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Uiesaer G Tageblatt Do«»«St»ß, SS. AM 188«, Me»d«. «»rd A«-»rg»r McklM «S Lyttzch. Amtsötatt *LL- der König!. Amtshauptmannschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Mesa. wwawmm,- - , . . , ' > l. . - 145. Donnerst««, SS. In«! 18S«, Abends. 49 Jatzrg. —— - -— —, , La» Riesaer Tageblatt «scheint jeden Ta, Abend« mit «««nähme der Sonn, und Festtage, vierteljährlich« veMgsyrri» bei Abholung in den Expeditionen in Mesa und Strehla oder durch «ns«. Trüg« frei in« Hau» 1 Mart 50 Psg., bei Abholung am Schalt« der kaiserl. Postanstalten 1 Mark 25 Pfg-, durch den Briefträger frei in» Hau» 1 Mark 65 Psg. AryeigrnMmuchmr sstr die Nmnm« de» Ausgabetage« bi« vormittag v Uhr ohne Gewahr. Druck und verlckg von Langer L Winterlich in Riesa. — GeschLst«stelle: Kastantenstraße öS. — Fitr di« Redaktion »erantworüich: Hermann Schmidt, Riesa. Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. Bom 4. März 1896. Auf Grund de« 8 120 s der Gewerbeordnung hat der BundeSrath nachstehende Vor schriften über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien erlaffen: I. Der Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaaren auch Bäckerwaaren hergestellt werden, unterliegt, sofern in diesen Bäckereien und Konditoreien zur Nachtzeit zwischen achteinhalb Uhr Abend« und fünfeinhalb Uhr Morgen« Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt werden, folgenden Beschränkungen: 1. Die ArbeitSschicht jedes Gehülfen darf die Dauer von zwölf Stunden oder, falls die Arbeit durch eine Pause von mindesten« einer Stunde unterbrochen wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von dreizehn Stunden nicht überschreiten. Die Zahl der Arbeitsschichten darf für jeden Gehülfen wöchentlich nicht mehr al« sieben besagen. Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen die Gehülfen nur zu gelegent lichen Dienstleistungen und höchstens eine halbe Stunde lang bei der Herstellung deS Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im Uebrigen aber nicht bei der Herstellung von Maaren verwendet werden. Erstreckt sich die ArbeitSschicht thatsächlich über eine kürzere als die im Absatz 1 bezeichnete Dauer, so dürfen die Gehülfen während des an der zulässigen Dauer der Arbeitsschicht fehlenden Zeitraums auch mit anderen als gelegentlichen Dienstleistungen beschäftigt werden. Zwischen je zwei Arbeitsschichte« muß dem Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden gewährt werden. 2. Auf die Beschäftigung von Lehrlingen finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässige Dauer der ArbeitSschicht im ersten Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehrjahre eine Stunde weniger bekägt, als die für die Beschäftigung von Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht, und daß die nach Ziffer 1 Absatz 3 zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit sich um eben diese Zeit räume verlängert. 2. Ueber die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Tauer dürfen Gehülfen und Lehr linge beschäftigt werden: - a) an denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortrctenden Bedürfnisses die untere Verwaltungs behörde Ueberarbeit für zulässig erklärt hat; b) außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers überlassenen Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur ein Gehülfe oder Lehrling über die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer beschäftigt worden ist. Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest, muß zwischen den Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen «ine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens 9 Stunden im zweiten Lehrjahre gewährt werden. Die untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (u) für höchstens zwanzig Tage im Jahre gestatten. 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist: a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf der jeder Tag, an dem Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 3 b stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit mittelst Durchlochung oder Durchstreichung mit Tinte kenntlich zu machen ist; b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser Bestimmungen (I bis V) wiedergiebt. 5. An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen auf Grund deS 8 105o der Gewerbeordnung und der in 88 105s und 105k o. a. O. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur insoweit erfolgen, als dies mit den Be stimmungen unter den Ziffern 1 bis 3 vereinbar ist. In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehrlingen für dey Sonntag eine mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonnabend Abend um zehn Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen die an den zwei vorhergehenden Werk tagen endigenden Schichten um je zwei Stunden über die unter den Ziffern 1 und 2 bestimmte Dauer hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch dann zwischen je zwei Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehr jahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehrjahre gelassen werden. II. Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter I gelten solche Personen, welche unmittelbar bei der Herstellung von Maaren beschäftigt werden. Dabei gelten Personen unter sechszchn Jahren, welche die Ausbildung zum Gehülfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag nicht abgeschlossen ist. Tie Bestimmungen über die Beschäftigung von Gchülsen finden auch auf gewerbliche Arbeiter Anwendung, welche in Bäckereien und Konditor-icn lediglich mit der Bedienung von Hülfsvorrichtungcu (Kraftmaschinen, Beleuchtungsanlagen und dergleichen) beschäftigt werden. III. Die Bestimmungen unter I finden keine Anwendung aus Gehnlsen und Lehrlinge, die zur Nachtzeit überhaupt nicht oder doch nur mit der Herstellung oder Herrichtung leicht ver derblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt oder hergerichtet werden müssen (EiS, CrvmeS und dergleichen), beschäftigt werden. IV. Die Bestimmungen unter I finden ferner keine Anwendung: 1. auf Betriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als dreimal wöchentlich gebacken wird; 2. auf Betriebe, in denen eine Beschäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen zur Nacht zeit lediglich in einzelnen Fällen zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde stattfindet. Diese Genehmigung darf die untere Verwaltungsbehörde für höchstens zwanzig Nächte im Jahre ertheilen. V. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1896 in Kraft. Während der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1896 darf Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter I Ziffer 3» für höchstens zehn Tage und Nachtarbeit auf Grund der Bestimmung unter IV Ziffer 2 für höchstens zehn Nächte gestattet werden, sowie Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter I Ziffer 3d an höchstens zehn Tagen stattfinden. Berlin, den 4. März 1896. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur Nachachtung veröffentlicht. Riesa, den 24. Juni 1896. Der Rath der Stadt 1821 4. Kliitzer. Bekanntmachung. Die diesjährige»» Obfkmtzmigerr und zwar: in den Gärten an der Jahnabach mündung, auf der früher Moritz Hering'schen Wiese an der Elbe, an der Poppitzerstraße, am Wege nach Weida und «ach Pausitz, an der Straße nach Leutewitz von der Brückenmühle bis zur Leutewitzer Grenze, an der Jahna von der Wasserkunst bis zu Bergers Hause, auf dem so genannten Ang« und auf dem Fahrdamme in Gohlis und an der Straße von.Göhlis nach Poppitz sollen Donnerstag, den 2. Juli 1896, Nachmittag- L Uhr in der Rathskanzlei Hierselbst verstoigert ««den. Auswahl unter den Bietern bleibt Vorbe halten. Die Pachtbedingungen können an Rathsstelle — Zimmer Nr. 2 — eingesehen werden. Riesa, am 25. Juni 18S6. Der Rath der Stadt 1817 ä. KUtz-r. * L. Aichgehülse gesucht. Beim hiesigen städtischen «ichamte wird baldigst em AtchgehAfe gesucht. Schloff« oder Mechanik«, welche Lust haben, die Aichamtskarriere zu «greifen, wollen sich baldigst melden. Bortenntniffe im Aichwesen nicht erforderlich. Näheres bei Herrn Aichmeist« Fritzsche hierselbft. Städtisches Aichamt Riesa. Bürgermeister KlStzer, Vorstand. Gthr. Die zum Neubau von 15 Latrinenbaracken auf dem Truppenübungsplätze Zeithain er forderlichen Arbeiten als: Loos 1 Erd- und Maurerarbeiten im Gesammtbetrage von rd. 7700 Mk., LooS H Zimmerarbeiten im Gesammtbetrage von rd. 4800 Mk., Loos III Schmiede- und Eisenarbeiten im Gesammtbetrage von rd. 2700 Mk. mit bezw. ohne Material-Lieferung sollen in öffentlicher Verdingung vergeben werden. Zeichnungen und Verdingungsunterlagen liegen im Geschäftszimmer des unterzeichneten Garnison-Baubeamten, Dresden-Albertstadt, Administrationsgebäude, Eingang 6, I No. S4, an Wochentagen während d« Geschäftsstunden 8—6 Uhr zur Einsicht aus und sind daselbst Ber- dingungsanschläge gegen Erstattung d« Selbstkosten zu entnehmen. Angebote sind versiegelt und mit der Aufschrift: Neubau von 15 Latrinen, Truppen übungsplatz Zeithain, Erd- und Maurerarbeiten bezw. Zimmerarbeiten bez. Schmiede- und Eisenarbeiten bezw. Loos I oder II bezw. Loos III bis Montag, de»» LS. JfUUi 18VS Erd- und Maurerarbeiten Loos I IM/, Uhr Vorm. Zimmerarbeiten - II 10 - - Schmiede- und Eisenarbeiten - III 11 - - pofifrei an die vorbezeichnete Stelle einzureichen, woselbst die Eröffnung der Angebote in Gegen wart oer etwa erschienenen Biet« erfolgen wird. Zuschlagsfrist 4 Wochen. Die Auswahl unter den Bewerbern ist Vorbehalten. Dresden, den 22. Juni 1896. Königlicher Garnison-Baubeamter M, Dresden. für da- „Riesaer Tageblatt" erbitten uns spätestens bis kk j st U st- Ist Bormittags v Uhr des jeweiligen Ausgabetages. Die Geschäftsstelle.