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Riesaer H Tageblatt und A«;rlgrr (LtbedlM uud ÄMiger). Amtsölatt Mr die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Ries» sowie den Gemeinderat Gröba. 3 Montag, S Januar 1914, aveuvs. 37. Jahrs. i-d« Lag abmdS mIt Ausnahme der Sonn, und Festtage. BierteliLhrlicher Be»ugdprri» bet Abholuna in drr Emeditidn in Riesa 1 Mark SO Pfg.. durch unsere LrSarr frei in, Hau« 1 Mart 65 Pfg., bei Abholung am Schalter drr kaiftil. Postanstalten 1 Marl 65 Psg., durch den Briefträger frei in. Hau, 2 Mart 7 Psg. Auch MonatSabonneinrntS werden angeiwnimen. Auzcigeu-Auuahme sllr die Nummer de« Ausgabetage» bi» vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Preis für die klemgespaltene 43 mm breite KorpuSzetle 18 Psg. (Lokalprei» 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Satz nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer t Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Aoethestratze 5L — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur Hähnel in Riesa. Erlaß, die Aumeld««, zur Rekrutieruugs- Stammrolle vetr. Die in den Städten und Landgemeinden de, hiesigen AuShebungSbeiirks aufhältlichen Militärpflichtigen de, deutschen Reiche«, welche entweder im Jahre 1894 geboren oder früher znrückgestellt und daher wieder gestellpflichttg sind, werden hierdurch aufgesordert, bet Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Nachteile, sich in der Zeit vom 2. bis 15. Januar 1914 zur Eintragung in die Rekrutierungs-Stammrolle bei dem Stadtrate oder Eemeiudevorstande ihres dauernden Aufenthaltsortes gehörig anzumelden. Al« dauernder Aufenthalt ist anzusehen: ». für militärpflichtige Dienstboten, Hau», und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen; Fabrikarbeiter rc., welche außerhalb ihres Wohnortes beschäftigt sind, werden als am Wohnorte — nicht am Beschäftigungs art« — meldspflichtig behandelt. b. Für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten, der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten angehören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der OrtSbehörde seines Wohnsitzes. Wer innerhalb deS Reichsgebietes weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslands liegt, in demsenigen Orte, in welchem hie Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich zuy Stamm rolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungs gehilfen, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Anmeldung zu bringen, Die Stadträte und Gemeindevorstände wollen die Meidepflichttgen zur Anmeldung stoch besonders auffordern beziehentlich in sonst geeigneter Weise dazu ausdrücklich anhalten. Die in Straf- und Besserungsanstalten, Gemeinde-, ArbeitS-, Heil- und Kranken- Anstalten, sowie in Privat-Heil- und Kranken-Anstalten, untrrgebrachten Gestellpflichtigen sind nach § 25« Sbs. 2 der Wehrordnung von den Vorstehern dieser Anstalten zur Stamm- rolle anzumelden. