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Für jedes vorstaadsmttglted ist «k, Stellontrtter zu Lestellm. Di« Sm»ssrUfchast»v«fa«mlung Ian« den Vorstandsmitglied er« eius WEfchtdi-ung gswäßrea. S r«. vühlßsrkett u»L »er«« Verl«». wählbar >« Vorstandsmitgliedern ««» Etellvsttstt«» im» u« MfttzllsLer otzss derm vertret« im Sin», von 8 >5 Abs. - uud - uud nur solch« Perlene«, dm«« kein« d«r i« G 3L dm Re»idi«t,a Landgemttndeordnung vom >4. April 1878 i» d«r Fassung vom 4. Juli 1812 aufgefühttm Ausschließuugsgrvnd« mtgegmsteht. Wer di« Wählbarkeit währeud d«r Mahlzeit »erliett, scheidtt au«, 8 27. Dsurr des Amtes. Di« vorstaudlmitglieder und Stellvertreter wird« auf di« Dauer vo« »irr Kalmber- fahr« gewählt. Di« Ausscheidendeu haben ihr Imt Lis zum Eintritt« d«r NmgrmähU« uwit« zu »erwallen und find sofort wieder wählbar. 8 30. Geschäftsführuug. An der Spitz« de« Vorstandes stehen der volfltzeud« und dessen Stellvettrtter, d«r in Bchinderungssällen dt« Geschäft« de« vorsttzenden zu führen hat. Reben dem Vorstand« wird ein Schatzmeister bestellt, d«m die Kassen» und Rechnuagsführung uni« »ufstcht und Verantwortung dm Vorstände« obliegt und von der Eenossenschastsoersammluag «ine Vergütung gewährt werden kann. Der Vorfitzend« de« Vorstände« und d«r Stellvertreter werd« von d«r Genossen» fchoftsvrrsammlung au» der Mitt, de« Vorstandes gewählt. Der gleichfalls »au d«r Se» nossenschaftsoerfammlung zu wählende Schatzmeister darf dem Vorstand« nicht angehären. 8 83. vertretuugsbefuguts. Der Vorstand »«rtritt die Genossenschaft in allen Ihren Angelegenheit«« sowohl nach auh«n al« auch gikinüber den Genossen. Der vorfitzend« dM Vorstands »«rtritt diesen nach außen. Ar ist hierbei an die Weisungen de« Vorstände« gebunden. Sämtlich« vor» standsmttglieder find dafür verantwortlich, daß st« den Gesetzen und der Satzung gemäß handeln. Sie hasten bei ihrer Geschäst«sührung sür absichtliche Verschuldung, sowie für Fahrlässigkeit. Gin« veschränkung der vertr«tung»macht de« Vorsttzenden des Vorstände« hat Dritten gegeuüder kein, Wirkung. Unbeschadet seiner Verantwortlichkeit kann der Vorstand dl« Au«führung und Be arbettuag einzelner Angelegenheiten einem oder mehreren seiner Mitglieder oder anderen Personen nach vtfinden gegen Entschädigung übertragen. 8 81. Fortsetzung. Handelt ,« sich um Li« Aufgabe von Rechten der Genossenschaft und dt, Uebernahm« von Verbindlichkeiten, so wird die Genossenschaft nur durch schriftlich« Erklärungen ver pflichtet. di« vom Vorsttzenden oder dessen Stellvertreter und von zwei Vorstandsmitgliedern uaterzeichnet sind. Veauftragte im Sinn« von ß 33 Absatz 8 sind durch schriftlich, Zeug» ntsse aulzuweisen, für di« di, gleichen Erfordernisse gelten. Im übrigen zeichnet der Vor» fitzend« de« Vorstände« ohne besonder« Form sür di« Genossenschaft. 