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Riesaer K Tageblatt 64. Jatzrg. Dienstag, 28. Februar 1811, abends. 4S. «nd Anxeiger lMrblatt und Anzeiger). TLegramm-Adresser «IZ I ^-A--A- Femsprechstell» ra, dl« t RtNr-Sll für die Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Niesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Da« Ntesaer Tageblatt erscheint jeden Ta- abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher AezngSpreiS bei Abholung in der Expedition in Nie!« 1 Mark SO Psg., durch nnjere Träger irri in» Hau» 1 Mark 6S Pfg., bei Abholring am Schalter der kaiserl. Posiansialieu 1 Mark 65 Pfg., durch den BrirltrSger stet ins HauS " Mark 7 Psg. Auch DkvnalrabouneiiientS werde» angenommen. Slnzeigen-Annahme sür die Nunmcer de» Ausgabetage» bi» vormittag 8 Uhr ohne Gewähr. lNolationSdrnck und Verlag von Langer L Winterlich in Siiesa. — EesäMSsirlle: Goetheslrahe dS. — Fiir die Sledakiion verantwortlich: Arthur Hähne! In Niesa. In Zeithain ist unter dem Viehbestände de» Gutsbesitzers Richard Rische — Kat. Nr. 81 — die Maul- unil Rlauanaauvka ausgebrochen. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft bestimmt deshalb gemäß § 23 der Verordnung de» Königlichen Ministerium» der Innern vom 5. Oktober 1908 — Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335 ff. — den Gemtin-ebezirk Zeithain al» Spannbaainlr und die Gemeinden Boberscn, Röderau, Promnitz, Moritz, Glaubitz mit Sageritz «nd Langenberg, Marksiedlitz, Streumen und Lichtcnsee mit Haide häuser, sowie die selbständigen GutSbezirke Truppenübungsplatz Zeithain, Vobersen, Promnitz, Glanbitz und Strenmen al» vaodavkßungagvbieE im Sinne von 88 24 und 25 der obengenannten Verordnung. ES gelten demnach folgende Bestimmungen: L.. für den Sperrbezirk. 1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine der verseuchten Gehöfte unterliegen der Stallsperre. Diese Maßregel gilt auch sür alle Wiederkäuer und Schweine des ganzen Sperrbezirkes auf solange, bis die Seuche abgcheilt ist oder die erkrankten Tiere getötet sind und die vorschriftsmäßige Entseuchung erfolgt ist. 2. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh nach und aus dem Sperrbezirke sowie dar Durchtreiben von Klauenvieh durch ihn ist verboten. 3. Fremden unbefugten Personen, sowie solchen, welche behuf« Ausübung ihre» Ge werbe» in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern, sowie deren Bediensteten, Viehschneidern usw. — ist der Zutritt zu den verseuchten Gehöften nicht zu gestatten. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Geneh- migung der OrtSpolizeibehörde einzuholen. Das Betreten des verseuchten Gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist unter allen Umständen zu verhindern. 4. Verseuchte Ställe dürfen nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und von den Tierärzten betreten werden. Alle Personen, die sich in verseuchten Stallungen aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuhwerk und ihre Kleidungsstücke zu reinigen und zu entseuchen, wenn sie da» Gehöft verlassen. 5. Dem Besitzer des verseuchten Gehöfte» sowie seinen Dienstboten und Hausgenossen ist das Betreten seuchenfreicr Stallungen in anderen Gehöften verboten. Personen, welche mit der Wartung oder dem Melken der Tiere betraut sind, ist, solange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, das Betreten seuchenfreier Gehöfte, sowie der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlichkeiten verboten. 6. DaS Geflügel in verseuchten Gehöften ist einzusperren: die Hunde sind festzulegen. 7. Die Plätze vor den Türen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkmilch zu entseuchen. 8. Die Abgabe von vorher nicht abgekochter Milch aus verseuchten Gehöften ist verboten. 