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Riesaer H Tageblatt «Md A«r»rs»r (LlbtdlM M AryeigeH. «G-am»SdaffSr Ä Fmifprechstell» .ra»ablatt". «iesa. Nr. LL. fir Lie König!. AmtSZcmptmannsHast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt SUek sowie den Gemeinderat GröVa» irs. Donnerstag, s. August 1809, avends. 62. Jahrg. La» «tesaer Tageblatt erscheint jeb« Lag abend» mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. Bietteljilhtticher Bezn^prei» bet Abholung tu der Expedition dr Mesa 1 Mart V0 Psg„ durch unsere Träger stet in» Hau» 1 Mark Sä Psg, bet Abholung am Schalter der lasiert. Postanstalten 1 Mark SS Psg, durch dm Briefträger stet tn» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch Monattabonnemeut» werden angenommen. Auzelgm-Annahme für die Nummer de» Ausgabetage» bl» vormittag S Uhr ohne Bewähr. Rotationsdruck und Bettag von Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Voethestrabe VS. — Für di« Redaktion verantwortlich: Herman« Schmidt in Riesa. In dem »erfahren, betreffend die Zwangsversteigerung de» im Grundbuche für Strehla Blatt L94 auf die Firma Eisenwerk Strehla, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Strehla, eingetragenen Grundstück», hat sich der auf den 23. August 1909 anberaumte BersteigerungStermin erledigt. Riesa, am 3. August 1909. Königliches AmlSgericht. In da» SüterrechtSregister de» unterzeichneten Amtsgericht« ist auf Seit« 70, den Kaufmann Max Reinhard Friedrich Latz in Riesa und dessen Ehefrau Hnlda Helene geb. Grotze betreffend, eingetragen worden: Die Verwaltung und Nutznießung de» Manne» ist durch Ehe vertrag vom 2. August 1909 auSgrschloffen. Riesa, den 3. August 1909. 1-L.Lvx. 404/09. Königliche» Amtsgericht. Herr Prtvatu» August Hermann Kühne ist heute aus drei Jahre al» Bezirks» Vorsteher für den IV. Bezirk tn Pflicht genommen worden. Der Rat der Stadt Riesa, am 3. August 1909. vr. Scheider. Rtg. Vom 7. August 1909 an wird die Geschäftszeit der Gemeindeamts,Expe ditionen am letzten Werktage der Wochen festgesetzt wie folgt: 1. Gemeindeamt: vorn,. 8 bi» 3 Uhr nachm., 2. Struerriuuahme, Gemeinde- und Sparkaffe: vorm. 8 bi» 2 Uhr nachm., 3. Kgl. Standesamt: vorm. 8 bi» 1 Uhr nachm. An den übrigen Wochentagen sind die Geschäftsräume wie bisher geöffnet, da» Gemeinde amt 8—1, 3—6* Uhr, die Kaffen 8—1, 3—4 Uhr, da» Kgl. Standesamt 8—1 Uhr. Gröba, am 3. August 1909. Der Gemeiudevorftaud. D« gute rvedsek-Wsr Rolle spielen, ist heute der Beweisführer darauf angewiesen, den Beweis für den Zeitpunkt der Ankunft de» Schreibens in anderer Weise al« durch Berufung auf den Poststempel zu führen: etwa durch das Briefbuch, dem aber nie die Beweiskraft de» Stempelvermerkes zugesprochen wird. Jede Beschwerde bei der Postoerwaltung über Verzögerungen in der Beförderung von Briefen — und gerade Handel und Industrie sind auch hierbei besonders interessiert — schei tert heute an der Unmöglichkeit, au» den Stsmpelvermerken festzustellen, wann die Sendung bei dem Bestellpostamt ein gegangen ist. Demgegenüber spielt die geringfügig« Per- sonenersparniS gar keine Rolle, besonder» wenn man mehr mit Stempelmaschinen arbeiten würde. Bon einer schnelle ren Abwicklung de» Bestelldienstes, der eine Folge der Neue rung sein sollte, hat (wie die N.-Z. schreibt) wohl kaum jemand etwas gemerkt. — Auch die Post vollführt manch mal recht — sonderbare „Streiche". — Nach dem amtlichen Bericht der Königl. Kommis sion für das Veterinär Wesen über die am 31. Juli 19o9 im Königreiche Sachsen herrschenden ansteckenden Tierkrantheiten waren in der Amtshanptmannschaft Großenhain zu verzeichnen: Geflügelcholera in Weßnitz und Rotlausseuche der Pferde in Röderau. — Die Abnahme des Tageslichtes ist schon rccht deutlich zu bemerken, denn es ist gegenüber dem Höhepunkte des Jahres im ganzen schon um etwa eine Stunde zurückgegangen. Abends nach 8 Uhr kann mau, zumal bei bedecktem Himmel, nur unter Benachteiligung des Augenlichtes die gewohnte Tägeslektüre zu Ende bringen, und die Lampe muß zur Ausführung der nach folgenden Pflichten ihre Unterstützung leihen. Schon ist also wieder die Zeit da, wo man nicht ohne sie den Werk tag beenden kann, und bald wird wieder die Fürsorge um sie im