8 40. Berechnung, Ausschreibung »Utz Etuheduug der Beiträge. Der Vorstand hat alsbald längst,»« aber binnen 4 Woche« nach Genehmigung de» Hausholtplan«« die Höhe der Beiträge nach dem voraussichtlich erforderlichen vebarf« zu berechnen und di« Zett der Zahlung festzusrtzen. Machen sich im Lauf« des Jahres Auf» Wendungen nötig, die hierdurch nicht gedeckt und durch Beiträge aufzubrtngen find, fo hat der Vorstand di« erfordrrliche Erhöhung der Beiträge unverzüglich sestzusetzin. Di« er höhten Beiträge find am nächsten Fälligkeitstermin« mit zu bezahlen; di« Festsetzung muß mindesten« 1 Monat vor dem Fälligkeitstermine bekannt gegeben werden. Ferner hat der Vorstand diejenigen Personen zu bestimmen und mit vorschrifts- mätztgen Lu«weisen zu versehen, die außer dem Schatzmeister die Beiträge zu erheben und anzunehmen sowie Quittung darüber zu leisten haben (8 83 Abs. 3, 8 84 S. 2). Di« nach Absatz 1 und 2 gefaßten Beschlüsse sind mit der Aufforderung, di« Bei träge bi« zu dem bestimmten Zeitpunkte abzuiührrn, an jeden Ginoffen schriftlich zu eröffnen. 8 41. Fortsetzung. Jeder Genosse hat seine Beiträge innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abzuliefern. Er wird der Genossenschaft gegenüber nur dann befreit, wenn er di« Zahlung an den Schatzmeister oder an «inen der in 8 40 Abs 3 bezeichneten Einnehmer geleistet und Quittung erhalten hat. Stundungen kann nur der Vorstand bewilligen. Bleibt ein Genosse mit der Zahlung im Rückstand«, so ist er vom Vorstände sofort schriftlich zu mahnen, binnen zwrt Wochen den Beitrag nebst einer Ertnn»rung«gebühr von 10 Pf. für jede volle 10 M. der geschuldeten Summe, mindestens aber 10 Pf. zu berichtigen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Vorstand die zwangsweise Beitreibung der Rückstände herbeizuführen (8 12 Abs. 2>. Nachdem da« Königliche Ministerium de» Innern die Satzung der UuterhaltungSgeuoffeuschast sür de» Keppritzbach vom 27. Dezember 1912 genehmigt hat, wird diese gemäß 8 116 des Wassergesetzr» vom 12. März 1909 nachstehend unter D auszugsweise bekannt gemacht. Das Mitgliederverzeichnis liegt bei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmann» schast zur Einsichtnahme au». Gleichzeitig werden die Mitglieder der Genossenschaft zur Teilnahme an der DieuStag, Leu 8. April ISIS nachmittags V,3 Uhr t« Gasthose zu Prausitz stattfindenden ersten Genoffenschafrsoersammlung hiermit eingeladen. Lagesordnung: Wahl de« Vorstandes. Großenhain, den 28. Mär, 1913. LS b Z. Aöui-ltche Amtshauptmauuschaft. D 8 1. Name, Sitz uud Zweck. Di« auf Grund der 88 63 fla. de» W«ss raes tze« vnm 12. März 1909 bestehende „UuterhattuugSgeuoffeuschast sür Le« Keppritzbach- hat ihren Sitz in Prausitz und bezweckt die Unterhaltung des Keppntzdaches von der Bezirks- grenz« bet Kobeln bis zur Einmündung in di« Jahna und der dazu gehörigen Flutrinnen, sowie der Hochwasserschutzanlagen, die Reinhaltung des Wafserlausbrttes und den Schutz der im Bereich« de« Gewässers gelegenen Grundstücke vor Userangriss, Ueberschwemmung, Eisgang und Versumpfung in den Gemeinden Kobeln, Pahrenz, Praufitz, Gostewitz, tu dem Gutsbezirke de» Rittergutes Jahnishausen, sowie in der Gemeind« Rickritz. vet