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die Bestrafung Testellpflichtiger wegen unter- lassener Anmeldung zur Stammrolle nach der Verordnung vom 30. Juni 1877 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 241) den Etadträten und Temeindevorständen zusteht. Bezüglich deS Eintrags in die Stammrolle ist folgende« zu beachten: die vezirkszugehörigkeit der SeburtS- und Aufenthaltsorte ist nach Maß- gäbe der Landwehr-BezirkSeinteilung für das deutsche Reich (Anlage 1 zu ß 1 drr Wehrordnung E. 387 de« Gesetz- und BerordnungSbl. von 1901) genau anzugeben. Fehlt auf einem Geburt»- oder LofungSscheine die Angabe deS betreffenden Kreise« oder Bezirkes (AmtShauptmannschast oder LandratamteS rc.), so ist der Gestellpflichtige genau darnach zu fragen, dafern auch seine übrigen LegitimationSpapiere Aufschluß darüber nicht geben sollten. b. Hinsichtlich des Berufs bez. der Beschäftigung der Militärpflichtigen wird auf die Verfügung vom 11. Dezember 1901, Nr. 1361 v, verwiesen und die ge naueste Nachachtung derselben den Stammrollensührern zur Pflicht gemacht. e/Die Bormünder der Gestellpflichtigen sind in Spalte 6 a mit Vor- und Zu- nahmen, Stand und Wohnort einzutragen; der Stand deS Vaters ist in Spalte 5o anzugrben resp. vorher zu ermitteln und zwar auch dann, wenn letzterer verstorben ist. Lebt nur die Mutter noch, so ist auch deren Aufenthaltsort genau anzugeben. Im übrigen wird auf die genaue Ausfüllung der Spalten 7, 8, 9 und 10 hingewiesen. ck. In die RekrutierungSstammrollen sind fortan nur alle diejenigen Strafen einzu tragen, welche nach der Verordnung de« BundeSrate», betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die Wechselseitige Mitteilung der Strafurteile, vom 16. Juni 1882 — Zentralblatt für daS Deutsche Reich Sette 309 — in die Strafregister ausgenommen werden. Dagegen ist von einer Aufnahme der in den Strafregistern nicht geführten Polizeistrafen Abstand zu nehmen. Die be treffenden Mitteilungen der Gerichtsbehörden rc. sind von den Temeindevorständen pp. mit der Stammrolle anher einzureichen. Unterlassungen der Stammrollen, sührer in dieser Beziehung werden mit Ordnungsstrafen bi« 15 Mark geahndet werden. v. Zweifelhafte Angaben sind nicht mit Tinte eiuzutragen; die betreffende Rubrik ist entweder leer zu lassen oder nur mit Bleistift aulzusüllen. t. Seeleute, See-, Küsten- und Hafffischer, SchiffSzimmerleute und Gegelmacher Maschinisten, Maschtnistengehilfen und Heizer von See- und Flußdampfern, SchiffSköche und Kellner (Steward«) müssen, wenn sie zur seemännische» oder halbseemännischen Bevölkerung zählen, hinsichtlich ihrer BerufSart genau bezeichnet werden. g. Diejenigen Gestellpflichtigen, deren Familien- rc. Verhältnisse eine Zurückstellung der Militärpflichtigen nötig erscheinen lassen, sind rechtzeitig an das Anbringru eines bezüglichen Zurückstellung«.»ntrag« und an die Anzeige und Bescheinigung aller dabei in Betracht kommenden Umstände zu erinnern. Di- auSgefüllten Stammrollen mit den dazu gehörigen «eburtsltsten, Beburtss und LosungSscheinen, BestrafungSs und TodeSmitteilnnge« rc sind bi« 1. Februar 1914 anher -snzureichen. Die zum einjährig-freiwillige» Dienst Berechtigten vom Jahrgange 1894 haben, sofern sie nicht bereit« zum aktiven Dienst etngetreten sind, bei der Grsatzkommisston deS Gestellungsorte» schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihre» Berechtigungsscheines bezw. de» BefähigungSzeugnisse« ztfln Seestruermann ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Militärpflichtige, welche bei einem bestimmten Regiment« rc. de» deutschen Reiche» dienen möchten, erlangen diesen Vorteil lediglich durch die Anmeldung bet dem Kommando de» betreffenden Regiment» rc. mit dem in 8 84 Ziffer 2 der Wehrordnung