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Donnerstag, 3. Dezember 1908, abends 61. Jahr- 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen: 8. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die ArbettSkletder abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; S. die Arbeiter haben die ArbettSkletder bet denjenigen Arbeiten, für welche eS von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen; 4. dar Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwtderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zett und ohne Aufkündigung entlassen werden können. Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (Z 134a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung der Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem GewerbeaufsichtS- beamten <8 139b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindesten» einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vor handener Bleierkrankung zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Blei erkrankung verdächtig sind, za Beschäftigungen, bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bi» zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen. 8 11- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand, sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen BetriebSbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragung^, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Diese» KoMrvllbüch muß enthalten: 1. den Narrten dessen, welcher da» Buch führt; 2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustände» der Arbeiter beauftragten Arzte»; 3. Bor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und des Austritts eine» jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter-, sowie die Art seiner Beschäftigung; 4. den Tag und die Art der Erkrankung eine» Arbeiters; 5. den Tag der Genesung; 6. die Tage und Ergebnisse der im § 10 »orgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchung. Das Kontrollbuch ist dem GewerbeaufstchtSbeamten (8 139 b der Gewerbeordnung), sowie dem zuständigen Medtzinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. 8 12. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1906 in Kraft. Blei-Merkblatt. Wie schütze« sich Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lakierer nnd sonst mit Anstreicherarbeitka beschäftigte Personen vor Bleivergiftung k Alle Bleifarbe« (vleiweiß, Bleichromat, Masstkot, Glätte, Mennige, Bleisuperoxyd, PlattisonscheS vleiweiß, Casseler Gelb, Englisches Selb, Neapelgelb, Jodblei u. a.) sind Gifte. Maler, Anstreicher, Tüncher, Weißbinder, Lakierer und sonst mit Anstreicherarbeilen beschäftigte Personen, die mit Bleifarben in Berührung kommen, sind der Gefahr der Bleivergiftung ausgesetzt. Die Bleivergiftung kommt gewöhnlich dadurch zustande, daß Bleifarben, wenn auch nur in geringer Menge, durch Vermittelung der beschmutzten Hände, Barthaare und Kleider beim Essen, Trinken oder beim Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak in den Mund aufgenommen oder während der Arbeit als Staub eingeatmet werden. Die Folgen dieser Bleiaüfnahme machen sich nicht alsbald bemerkbar, sie treten vielmehr erst nach Wochen, Monaten oder selbst Jahren auf, nachdem die in den Körper gelangten vleimengen sich soweit angesammelt haben, daß sie BergistungSerschetnungen heroorzubrtugen imstande sind. Worin Sichert sich die Bleivergiftung T Die ersten Zeichen der Bleivergiftung pflegen in einem blaugrauen Saume am Zahnfleische, Bleisaum genannt, und in einer durch Blässe des Gesichts und der Lippen sich kundgebenden Blutarmut zu bestehen. Die wetteren Krankheitserscheinungen sind sehr mannigfaltig. Am häufigsten tritt die Bleikolik auf. Der Kranke empfindet heftige, krampfartige, von der Nabelgegend ausgehende Leibschmerzen (Kolikschmerzen); der Leib ist eingezogen und hart; dabet bestehen häufig Erbrechen und Stuhloerstopfung, selten Durchfall. In anderen Krankheitsfällen zeigen sich Lähmungen; sie betreffen gewöhnlich diejenigen Muskeln, durch welche da» Strecken der Finger besorgt wird, und treten meisten» an beiden Armen auf; ausnahmsweise werden auch andere Muskeln an den Armen oder Muskeln an den Beinen oder am Kehlkopfe befallen. Mitunter äußert sich die Bleivergiftung in heftigen Gelenkschmerzen; von ihnen werden meist die Knie- gelenke, seltener Gelenke an den oberen Gliedmaßen ergriffen. In besonders schwere« Fällen treten Erscheinungen einer Erkrankung de» Gehirn» auf (heftige Kopfschmerzen, allgemein« Krämpfe, tiefe Bewußtlosigkeit oder große Unruhe, Erblindung). Endlich steht die Bleivergiftung mit dem al» Schrumpfniere bezeichneten schweren Nierenleiden und mit der Gicht in einem ursächlichen Zusammenhangs. Bei bleikranken Frauen find Fehl- oder Totgeburten häufig. Lebend zur Welt gebrachte Kinder können infolge von Bletstechtum einer erhöhten Sterblichkeit in den ersten Jahren unterliegen. Bon blei kranken Frauen an der Brust genährte Kinder werden mittel» der Milch vergiftet. Abgesehen von den schweren, mit Gehirnerscheinungen einhergehenden Fällen, welche nicht keilen tödlich verlaufen, pflegen die Bleivergiftungen meist zu heilen, wenn abgehalten. / Großenhain, am 1. Dezember 1908. 