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^Aagoblat»*, Rtosa. Kmtsötatt für die König!. Arntshanptmarmschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Rie^ sowie den Gemeinderat Gröva. 178. Mittwoch, 4. August 1909, abends. 62. Jahrg. —— > , , ! Da» Riesaer Tageblatt «rschrüu jede« Ta, abend» mit Ausnahme der Sonn, und Festtage. Vierteljährlicher Bezug»prei» bet Abholung bl der Expedition in Riesa 1 Mark vv Psg, durch unser« Träger stet tu» Hau» 1 Mark VS Psg, bet Abholung am Schalter der kaisrrl. Postanstaltm 1 Mark SS Psg, durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch Monatr'abonnement» werde« angenommen. «»zeig «.Annahme fitr die Nummer de» «usgabetage» bl» vormittag S Uhr ohne Gewähr. Rotationsdruck und Vettag von Langer ä- Winterlich in Riesa. — Veschäst»st«lle: Gorthestratze SS. — Fitr di« Redaktion verantwortlich! Hermann Schmidt in Riesa. Sicher««» von Baaforderungen vetr. Nachstehend bringen wir die im Retch»ges«tz über di« Sicherung von vauforberungen vom 1. Juni L9VS enthaltenen allgemeinen SicheruugSmaßregeln den von dem Gesetze betroffenen Kreisen anordnung-gemäß zur Kenntni». Uebrtgeu» ist nach der Ansicht de» Königlichen Ministerium» de» Innern der 8 189 de» Allgemeinen Baugesetze» durch den 8 4 de« RetchSgesetze» vom 1. Juni 1909 nicht aufgehoben, sondern nur dahin ergänzt worden, daß auf dem lande»g«setzltch vor geschriebenen Anschlag der Eigentümer (Erbbauberechtigte, vergl. 8 61 Absatz 8 de» Reichrgesetze») und Unternehmer auch dann besonders al» solche zu kennzeichnen sind, wenn sie mit den Personen de» Bauherrn oder Bauleiter» oder va«au»sührenden zusammenfallen. Großenhain und Riesa, den 31. Juli 1909«! 1373 ä 0 Die Königliche Amtshauptmaunschast. Der Stadtral. Allgemeine LtcheraogSmahregeln. 8 1- Der Empfänger von vaugeld ist verpflichtet, da» Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung de« Baue» auf Grund eine« Werk-, Dienst- oder LieferungSvertrageS beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitig« Verwendung de« Baugeldes ist bis zu dem Betrage statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereit» befriedigt hat. Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er da» Baugeld in Höhe der Hülste de» angemessenen Werte» der von ihm in den Bau verwendeten Leistung, oder, wenn die Leistung von ihm noch nicht in den Bau verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten Auslagen für sich behalten. Baugeld sind Geldbeträge, die zUMBweckS der Bestreitung der Kosten eines Baue» tu der Weife gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche de» Geldgeber» «ine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke dient oder die Ueber- traaung de» Eigentum» an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Her stellung de» Baue» erfolgen soll. Als Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baue» gewährt werden, gelten insbesondere: 1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung der Zweckes der Ver wendung nach Maßgabe de» Fortschreitens des Baues erfolgen soll, 2. solche, die gegen eine als Bauhypothek bezeichnete Hypothek gewährt werden. 8 2. Zur Führung eines BaubucheS ist verpflichtet, wer die Herstellung eine» Neubaues unternimmt und entweder vaugewerbetreibender ist oder sich für den Neubau Baugeld gewähren läßt. Ueber jeden Neubau ist gesondert Buch zu führen. Neubau im Sinn« dieses Gesetze» ist die Errichtung eine» Gebäudes auf einer Baustelle, die zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubni» unbebaut oder nur mit Bau- werken untergeordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche zum Zwecke der Errichtung de» Gebäude» abgebrochen werden sollen. Au» dem Baubuche müssen sich ergeben : 1. die Personen, mit denen ein Werk-, Dienst- oder Lieferung»oertrag abge schlossen ist, die Art der diesen Personen übertragenen Arbeiten und die vereinbarte Vergütung; 2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen; 3. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel und die Person des Geldgeber» sowie Zweckbestimmung und Höh« derjenigen Beträge, die gegen Sicherstellung durch da« zu bebauende Grundstück (8 1 Abs. 3), jedoch nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt werden; 4. di« einzelnen in Anrechnung auf die unter Ziffer 3 genannten Mittel an den Buchführung-pflichtigen oder für seine Rechnung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen; 5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über diese Mittel; 6. die Beträge, di« der Buchführung-pflichtige für eigene Leistungen in den Bau au- diesen Mitteln entnommen hat. Da- Buch ist bi» zum Ablaufe von fünf Jahren, von der Beendigung de- letzt eingetragenen Baue« an gerechnet, aufzubewahren. 8 3. Di« Vorschriften de- 82 finden auch auf Umbauten Anwendung, wenn für den Umbau vaugeld gewährt wird. 8 4. Bei Neubauten ist der Bauleiter verpflichtet, an leicht sichtbarer Stelle einen An- schlag anzubrtngen, welcher den Stand, den Familiennamen und wenigsten- «inen aul geschriebenen Vornamen sowie den Wohnort de- Eigentümer», und, fall» dieser die Herstellung de- Gebäude» oder eine» einzelnen Teile» de» Gebäude» eine« Unternehmer übertragen hat, de» Unternehmer» in deutlich lr-barer und unverwischbarer Schrift ent halten muß. Wird der Bau von einer Firma al» Eigentümer oder Unternehmer au»- geführt, so ist diese und deren Niederlassung-ort anzugeben. 8 8. vaugeldempfänger, welche ihr« Zahlungen eingestellt haben oder über deren Ver mögen da» Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren im 81 Abs. 1 bezeichnete Gläu biger zur Zett der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, wrrd«n mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft, wenn sie vorsätzlich zum Nachteile der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften de» 8 1 zuwtdergrhanhelt haben. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann di« Strafe bi» auf «inen Tag Gefängnis «mäßigt oder ans Geldstrafe bi» zu 3000 M. erkannt »«den. 8 6. Zur Führung eine» Baubuch« verpflichtete Personen, welch« ihr« Zahlungen ein gestellt hab«, »der über deren vermögen da» Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren im 8 2 Abs. ZLiffer 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängni» bi» zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bi» zu dreitausend Mark bestraft, wenn sie da» vorgeschriebene vaubuch zu führen unterlassen, oder e« verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, daß «» keine genügende Ueberficht, insbesondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel, gewährt. 8 7. , Mit Geldstrafe bi» zu «inhundertfünfztg Mark und im NnvermögenSfalle mit Haft bi» zu vier Wochen wird bestraft, wer den Vorschriften de» 8 4 zuwiderhandelt. 8 8. Die Vorschriften diese» Abschnitt» finden auf Bauten, die bereit» vor dem In krafttreten de» Gesetze» begonnen sind, kein« Anwendung. Pionierübung. Da- 2. Königlich Sächsische Pionier-Bataillon Nr. 22 in Riesa nimmt in der Nacht von Donnerstag, den 5. diese- Monats, von abends 1v Uhr ab bis Freitag, den 6. diese» Monat», früh 7 Uhr eine Uebung im Brückenschlägen über die Elbe bet Leutewitz vor, we-halb folgende Anordnungen zu treffen sind. 1. Während der Dauer der Uebung ist der Slbstrom für die Schiffahrt gesperrt. 