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Riesaer G Tageblatt s O. 2. 5. 6. Tn. v. 1064. Brehm. Tn. O. 1063. Rdl. f 3. 4. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jede» Ta, Abend« mit «»«nähme ber San«, «nb Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in den Expeditionen in Rlesa und Strehla oder durch unsere Trtlger frei in« Hau« 1 Mart SO Pfg.. bei Abholung am Schalter der katserl. Postanstalten 1 Mark 2ö Pfg., durch den Briefträger frei ins Hau« I Mark SS Pfg. Anzeigrn-Annahme für die Nummer de« «»«gabetagr» bi» Vormittag S Uhr ohne Bewähr. Druck und «erlag von Langer L Winterlich in Riesa. — «rschüMtelle: Kastanienstraße SS. - Für die Redaction verantwortlich: Hermann Schmidt, Riesa. Sonnabend, 11. April 1886, Abend« orte Großenhain betragen: 8 Mark 36 Pfg. für 50 Kilo Weizen, Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Handarbeiters Gustav Moritz Pinkert in Riesa ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Verkeilung zu berücksichtigenden Forde rungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Vermögensstücke der Schlußtermin auf den S. Mai 189k, Vormittags 11 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst bestimmt. Riesa, den 10. April 1896. Der Gerichtsschreiber beim Königlichen Amtsgerichte. Gänger. Bei Grundstücksbesitzern, die nicht am Orte beziehentlich im Bezirke wohnen, ist statt des Einkommensteuersatzes die Summe der auf ihren Grundstücken daselbst ruhenden Steuereinheiten anzugeben. Bei solchen Personen, deren Einkommen nach. 8 12 des vorgenannten Gesetzes vom 10. März 1894 zur Einkommensteuer nicht herangezogen wird, ist anmerkungSweise zu erwähnen, daß das Einkommen derselben nicht über 400 Mk. beträgt. Wenn in dem betr. Orte beziehentlich Bezirke Katholiken sich nicht aufhalten, ist Fehl schein einzureichen. Großenhain, am 2. April 1896. Die Königliche Amtshauptmannschaft. v. Wilucki. Erlatz an den Stadtrath zu Radeburg, sowie an die Herren Sutsvorsteher und Gemeindevorstände im amtshauptmannschaftlichen Bezirke Großenhain. Mit Bezugnahme auf 8 14 der Verordnung vom 4. April 187S — Gesetzblatt Seite 160 st. —, die Aufbringung des Bedarfs für die katholischen Kirchen und Schulen der Erb- lande rc. betr., erhalten die obengenannten Ortsbehörden hiermit Veranlassung, spätestens bis zum 25. April 18VK über die in ihren Orten beziehentlich ihrem Bezirke wohnhaften oder ansässigen über 14 Jahre alten Katholiken, welche eigenes Einkommen haben, einschließlich der nach K S deS Einkommen steuergesetzes vom 2. Juli 1878 für ihre Person beitragspflichtigen katholischen Ehefrauen, nach Name, Stand und Einkommensteuersatz unter Benutzung des auf Seite 172 deS Gesetzblattes vom Jahre 1879 enthaltenen Schemas ein Verzeichniß anher einzureichea. Hierbei ist 8 12 Absatz 1 und 2 des Gesetze« vom 10. März 18S4, die Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 betr., sowie noch Folgende« besonder« zu berücksichtigen. Bekanntmachung, die Vergütung der Landlieferungen für die bewaffnete Macht im Mobilmachungsfalle betreffend. Die nach 8 19 Absatz 2 und 3 des KriegsleistungsgesetzeS vom 18. Juni 1873 festge stellten, im Falle der Ausschreibung von Landlieferungen für deren Vergütung auf die Zeit vom 1. April dieses bis 1. April nächsten Jahres maßgebenden Durchschnittspreise im Hauptmarkt- Bekanntmachung. Die fälligen Gemeindeanlagen auf den 1. Termin dieses Jahres sind baldigst, längstens aber bis zum 1. Mai dieses Jahres an die hiesige Stadtsteuereinnahme abzuführen. Riesa, am 10. April 1896. Der Rath der Stadt Schwarzenberg, Stadtrath. Bekanntmachung Die Aufnahme der diese Ostern schulpflichtig werdenden Kinder findet in Gröba Dienstag, den 14. April, Mittags 1 Uhr statt und zwar für die Mädchen in dem Klassenzimmer des Herrn Organist Härtig und für die Knaben in dem Klassenzimmer des Unterzeichneten. Grvda, den 10. April 1896. Der Schuldirektor. — Börner. Bekanntmachung. Das Kriegs-Ministerium beabsichtigt, auch in diesem Jahr« Pferde sächsischer Züchtung als Remonteu ankaufen zu lassen. . Remontemärtte finden statt: in Lommatzsch auf dem Schützenhausplatz am 1«. April dfs. I»., Bor«. 