189 k Königliche AmtShauptmaunschaft. Die unterzeichneten Behörden machen die Inhaber von Betrieben, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer-Arbeiten ausgeführt werden, erneut auf die nachstehenden, am 1. Januar 1906 in Kraft getretenen Vor schriften aufmerksam und bemerken, daß Abdrücke der Bekanntmachung zur Aushändigung an die Arbeiter von den Druckereim von Arthur Schönfeld in Dresden, Zinzendorfstraße , Nr. 23 und Julius Ptkenhahn in Glauchau sowie von der Verlagsbuchhandlung von C. G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. bezogen werden können. Großenhain und Riesa, am SO. November 1908. Königliche AmtShauPtmaunschast. Der Stadtrat. Auf Grund de» 8 120« der Gewerbeordnung hat der BundeSrat für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lakiererarbeiten auSgeführt werben, folgende Vorschriften erlassen; l. Vorschriften für die BrtrttztzMS Maler-, Anstreicher-, Tünchers, Weißbinder- Mr LaNerergewerbe». ' 8 1- Bet dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifarben öder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Be rührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staub ausreichend geschützt sein. 8 2. DaS Anreibeu von vleiweiß mit Oel oder Firni» darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bet dem GtnfÜllen der Blelweiße» kein Staub in die Arbeitsräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderm Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand angerieben werden, wenn dabet nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bet Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 83. Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oelfarbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung auSgeführt werden. Der Schletfschlamm und die beim Abschletfen und vbbimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken geworden sind, zu entfernen. 8 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkttteln oder anderen vollständig deckenden ArbeitSanzügen und einer Kopfbedeckung »ersehen und sie während der Arbeit benutzen. 8 5. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lästerer- arbeiten beschäftigt werden, bet denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Waschgefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Hand- tücher zur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt auSgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem srostfreien Orte zu wafchen und ihre Kleidungsstück« sauber aufzubewahren. 8 S- Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundheitsgefahren htnzuweisen und ihnen bet Antritt des ArbeitSoerhältnisse» da» nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie e» noch nicht besitzen, sowie «inen Abdruck dieser Bestimmungen auSzuhändigen. H. Vorschriften für Betriebe, in denen «Hier-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Loktererarbeiteu tm Znsammenhange mit einem andere« Gewerbebetrieb ausgeführt werde». 8 7. Für di« Beschäftigung von Arbeiter«, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bet Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lästerer- arbeiten verwendet werden und dabet Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur gelegentlich — Benutzen, gelten die Bestimmungen der ZA 1 bi» S. Findet «in« solch« Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 2 bi» 11. Den Arbeitern muß «in besonderer Raum zum Waschen und Aulleiden zur Ver fügung gestellt werden, der sauber zu halten, bet kalter Witterung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. . 8 S. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kommettden Arbeiter enthalten müssen: « Die unter dem Pferdebestande de» Rittergutes Jahnt»hausen au»grbrochene Brust, seuche ist erloschen. Großenhain, am 2. Dezember 1908. 2699 o L. Königliche Amt-Hanptmaunschaft. . Kreitag, de« 11. Dezember 1SV8, vormittags 11 Uhr, wird im Sitzungssaale der unterzeichneten AmtShauptmannschast S81 Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede» La, abend» mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bet Abholung tn der Expedition in Riesa 1 Matt VO Psg., durch unsere Tröger sni tn» Hau» 1 Mark VS Psg, bet Abholung am Schalter der kaiserl. Postanstaltrn 1 Mark SS Psg, durch den Briefträger frei in» Hau» 2 Mark 7 Psg. Auch MonatSabonnementS werden angenommen. Anzeigen-Amiahme sür die Nummer de» Ausgabetage» bi» vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Rotationsdruck und Verlag vo« Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäft»stell«: Goethestraße öS. — Für die Redaktion verantwortlich: Edwin PlaSnick tn Riesa. Riesaer G Tageblatt «nd A«r»rsor (LMM mü> Attztkgch. «Sgrauun-Wress« mV«" Iß Fernsprechsiell» ,rag»r,att^m«sL Nr.Lv. sür die Königl. AmtShauptmannschast Großenhain, das Königs Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GröVa.