Anlagen, die zur Ausübung de« Gemeindebrauches oder besonderer wafferbe» Nutzungen oder zur Sicherung von Wegen, Brücken, Gebäuden, Eisenbahnen und anderen besonderen Anlagen an dem Keppritzbach dienen, find di« zu diesen Zwecken bestimmten Ufer- «nd Flutzbauten «tnschltrßltch der Stauvorrichtungen nebst Zubehvruagen »on den vefltzern zu unterhalten. Die nach Abs. 1 der Genossenschaft obliegend« Unterhaltungsoerbindlichkeit bleibt jedoch auch Im Fall« des Abs. 2 vorbehältlich des Grsatzanspruches an di« Beteiligten be stehen, soweit dies« ihren Verpflichtungen nicht Nachkommen. Die Genossenschaft kann auch dt« Unterhaltung der tu Abs. 2 genannten Anlagen übernehmen, Lasern di« Eigentümer darauf antrag«« uud dt« Senossmschaftsversammluag d«m Antrag« ,«stimmt. Will der Eigentümer der Anlag« dir Unterhaltung später wieder selbst übernehmen, so bedarf es dazu der Zustimmung der Genoss,nschastsversammlung. 8 2 Rechtsfähigkeit u»L Haftaug. Di« Genossenschaft ist r«cht»sähtg. Für ihre verbtudltchketten hastet nur ihr Vermöge». 8 S. velauutmachuugel». Di« von do« Gmossmschast ausgehenden Bekanntmachungen «erden i« Niesair Lsmbkafts al» d«u Amtsblatt, d«rAuffick>tsb«hörd, und in dm sonst »mu Smossmschasts» »sMWbg.aU LeftjMWMds» Glätter« vnöffmtltcht. Mitglieder der Genossenschaft stad di« jeweiligen Eigentümer der an d«n Keppritzbach tauerhalb des in 8 1 bezeichneten Flurg,bitte« augrenzondea Grundfläche und Anlage«, soweit st« nicht durch dt« Verwaltungsbehörde von der Mitgliedschaft Leftttt worden find adss künftig befreit awrdm. Außerdem können der Geuoss,«schast die Eigentümer solches sicht «r den Keppritz» Lach angrenzenden Grundstück, oder Anlage«, den« di« llnt«rhaltu«gs» und Hoch- wass«rschvtzardttt«u »um Vorteil« ob« Schutz« ger eichen, mit diesen Grundstücke« »der Anlagen bettrtten. Der Beitritt begründet auch di« Mitgliedschaft dsijmig« Personen, »au deura di« Grundstück« oder Anlagen nach de« Beitritt, erworbea »erden; di« Mit» gNedschaft tritt mit dem Erwerb« ein. Beitrittsberechtigt find auch — unbeschadet ihrer auf dem Eigentum an bestimmten Grundstück« oder Anlagen beruhenden Mitgliedschaft — dt« Gemeinden und dt« Eigen tümer der selbständigen Gntsbeztrk», der«, Flurbeztrk« durch den Keppritzbach berührt «erde« <8 1 Abs. 1). 8 v. veUragspsttcht. Die durch die Erfüllung des Eenossevschastszweckis entstehenden Lasten werden auf di« Genossen »erteilt. Di« Verpflichtung der Genossin, zu den Zwecken der Genossenschaft bitzutrogen, kann nicht beschränkt «erden. 8 10. Fortsetzung. Soweit di« Mitgliedschaft aus dem Eigentum an angrenzenden Grrmdstücken oder Anlagen beruht (8 S Absatz 1), «erden di« Laste» nach Veltragselnheiten auf Grund de» Vorteils aufgebracht, d« den Anliegern durch Uebergang de» Aufwandes sür die Ufer unterhaltung «nd Reinhaltung, sowie sür den Hochwasserschutz auf dt« Genossenschaft er wächst. Di« Beitrags,tnhttten werden dabei nach folgenden Grundsätzen berechntt: ») Im allgemeinen verursacht Flachufer, soweit es