Mittelpunkte der hauswirtschaftlichen Tages ordnung stehen. — Es dürfte angebracht sein, wieder einmal darauf hinzuweisen, daß die Früchte eines Baumes oder Strau ches, solange sie noch daran festfitzen, dem Eigentümer des betreffenden Baumes oder dem, der den Garten inne hat, wenn einzelne Zweige in das Nachbargrundstück Über hängen, gehören. Der Nachbar, in dessen Garten die Früchte hinüberhängen, darf diese also nicht abpflücken, sie sind jedoch sein gesetzliches Eigentum, Wenn sie von selbst vom Baume fallen. Der Nachbar muß dem Besitzer eines Baumes das Betreten seines Gartens gestatten, wenn dieser die Neste hart an der Grenze abnehmen will. Dagegen ist der Nachbar nach dem Gesetz nicht verpflichtet, dem Besitzer eines überhängenden Baumes das Betreten seines Gartens zu gestatten, um die Früchte abernten zu können. Unter guten Nachbarn jedoch darf man wohl annehmen, daß das Betreten fremden Bodens zwecks Aberntung des Baumes als selbstverständlich angesehen wird; derjenige, der einen Baum gezogen hat, muß für seine Mühe auch die Entschädigung bekommen. Der Nachbar hat übrigens auch das Recht, vom Besitzer die Beseitigung der überhängenden Zweige zu verlangen, er muß aber eine angemessene Frist zur Erfüllung dieses Verlangens zur Verfügung stellen. Bleibt sein Verlangen unerfüllt, so kann er sogar auf Kosten des andern selbst vorgehen. Alle diese Maßnahmen aber tverden über flüssig, wenn, wie gesagt, das Verhältnis -wischen den Nachbarn ein solches ist, wie es sein soll. In Frieden und Freundschaft erreicht man erfahrungsgemäß immer 2. Feldarttllerie-Regiment zutage förderte, hatte mangel» an Beweisen eingestellt werden müssen. . —* Die Gewerbekammer zu Leipzig hat an die Innungen und gewerblichen Bereinigungen de» Kammerbezirks ein Rundschreiben gesandt, in dem das ungebührlich lange Kreditfordern und Kreditgeben in den Kreisen der Gewerbetreibenden und Handwerker getadelt und al» «in arger Mißstand bezeichnet wird. Al» Waffen In dem Kampfe gegen da» Borgwesen werden folgende Mittel empfohlen: Die RechnuugSstellung der Handwerker hat tunlichst sofort unter genauer Angabe der Zahlungsbe dingungen oder, sofern dies nicht angängig erscheint, am Ende eines jeden Monat», spätesten» aber am Ende dreier Monate zu gescheh«,. Zu dem Zwecke empfiehlt sich: a) für die einzelnen Gewerbezwetge einheitliche Zahlungsbedingungen auf einheitlichen Rechnungsformularen einzuführen. Bei Ablieferung oder Fertigstellung jeder größeren Bestellung bezw. Arbeit ist dem Auftraggeber sogleich mit der Ware eine Begleitrechnung zuzüstellen, d) diese Begleitrechnungen find mit einem gedruckten Vermerk zu versehen, daß Rekla mationen nur binnen 14 Tagen bi» 4 Wochen nach Zu stellung der Rechnung geltend gemacht werden können, o) im Falle sofortiger oder innerhalb von 4 Wochen nach Zu- stellung der Rechnung erfolgender Zählung ist ein Skonto von 2 bi» 4 Pro-, zu gewähren, um auf diese Weise einen Anreiz zur Barzahlung zu bieten, ä) für alle nicht inner- halb drei Monaten nach Zustellung der ersten Vierteljahrs rechnung berichtigten Beiträge sind auf Mahnung Verzug», zinsen in Höhe von 4 Proz. in Rechnung zu stellen, die dem Betrage der Rechnung zuzufügen sind, s) auf den Rechnungsformularen sind die obigen Zahlungsbedingungen ausdrücklich -um Ausdruck zu bringen, k) da, wo in Gegen rechnung gearbeitet wird, ist möglichst am Schluffe jedes Vierteljahre» Abrechnung zu halten. — Durch Aufforderungen an da» Publikum, die ausgeschriebenen Rechnungen auch zu bezahlen, durch Uebertragung der Forderungen an Kredit. Institute (Kreditgenossenschaften) zur Einziehung, durch Er richtung und Beitritt zu Kreditanstalten und zu Kredit schutzvereinen ist die Wirksamkeit der ergriffenen Maßregeln zu sicher«. — Ohne eigentlich zwingende Gründ« hat di« Reichepost verwaltung bekanntlich kürzlich auch für Briefe und Post karten die AnkunftSftempelung aufgehoben. Ihre Wiedereinführung muß unbedingt vom großen Publikum, besonder» von Handel und Industrie al» den besten Kun den der Post, mit aller Schärfe gefordert werden. Da» Vorhandensein de» AnkunftSstempel» auf Briesen und Post? karten ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung. Absender und Empfänger de» Briefe» können