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Die unterzeichneten Bebörden machen die Inhaber von Betrieben, in denen Maler», Anstreicher», Tüncher», Weißbinders oder Lackiererarbette« «»«geführt werden, erneut auf die nachstehenden, am 1. Januar 1906 in Kraft getretenen Borschriften aufmerksam und bemerken, daß Abdrücke der Bekanntmachung -ur AushSndigung an die Arbeiter von den Druckereien von Arthur Schönfeld in Dre-den, Zinzendorsftraß« Nr. 23 und Juliu« Pickenhahn in Glauchau, sowie von der Verlagsbuchhandlung von C. G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. bezogen werden können. , Großenhain und Riesa, am S. Dezember 1909. Königliche Amtshauptmanuschafi. Der Stadtrat. Auf Grund de» Z 120o der Gewerbeordnung hat der Bundesrat für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer-Arbeiten ausgeführt werden, folgende Vorschriften «klaffen: st. Vorschriften für die Betriebe des Malers, Anstreicher», Tünchers, Weißbinder, «der Lackterer-ewerbeS. 8 1. Bei dem Zerkleinern, bem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit dem bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Be rührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein. 8 2. Das Anreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werde«, die so eingerichtet sind, daß auch bet dem Einfüllen de« Bleiweiß«« kein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen dtese auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabet nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzurribende Menge bei Mennige I Kilogramm, bet anderen Bleifarben 100 Gramm yicht übersteigt. 8 3. Das Sbschleifen und Abbimsen trockener Oelfarbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ausgeführt werden. Der Schleifschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken geworden sind, zu entfernen. 8 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen vollständig deckenden ArbettSanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. 8 5- Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- ober Lackierer- Arbeiten beschäftigt werden, bet denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Waschgesäße, Bürsten -um Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Hand tücher zur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt auSgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren. 8 6. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundhellsgefahren hinzuweisen und ihnen bet Antritt de» Arbeitsverhältntffes da» nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie es »och nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auSzuhändigen. II Vorschriften für Betriebe, in -eue« Maler», Anstreicher», Tünchers, Weißbinders »der Lackierer-Arbeiten tm Zusammeuhauge «tt einem anderen Gewerbebetrieb auSgeführt werden. 8 7. Für di« Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bet Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer- Arbeiten verwendet werden und dabet Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der 88 1 bi« 6. Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bi« 11. 8 8. Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Ber- fügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu Hetzen und mit Stnrtchtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 S. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarbe- und deren Gemischen in Berührung kommenden Arbeiter enthalten müssen: 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; 2. di« Arbeit«: dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor di« Arbettskleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; 8. die Arbeiter haben die Arbettskleider bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen; 4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwider handeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auskündtaung entlassen w-rd»n können. Ist für einen Betrieb «ine Arbeitsordnung erlassen (8 184» der Gewerbeordnung), s» find dis vorstehend bezeichneten Bestimmungen in di« Arbeitsordnung aufzunehmen. Mesner H Tageblatt «s. Jahre Freitag, 10. Dezember 1000, abends s 3. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem Gewerbeaufsichtbeamten <8 139 b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vorhandener Blei erkrankung zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bletkrank oder nach ärztlichem Urteil einer Blei erkrankung verdächtig find, zu Beschäftigungen, bet welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulaflen. 8 u. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand, sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch «inen Betriebs beamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Diese» Kontrollbuch muß enthalten. 1. den Namen dessen, welcher da« Buch führt; 2. den Namen de« mit der Ueberwachung des Gesundheitszustände» der Arbeiter beauftragten ArzteS; vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Eintritt« und de» Austritt» eines jeden der in Abs. 1 bezeichneten Arbeiters, sowie die Art seiner Be- schäftigung; den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiter«; den Tag der Genesung; 6. die Tage und Ergebnisse der im 8 10 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Unterfuchüngen. Da« Konirollbuch ist dem Gewerbeauffichtsbeamten (8 139d der Gewerbeordnung), sowie dem zuständigen Mediztnalbeamten auf verlangen vorzulegen. 