nicht gepflastert ist, den geringsten Aufwand, Steilufer, soweit es nicht in Mörtel gepflastert ist und Lrockmpflaster einen höheren und Trocken- oder Mörtelmauer und Mörtelpflaster den höchsten Unterhaltung»- aufwand. Di« Kost«, der Unterhaltung dieser Uferarten verhalten sich nach den ange» stellten Berechnungen wie 1 : 1»/, : 2. Aus diesem Verhältnis ergeben sich für die Uferunterhaltung und den Hochwasserschutz die veitragseinhettm eines jeden Anlieger« dergrstalt, daß auf 1 lfd. w Flachufer, soweit e» nicht gepflastert ist, 1 Beltragleinhttt, auf 1 lfd. w Steilufer, soweit es nicht in Mörtel gepflastert ist, und Lrocken» Pflaster 1'/, Veitrogseinheiten und auf 1 lfd. w Lrocken» und Mörtelmauer und Mörtelpflaster 2 Beitragseinheiten entfallen. Ein Ufer, dessen Neigung steiler al» 1 : 3 ist, gilt als Steilufer. Aendert sich die Befestigung««»», tritt z. v. an die Stelle »on Pflaster ein« Mauer und umgekehrt, so find von dem auf di« Aenderung folgenden Kalenderjahr« an die Beiträge unter Zugrunde» legung der für di« neu« Befestigungsart maßgebenden Beitrag«ttnhelt,n zu berechnen. b) Für die Rein» und Instandhaltung de« Wafferlaufbette« entfällt nach den ange stellten Erörterungen auf 1 Meter Uferlänge 1 Beitragseinheit. Im übrigen (8 1 Abs. 4, 8 8 Abs. 2 und 3) werden die Beiträge durch Verein barung oder im Streitfälle durch Entscheidung des WasseramtrS bestimmt. Dasselbe gilt, wenn es sich um Beiträge von Personen handelt, die nicht Genossen sind (oergl. 8 77 Abs. 2 d. W. G.). Bei größeren Uferhöhen und zwar bei solchen von mehr als 1,5 Meter über der Sohle des Wasserlaufes, kann ein Zuschlag bis insgesamt 100 v. H. der sonst zu berech nenden Beiträge auferlegt werden. Bestimmend für die Erhöhung der Beiträge ist die Beschaffenheit uud Befestigungs weis« der Uferböschungen auf den hierbei in Betracht kommenden Uferstrecken. Diese Zuschläge sind nicht al« Vorausleistungen im Sinne von 8 78 des Wasser» gesetzes auzufehen. Insofern Ufer- und Flußbauten nach 8 76 Abs. 2 des Waffergesetzes von Anlagen» besitzern selbst zu unterhalten sind, wird nur die Hälfte der sür dt« Uferunterhaltung be rechneten veitrogseinheiten in Ansatz gebracht. 8 11. Fsrtsetzuug. Außer den hiernach aufzubringenden Beiträgen find diejenige« Genossen zu Mehr leistungen verpflichtet, denen di« Flußunterhaltung, abgesehen von den in 8 10 «rwä-nlen Vorteilen, zu besonderen Nutzen gereicht oder deren Anlagen die der Genossenschaft oblie gende Untei Haltung «last erhöhen. Die Mehrleistungen richten sich nach dem Maß« dieses besonderen Nutzens oder Mehraufwandes und werden, soweit nicht im salgeadea etwa« anderes bestimmt ist, nach den jeweiligen Verhältnissen des einzelnen Fälle« vom Vor stand« festgesetzt. Insbesondere sind au» Anlaß der Einleitung von Hau«»Wirtschaftswäflern Beiträge zu entrichten, soweit dadurch die Unterhaltuugslast (8 78 des Wassergesetze») vermehrt wird. Ueber di« Höhe dieser Beiträge sind in jedem Falle besonder« Vereinbarungen zu treffen 8 11 a. Fortsetzung. Bei Berechnung der nach den 88 10 und 11 zu entrichtenden Beiträge ist sür eine Beitragseinheit 1 Pfennig einzustellen. Reicht dieser Betrag zur Deckung des jeweiligen Bedarf« nicht au«, so ist die Beitragseinheit mit einem entsprechenden Vielfachen von 1 Pfennig zu belegen. . 