2. Beide Ufer sind während der Dauer der Uebung sowohl im Bereiche der Brückenstelle (Uebung«stelle) al» auch 390 m unter- und oberhalb derselben von Schiff fahrt und Flößerei freizuhalten. 3. Die zu Tal gehenden Schleppdampfer, Ketten- und Frachtschiffe sowie Flöße haben während der Uebung auf der Stromstrecke von Rosenmühle stromaufwärts zu stellen. 4. Die zu Berg gehenden Gchleppzüge und Segelschiffe haben auf der Stromstrecke von Moritz stromabwärts vor Anker zu gehen oder zu stellen, wobei die Führer der selben darauf zu achten haben, daß die Fähren frei bleiben. 5. Die Sperrung beginnt, sobald die 1000 m ober- und unterhalb der Uebung»- stelle in Ponton» oder auf dem Lande aufgestellten Militär- oder Zivilposten nacht» 2 rote Laternen und am Tage 2 rote Flaggen hissen. Bet Aushebung der Sperrung werden die Signale eingezogen. 6. Beim Abfahren der Schiffe und Flöße nach Freigabe der Fahrt ist die Reihen folge der Ankunft am Stellplätze genau innezuhalten und hierbei sowie auch bet allen sonstigen Maßnahmen vor, während und nach der Sperrung den Weisungen der Strom- polizeibeamten und der ausgestellten Posten unweigerlich Folge zu leisten. 7. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bi» zu 14 Tagen bestraft. Metßen,am 3. August 1909. Nr. 981 X. Königliche Amtshauptmannschaft als Elbstromamt. Stildtische Park- ««» Gartenanlage« vetr. I. Mit Rücksicht darauf, daß in letzter Zeit den Anordnungen unsere» Park wächter» Ernst Moritz Franze seitens deS Publikums nicht allenthalben Folge ge leistet worden ist, bringen wir hiermit in Erinnerung, daß dem Genannten die Aufsichts führung in den hiesigen städtischen Park- und Gartenanlagen übertragen worden ist. und daß er insoweit mit polizeilichen Befugnissen auSgestattet ist. Jede Nichtbefolgung der vom Parkwächter innerhalb seiner Zuständigkeit gegebenen Weisungen werden wir künftig mit Geldstrafe bis zu 6V Mark oder Haft bis z» vierzehn Tagen bestrafen. II. Auf denjenigen Bänken der hiesigen städtischen Park- und Gart^naulagen, die mit der Aufschrift „Für Kinder nad Kinderwagen verboten" versehen sind, dürfen nicht in Begleitung Erwachsener befindliche Kinder und Personen mit Kinderwagen nicht Platz nehmen. Für letztere ist vielmehr auf dem wesentlich vergrößerten Spielplatz« am Brandenburger Wege durch Aufstellung zahlreicher Bänke reichliche Sitzgelegenheit be schafft worden. * Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gleichfalls mit Geldstrafe bi» za SV Mark oder Hast bis za vterzeha Lage« geahndet werden. Riesa, den 2. August 1909. Der Rat der Stadt Riesa. vr. Scheider, Bürgermeister. Rtg. Herr Max Hochrein au» Großbreitenbach in Thüringen ist von un» al» Halleametfter für den städtischen Schlachthof hier in Pflicht genommen worden. Der Rat der Stadt Riesa, den 3. August 1909. vr. Scheider. Rtg. Zur Feststellung der ihnen bet der LaadtagSwahl zustehenden Stimmen werden die wahlberechtigten Personen, die erst 1908 oder 1909 in Gröba zugezogen und deshalb hier zur Staat«-Einkommensteuer auf 1908 nicht veranlagt worden sind, aufgefordert, ihren Einkommensteuerzettel auf da» Jahr 1908 binnen einer Woche im Gemeindeamts Zimmer 5, vorzulegen. Gröba, am 4. August 1909. Der Gemeivdevorstavd. Freibank Poppitz. DaaaerStag, de» 5. Aagast, nachm. von 6 Uhr ab kommt da» Fleisch «im» jaage» «lade», V, ^8 40 Psg., zum verkauf. Der Grmeiadrvorstaad.