bezeichneten Meldescheine. Uebrigen» wird zur Handhabung der Kontrolle unter Hinwei» auf Anlage 3 zu 8 106 der Wehrordnung (S. 433 Gesetz- und Verordnungsblatt 1901) in Verbindung mit den amtehauptmannschaftlichen Erlassen vom 28. Juli 1897, v. 2705, und 29. Novrmber 1897, v. 3733, cingeschärft, daß von allen znziehenden männlichen Personen im Alter vom vollendeten 20. bi» zum vollendeten 45. Lebenrjahre ein AuSwei» über ihre MilitSrverhältnisse und soviel Reservisten, Landwehrlente, Ersatzreservisten und zur Disposition der Ersatzbehörden beurlaubte Leute anbelangt, der Nachweis über erfolgte Meldung bei der Kontrollstelle zu erfordern, falls sich aber hierbei Mängel ergeben, sofort Anzeige hierher beziehentlich an da« Königliche BezirkSkommando zu erstatten ist. Großenhain, am 29. Dezember 1913. 858 V Der Zivilvorfitzeube der Kgl. Srsaizkommission des Aushebungsbezirks Srosteuhain. Bekanntmachung, schulärztliche veratnngSftundeu betr. Via Oster^ 1914 sollen an folgenden Tagen, nachmittags von 4 bi» L Uhr, Im Schularztzimmet M Carotaschuie schulärzttiche Brrainngsstuudeu abgehalten werden: für Knaben: 14. Januar, 28. Januar, 11. Februar, 25. Februar, 18. März, 1. April. für Mädchen: 7. Januar, 21. Januar, 4. Februar, 18. Februar, 4. März, - 25. März. Eltern ober Erzieher werden auf diese Weise Gelegenheit finden, über etwaige Mit teilungen, die ihnen betreff« ihrer Kinder bezw. Pflegebefohlenen zugegangen find, per sönlich mit dem Schularzt Rücksprache zu nehmen. Erhalten sie eine schriftliche Aufforderung, sich an irgend einem der genannten Tage mit den Kindern einzufinden, so ist derselben allenthalben Folge zu leisten. Riesa, den 5. Januar 1914. Der Rai der Stadt Riesa. Wir geben hierdurch bekannt, da» dem bisherigen Siadrkassenbuchhalter Herrn Max Johanne« Kaschttzky die Stelle des SaSs «ud Wafserwerksbnchhatters und dem bisherigen Gas- und Wasser- werk«buchhalter Herrn Kurt Emil Martin Weichelt die Stelle de« StadtkasseuduchhalterS übertrage» worden ist. Ferner ist der bisherige Ratsschreiber Herr Ernst Fritz Käufer al» HilfSexpedient «ud Protolollant in Pflicht genommen worden. Der Rat der Stadt Riesa, de» 5. Januar 191». Gbm. AttmeldWg schulpflichtiger Kinder. Zu Ostern 1914 werden alle die Kinder schulpflichtig» die bis dahin da» 6. Lebensjahr vollenden, außerdem ist auf besondere» Wunsch der Eirern die Aufnahme von Kindern zulässig, die bi» eiuschließltch 30. Juni 1914 ihr 6. Lebensjahr erfüllen. Die Anmeldung der Kinder, die in eine der hiesigen Bürgerschulen aufzunehmen sind, hat persönlich durch die Elteru oder Pfleger bei den Unterzeichneten zu erfolgen, und zwar sind anzumelden: 1 im Svkmttemm»» mi» «tsn , a) die Knaben für die einfache Bürgerschule am 8. Januar (Donnerstag) von 8—12 Uhr (Anfangsbuchstabe X) und 2—4 Uhr (Anfangs buchstabe 0—2), d) die Knabe« für die mittlere Bürgerschule am 9. Januar (Freitag) von 8—12 Uhr (Anfangsbuchstabe ^—8) und von 2—4 Uhr (Anfangs buchstabe 0—2); 2 in der KtI»»»»G»«»I>uI« e die Mädchen für die einfache Bürgerschule am 8. Januar (Donnerstag) von 8—12 und 2—4 Uhr; 3 i» der a) die Mädchen für die mittlere Bürgerschule am 9. Jannar (Freitag) von 8—12 Uhr vormittags; b) die einheimischen Knaben und Mädchen für die höhere Bürgerschule gm 10. Jannar (Sonnabend) von 8—12 Uhr vonni'tagS; Anzeige« Mer Art MWeste beste Verbreit«!-. *