9. Im Sperrbezirk gelegene Sammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine viertelstündige Erhitzung auf 90° 0 gleichzuerachten. Die zum Milchversand in die Molkereien oder zum Rllckoersand von Mager milch, Buttermilch oder Molken au» ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Ent fernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. 10. Der Dünger au» verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöfte» auf Haufen zu schichten und mit nicht verseuchten Stoffen bedeckt, bi» zum Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf da» Feld gefahren werden. 11. Nachdem der Bezirkstierarzt das Erlöschen der Seuche festgestellt hat, sind die Tiere des Seuchenpalle« in der Weise zu entseuchen, daß der Körper und der Schwanz, sowie die Beine und die Klauen von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzten Körperteile, insbesondere die Klauen, sodann mit warmer 3°/»iger Eodalösung gewaschen werden. L. fiir das Beobachtnngsgebiet. 1. Verboten ist: s) Die Abhaltung von Viehmärkten außer sür Pferde; b) der Auftrieb von Klauenvich au« dem Beobachtungsgebiet auf Viehmärkte; o) die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftliche ortspolizeiliche Erlaubnis. Diese darf nur sür Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Ab schlachtung und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hsroorgeht, daß das gesamte Klauenoieh des Gehöfte» vom Tierarzt untersucht und unverdächtig der Maul- und Klauenseuche befunden worden ' ist. Die tierärztliche Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der ausgeführten Tiere hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist erforderlichen falls polizeilich zu überwachen. 2. Im Beobachtungsgebiete gelegene Sammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung abgcben. Ter Abkochung ist eine viertelstündige Erhitzung auf 90 ° 0 gleichzuerachten. Die zum Milchversand in die Molkereien oder zum Rückoersand von Mager milch, Buttermilch oder Molken auS ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Ent fernung anS der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. Zuwiderhandlungen werden, insoweit nicht ein höheres Strafmaß Platz zu greifen hat, auf.Grund von Z 28 der Verordnung vom 31. August 1905 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft geahndet werden. Soweit die Königliche AmtShauptmannschast Oschatz in Frage kommt, wird das Erforderliche von dort aus angeordnet werden. Großenhain, am 27. Februar 1911. 731 a L. Königliche Amlshauptmaunfchaft. Mittwoch, den 1. März 1911, vorm. 10 Nhr sollen im Auktionslokal hier 1 Apothekerwaage mit Giasgehäuse, 1 Queckstlberluftpumpe, 1 Parabolischer Neusilber-Hohlspiegel, 1 dreiteiliger Esfektenschrank, 1 Stehpult gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Riesa, den 22. Februar 1911. Der Gerichtsvollzieher des Königl. Amtsgerichts. Schuttabladeplatz betreffend. Die zur Ablagerung von Schutt und Asche freigegebene, aus Flurstück 772 o ge legene und von der Schützenstraße aus zngängige Grube wird zur Anfuhre von Massen künftighin nur noch tagsüber vo» 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends geöffnet sein. DaS ZusahrtStor an der Schützenstraßr btetbt in der übrigen Zeit verschlossen. E» wird hierbei nochmal» ausdrücklich darauf hingewiesen, daß da» Abschlagen von Massen nur an den Stellen zu erfolgen hat, die durch Tafeln näher bezeichnet werden. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen Platz greifen, nach 8 366, Ziffer 9 und 10 mit Geldstrafe bi» zu 60 M. oder mit Hast bi» zu 14 Tagen bestraft. Riesa, den 27. Februar 1911. Der Rat der Stadt Riesa. vr. Scheider, Bürgermeister. Rlg. Dertliches «nd Sächsisches. Riesa, 28. Februar 1911. —* Den Monteuren Herren Friedrich Ernst Br et- schneid er und Friedrich Hermann Röder, die im November vorigen Jahres auf eine ununterbrochene 30 jährige Tätigkeit in der Riesaer Waagenfabrik Zeidler u. Co. zurückblickcn konnten, tvurde heute an Ratsstelle inr Beisein des Herrn Fabrikbesitzers Emil Zeidler durch Herrn Bürgermeister Dr. Scheider das tragbare Ehrenzeichen überreicht. Mit der Aus händigung dieser Auszeichnung verband sich zugleich ein Jubiläum für die Fabrik; denn cs war das 10. Mal, daß in dem Betrieb Beschäftigte oas Ehrenzeichen verliehen erhielten. —* Wie die Königl. Amtshauptmannschaft im amt lichen Teile vorliegender Nummer bekannt gibt, ist in Zeithain unter dem Viehbestände des Gutsbesitzers Richard Rische die Maul- und Klauenseuche aus gebrochen. Wir verweisen hiermit ausdrücklich auf die sür den Sperrbezirk (Gcmeindcbezirk Zeithain) und das Beobachtungsgebiet geltenden Bestimmungen, die sich in der amtShauptmannschastlichen Bekanntmachung abgedruckt befinden. — Die Ausreise des Königs von Sachsen nach dem Sudan an Bord des Norddeutschen Lloyddawpfevs iMoßer Kurfürst" ist in jeder Weise zufriedenstellend verlaufen. Wie dem „L. T." von Bord berichtet wird, be günstigte das Wetter die Reise sehr, sodaß sic sich für alle Passagiere zu einer außerordentlich genußreichen gestaltete. König Friedrich August zeigte für den ganzen Betrieb an Bord ein lebhaftes Interesse. Während der Fahrt hielt er sich viel beim Kapitän und bei den Offi zieren auf der Brücke auf und verbrachte auch mit Vor liebe die Zeit beim Shufflc-Board-Spiel, dem er mit seinem Gefolge fleißig oblag. Einige Stunden des Tages wurden ausgefüllt mit Vorträgen über die Reiseziele des Königs. Auch begleitete der Monarch Herrn Kapitän Rott wiederholt auf seiner Jncheltionstour durch das Schiff. Am Abend vor der Ankunft in Port Sudan wurden der Kapitän und seine Gattin zu Tisch befohlen. Die An kunft in Port Sudan erfolgte am 9. Februar, wo der König, wie in Aussicht genommen, das Schiff verließ, um von dort seine Jagdcxpedition in das Innere des Landes anzutreten. Beim Verlassen des Schiffes drückte der König dem Kapitän seine vollste Zufriedenheit aus, die er auch schon am Tage vorher durch die Verleihung einer Reihe von Auszeichnungen an den Kapitän, die Offi ziere und eine Anzahl Mannschaften bekundet hatte. So erhielten Herr Kapitän Rott da» Ritterkreuz 1. Klasse, der 1. Offizier Spangenberg, der 2. Offizier Burosse und der 2. Maschinist Scholz das Ritterkreuz 2. Klasse, der Obersteward tzillebrandt das Ehrcnkreuz mit Krone, der Ob-rtoch Hohne-, Sepäckmeister Höstmann, Bootsmann Dirks, Segelmann Lindemann, Steuerer Blunk, Zimmer mann Osterloh, Schmierer Cordes die silberne Friedrich- August-Medaille, der 2. Steward Blanke eine Busennadel. Außerdem stiftete der König eine namhafte Summe zur Verteilung an die Deck- und Maschinenmannschaften. Bei der Ankunft in Port Sudan begrüßten der britische Genc- ralinspekteur Baron Slatin Pascha und der Gouverneur den König, mit denen zusammen der Monarch später unter lebhaften Ovationen der Passagiere und der an der Landungsstelle Versammelten das Schiff verließ. Wäh rend Kapitän Rott von dec Fatlrccpplattform aus ein be geistert aufgenommcnes Hoch aus den König ausbrachtc, spielte die Schisfskapelle zunächst die sächsische, dann die deutsche und englische Nationalhymne. Bei der Verab schiedung von Kapitän Rott äußerte der König nochmals, seine vollste Zufriedenheit mit dem Verlauf der Reise. — Die Fortschrittliche Volkspartei im Kö nigreich Sachsen hielt in Dresden «ine Versammlung ab irr welcher ihr Vorsitzender, Reichstags-- und Landtags abgeordneter Günther-Planen i. B., Bericht über die Ver handlungen erstattete, die bis jetzt mit dem national liberalen Landesvereinsvorstand« zivecks Vermeidung libe raler Doppelkandidature» gepflogen ivorden sind. An den Bericht schloß sich eine lebhafte Aussprache. Als Ergeb nis der Verhandlungen war die einstimmige Annahme fol gender Rcsolrttion zu verzeichnen: „Die Versammlung des Vorstandes und des LandeSausschnsscs der Fortschritt-