8 11 d. Fortsetzung. Zu dem Aufwand, der der Genossenschaft dadurch erwächst, daß sie die z. Zt. der Errichtung der Genossenschaft verwahrlosten Ufer eines Grundstücke« erstmalig befestigt oder die vorhandenen Uferbefestigungen eines Grundstücks erstmalig erneuert oder aus bessert, ist der Eigentümer de« betreffenden Grundstücks dergestalt beitragspflichtig, daß er 66*/, v. H. der nicht durch andere Einnahmen, z. V. Staatsbeihilfen gemäß 8 79 W. G., gedeckten Kosten der Genossenschaft zu erstatten hat. Dies« Vorschrift findet entsprechend« Anwendung, wenn eine vorhandene Uferbefestigung durch Verschulden der Anlieger und Anlagenbefitzer schon bei Uebernahm« der Unterhaltung selten der Genossenschaft in solchen Zustand geraten tst, daß sich ihre Erneuerung oder umfassende Ausbesserung nötig macht. Der veitrag tst nach Fertigstellung der Arbeiten in S gleichen Jahresraten, die je zur Hälfte am 1. Januar und 1. Juli fällig sind, zu rntrichien. Der Vorstand kann in ge eigneten Fällen über die erwähnte Zeit hinaus Gestundung gewähren, von der Fällig keit der ersten Jahresrate ab find Jahresraten bis zu ihrer Bezahlung mit 4 Prozent zu verzinsen. Er kann auch genehmigen, daß die Arbeiten von den betreffenden Grundstücks eigentümern selbst ausgeführt werden, diese Genehmigung kann jedoch von ihm jederzeit widerrufen werden. Di« Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1 bis 4 finden auch auf den Fall der erst- maligen Instandsetzung im Sinn« des 8 62 W. G. Anwendung, sowie auf den Fall, daß die Genoffenschaft gemäß 8 1 Abs. 4 die Unterhaltung von Anlagen übernommen hat und di« Anlagen erstmalig instand setzt. Außer den nach Abs. 1 und 2 zu zahlenden Beiträgen find die in dem 8 10 er wähnten Beiträge fortzuentrichten. 8 17. Stimmrecht. Jeder Genoss, führt für «in, Beitrag«,tnhett «in« Stimm«. Jedoch darf kein Genoff« «ehr als di« Hälft« der allen übrigen Genossen zuftehenden Stimme« führen. 8 2v. Zusammensetzung. Der Borstand besteht aus fünf Personen, dt« von der Srnoffenschaftsorrsammlung aus den nach 8 8 bttetltgteu Mitgliedern zu wählen find. An Stell« solcher Mitglieder, di« nicht physische Personen oder nicht geschäftsfähig stad, tritt htafichtlich der Wählbarkeit «in gesetzlicher oder zur Prokura berechtigter Ver treter. Der Gewählt« gilt vorbehältlich der vorschrtst in 8 2S Abs. 2 als für sein« Person gewählt. Im Falle bG 8 20 Absatz 2 kann von dm betelligtm Personen eia« voa thaen sür die Wahl vorgeschlagea werden. Das vorschlagsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Wahl ausgeübt wird. Für jedes Vorstandsmitglied ist eiu Stellv,rtrtter zu bestell«». Di« Smoffenschaftsversammlung kana den vorstandsmitglftdern Rus Entschädigung gwvährm.