8 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft. 4. 5. «Md Auxei-rr (Lldedlatt mü> Iiiyckger). TSegmuuwAdwff« Iß Fernsprechstell» .Tageblatt Ries» Nr. 20. für die König!. ArntShauptmarmschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie dm Gemeinderat Gröba. 287. Da» sttrsa« Tageblatt «fcheitU scht» Da» abend» mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Lierteliabrtichtt Bezugsyrei» bet Adholung m der Expedition in Ntrsa 1 Mart so Psg., durch unlerr Tröger stet in» Hau» » Mart Sü Psg., bet Abholung am Schalter der lallerl. Poslanstaltrn I Mart 0S Psg, durch de» »tieltröger in» tn» Hau» 2 Mart 7 Psg. Au» Monatlabonnement» «erden angenommen. Anzeigen-Amiahme sür die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag 0 Uhr ohne Gewähr. skotaiionsdruck und Verlag von Langer t Wintern» in Niria. — GeltbMsilellr: Goethestrahe VS. — Für die Redaktion vemnttvortlich! Hermann Schmidt in Riela. Blei-Merkblatt. Wie schützen sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer «nd sonst «tt Anftreicherarbeite« beschäftigte Personen vor Bleivergiftung? Alle Bleifarben (Bleiweiß, Bleichromat, Masfikot, Glätt«, Mennige, Bletsuperoxid, Pattisonsche« Bleiweiß, Casseler Gelb, Englische» Selb, Neapelgelb, Jodblet u. a.) sind Gifte. Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lackierer und sonst mit Anstreicherarbeiten beschäftigte Personen, die mit Bleifarben in Berührung kommen, sind der Gefahr der Bleivergiftung ausgesetzt. Die Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, wenn auch nur in geringer Menge, durch Vermittlung der beschmutzten Hände, Varlhaare und Kleider beim Essen, Trinken oder beim Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak in den Mund ausgenommen oder während der Arbeit als Staub eingeatmet werden. > Die Folgen dieser vleiaufuahme machen sich nicht alsbald bemerkbar; sie treten vielmehr erst nach Wochen, Monaten oder selbst Jahren auf, nachdem die tn «n Körper , gelangten vletmengen sich soweit angesammelt haben, daß sie Bergiftnngserscheinungen heroorzubringen imstande sind. . Worin Sußert sich die Bleivergiftung? Die ersten Zeichen der Bleivergiftung pflegen in einem blaugrauen Saume am , Zahnfleiche, Bletsaum genannt, und tn einer durch Blässe des Gesichts und der Lippen sich kundgebenden Blutarmut zu bestehen. Die wetteren Krankheitserschetnungen sind sehr mannigfaltig. Am häufigsten tritt die vletkolik auf: Der Kranke empfindet heftige, krampfartige, von der Nabelgegend austzehende Leibfchmerzen (Kolikschmerzeu); der Leib ist eingezogen und hart; dabet bestehen häufig Erbrechen und Stuhlverstopfung, selten Durchfall. In anderen Krankheitsfällen zeigen sich Lähmungen; sie betreffen gewöhnlich diejenigen Muskeln, durch welche da» Strecken der Finger besorgt wird, und treten meistens an beiden Armen auf; ausnahmsweise werden auch andere Muskeln an den Armen oder Muskeln an den Beinen oder am Kehlkopfe befallen. Mitunter äußert sich die vletoer- gtftung tn heftigen Gelenkschmerzen; von ihnen werden meist die Kniegelenke, seltener Gelenke an den oberen Gliedmaßen ergriffen. In besonders schweren Fällen treten Er scheinungen einer Erkrankung des Gehirn» auf (heftige Kopsschmerzen, allgemeine Krämpfe, tiefe Bewußtlosigkeit oder große Unruhe, Erblindung). Endlich steht die Bleivergiftung § . mit dem als Schrumpfntere bezeichneten schweren Nierenleiden und mit der Gicht in einem ursächlichen Zusammenhänge. — Bet bletkranken Frauen sind Fehl- oder Tot geburten häufig. Lebend zur Welt gebrachte Kinder können infolge von vleisiechtum einer erhöhten Sterblichkeit in den ersten Jahren unterliegen. Bon bletkranken Frauen an der Brust genährt« Kinder werden mittels der Milch vergiftet. Abgesehen von den schweren, mit Gehtrnerschetnungen einhergehenden Fällen, welche nicht selten tödlich verlaufen, pflegen die Bleivergiftungen meist zu heilen, wenn die Kranken sich der weiteren schädigenden Einwirkung de» Bleie« entziehen können. Die Heilung tritt nach mehreren Wochen oder tn schweren Fällen auch erst nach Monaten ein. , O Verhütung tzer vleierkrsukuug. H Di« weit verbreitete Annahme, daß der regelmäßige Gebrauch gewisser Arzneien (Jodkalium, Glaubersalz u. a.) oder Milchtrinken ausreichende Mittel zur Vorbeugung der Bleivergiftung find, ist nicht zutreffend. Dagegen ist einer. kräftigen und fettreichen j A Ernährung und insofern auch dem Mtlchtrlnken ein gewisser Wert beizulegen. U Den wirksamsten Schutz vor vleierkrankungen verleihen Sauberkeit und Mäßigkeit. Personen, welche, ohne gerade zu den Trinkern zu gehören, geistige Getränk« tu reichlichen Mengen zu sick> zu nehmen pflegen, sind der BleivergiftungSgefahr tn höherem Maß« ausgesetzt al« Enthaltsamere. Branntwein sollte, namentlich während der Arbeitszeit, nicht M