ohne Schwierigkeit äu» ihm Nachweisen, wann «ine Postsendung in die Hände der letzteren gekommen ist. Sie können sich aber auch jederzeit der Postoerwaltung gegenüber mit Erfolg auf ihn berufen, wenu «in« Verzögerung tn der Beförderung «ingetreten ist. Für die Recht»oerhältniffe zwischen Absender und Empfänger ist der AnkunftSstempel als eine amtliche Urkunde in vielen Fällen von Wichtigkeit. Die Rüge.von Mängeln gekaufter Waren, Vertragsofferten, die Anerkennung von Forderungen, die Mahnung zur Zahlung und viel« andere rechtlich be- deutsame Handlungen sind tn ihrer Wirksamkeit häufig da- von abhängig, wann st« tn de» Empfänger« Hand gelangt sind; ja, man kann sagen: der AnkunftSstempel ist in dieser Beziehung wichtiger al» der Abgangsstempel. In all den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, in denen solche Fragen eine Oertliches und Sächsisches. Riesa, S. August 1909. — Fraü Amtshauptmann Geh. Regierungsrat Dr. Uhlemann in Großenhain würde wegen ihrer viel fachen Verdienste Um den Albertzweigverein zum Geburts tags weiland Ihrer Majestät der hochseligen Königin- Witwe Carola die Carolamedaille in Bronze verliehen. Dieselbe Medaille in Silber erhielt aus gleichem Anlaß Herr Wirkt. Geheimer Rat Dr. Mehnert, Präsident -er Zweiten Ständekammer in Dresden. —* lieber die Anknüpfung von Handelsbe ziehungen in Kuba kann in der Kanzlei der Handels- kammer Dresden, Ostra-Allee 9, eine vertrauliche Mit- tetlung eingesehen werden. — Lv. Ein früherer Angehöriger der Regiments- Kapelle de» 3. Sächs. Feldartillerie-Regiment» Nr. 32 hatte sich vorgestern vor dem Kriegsgericht der 19. Division in Hannover wegen Diebstähle» und Unterschlagung zu verantworten. Der au» Lauenburg tn Pomm. gebürtige Trompeter-Unterosfizier Alfred Dein vom König-Ulanen- Regiment (1. Hannoo.) Nr. 18 war geständig, im ML?z 1908 gelegentlich der Musterung aus einer Mannschastsstube eine Ulanka zweiter Garnitur entwendet zu haben, die er bet den Elter« seiner früheren Braut, einer Verkäuferin Sch., unter brachte und in der Folge sich al» Sxtrarock umarbeiten ließ. Ferner wurde er überführt, im September 1908 sich 2 Drillich- dienströcke und I Paar Dienstreitstiefel zugeetgnet zu haben, die er wiederum zu den Eltern seiner Braut schaffte und durch deren Vermittelung seinem Vater schicken wollte, wa» indessen infolge Verbote» feiten» de» Vater» der Braut unterblieb; dieser Fall charakterisierte sich als militärische Unterschlagung. Ferner wurde ihm zur Last gelegt, von dem Unteroffizier Heine eine Drillichjacke entliehen und nicht zurückgegeben, resp. unterschlagen zu haben. Die Ver handlung ergab ein recht häßliche» Bild von dem Charakter de» Angeklagte«, der sich „zwei Brauten auf einmal" leistete, indem er neben seiner offiziellen Braut noch ein zweite» Verhältnis hatte, da» ihm Laterfreuden einbrachte. Dabei war er noch so unverfroren, sich im Hause seine» „beinahtgeu Schwiegervater»", eine» einfachen SaSarbetter», ohne Ent- gelb beköstigen und Wäsche reinigen zu lassen. Nachdem da» Betragen der Dein zur Lösung seiner Verlobung geführt hatte, machte der verflossene Schwiegervater energische Ver- suche, ihn zur Bezahlung von Beköstigung und Wäsche zu veranlassen. Gleichzeitig führten Mitteilungen der Eltern der entlobten Braut zur strafrechtlichen Verfolgung de» Dein, der am 4. v. M. tn Haft genommen wurde. Der Vertreter der Anklage beantragte die Schuldigsprechung de» Dein im vollen Umfange der Anklage und seine Verurteilung «egen eine» einfachen militärischen Diebstähle», sowie wegen mtlltärtscher Unterschlagung in 2 Fällen zu S Wochen Mttelarreste», Degradation und Versetzung tn die -weite Klaffe de» Soldateustande». Da» Kriegsgericht erkannte bezüglich der von dem Unteroffizier Heine etnbehaltenen Drillichjacke mangel» ausreichenden Beweise» für da» Vor handensein de» Dolu» auf Freisprechung. Im übrigen ging «» aber über di« beantragten Strafmaß« erheblich hinau». Den Angeklagten traf hierauf wegen militärischen Diebstähle» und, militärischer Unterschlagung eine Gesamtstrafe von 2 Monaten Gefängnis, Degradation und Versetzung in die -weit« Klaff« de» Soldatenstande». Ein weitere» Verfahren gegen Dein, bet dem eine Spindreviston auch Sachen vom