Karussell: 1 bis 10 M. sür den Tag. 12. für eine Schieß-, Würfel- oder Spielbude, sür einen Billardfland und dergl. 1 bis 10 M. für den Tag. 13. für alle sonstigen, nicht besonders genannten Lustbarkeiten, Dar bietungen und Schaustellungen aller Art (z. v. Ballett-, Seil tänzer- und Zauberoorstellungen, Marionettentheater, Pa noramen, Mnseen, Feuerwerke, Spielen von Drehorgeln, Schaustellung von Personen, Tiere» oder Sache» usw.): 25 Pfg. bis 25 M. für den Tag. — Der Steuer unter liegen nicht: a) Lustbarkeiten, bet denen ein höhere» Inte resse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, sofern sie un entgeltlich dargeboten werden oder ihr Ertrag lediglich ge meinnützigen oder wohltätigen Zwecken zusließt, b) Lust barkeiten rein häuslichen Charakter». Im übrigen kann die Steuer in besonderen Fällen, insbesondere wenn die Veranstaltungen lediglich volkserzieherischen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, vom Stadtrate ganz oder teilweise erlassen werden. — Die Steuer wird in jedem einzelnen Falle vom Sladtrate festgesetzt. Al» unentgelt lich sind solche Lustbarkeiten nicht anzusehe», bei denen zwar ein Eintrittsgeld nicht erhoben wird, die Unternehmer aber durch Einsammlungen oder durch den Nutzen von verab reichten Speisen und Getränken oder auf andere Weise (z. B. Entgelt für das Programm) sich entschädigen. Herr Stadtv. Hugo führt au», daß die angegebenen Mindest- und Höchstsätze wahrscheinlich dem bisherigen Tarif entsprechen würden. Vielleicht wär« e» aber besser, KMiM-KM«». ««et» Wnmtsi Mmi Wies AiÄeii-XMnl. «Eck