8„, Uhr. Ankauf-»Bedingungen: 1. Die Verkäufer haben durch eine Bescheinigung der Polizerbehörde ihres Wohnorte« nachzuweisen » daß die von ihnen vorgeführten Pferde in Sachsen geboren sind — Deck» resp. Füllen scheine sind, soweit vorhanden, mitzubringen —; d daß der Borsteller seit mindestens 2 Jahren Besitzer des betreffende« Pferdes ist. Die Pferde sollen 3—6 Jahre alt sein. Das Mindestmaß der anzukaufenden Pferde muß — mit Stockmaß gemessen, — für 3 jährige 1 Meter 46 Zentimeter, für volljährige 1 Meter 52 Centimeter betragen; daß Höchstmaß soll für 3 jährige 1,57 und für volljährige 1,68 nicht übersteigen. Schimmel, sowie Hengste und tragende Stuten werden nicht angekauft. Die Verkäufer sind verpflichtet, für alle Gewährsfehler nach Maßgabe der 88 899—929 des Bürger!. Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen (Gesetz- und BerordnuugSblatt v. I. 1863, Seite 109 flgd.), sowie gegen die Untugend des Koppen« oder Köken« auf die Dauer von 14 Tagen Garantie zu leisten. Die al« geeignet befundenen Pferde werden dem Verkäufer sofort «bgeuommen und zur Stelle bezahlt. Zu jedem Pferde find Seite» des Verkäufers ohne Vergütung mit zu liefern: 1 neue rindslederne haltbare Trense, 1 neue Gurt- oder Strickhalfter und 2 hänfene Stränge. Dresden, de« 16. März 1896. Kriegs - Ministerium. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit von Artikel II. 8 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetz-Blatt Seite 245 flg. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Hauptmarktortes Großenhain im Monat Aebrvar diese- Jahre- festgesetzte und um fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemeinden resp. Quartierwirthen innerhalb der Amtshauptmannschaft Großenhain im Monat März dies. Ihr-, an Militär-Pferde zur Verabreichung gelangende Marschfouraqe beträgt: 7 Mk. 35 Pfg. für 50 Kilo Hafer, 3 Mk. 15 Pfg. - 50 - Heu, 1 Mk. 89 Pfg. - 50 - Stroh. Königliche Amtshauptmannschaft Großenhain, am 7. April 1896. v. Wil«« und Anzeiger Meblatl Ml- Ällftigtt). Telegrunm-Adresjes> > K 4 «L K I* ckN 4 4 Fernspnchstrlle „Tageblatt", Rtejsa. AN'S V Hl-»- Nr. 20. der Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa 4S Juhrg. s. 522. Auf Anordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden wird nachstehende „Generalverordnung an sämmtliche Polizeiobrigkeiten und die Herren Bezirksärzte des Dresdner Regierungsbezirks, die rechtzeitige Entfernung der Leichen aus dem Sterbehause betreffend. Bei Verhandlungen einer Plenarversammlung des Königlichen Landes-Medicinal-Collegium ist auf die in manchen Gegenden des Landes, namentlich auf dem platten Lande herrschende Sitte, die Leichen, in Sonderheit zu Ermöglichung eines solenneren Begräbnisses an den auf den Todestag nächstfolgenden Sonn- oder Festtagen, überlang in dem Sterbehause zurückzuhalten hingewiesen worden. In dessen Folge hat das Königliche Ministerium des Innern aus den sich geltend machen den, sehr bedeutsamen Rücksichten auf die öffentliche Gesundheitspflege angeordnet, daß bei Ver meidung einer Geldbuße bis zu 100 Mark für jeden einzelnen Contraventionsfall alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäulniß wahrnehmbar sind, nickt über den vierten Tag (vier mal 24 Stunden) von der Stunde des eingetretenen Todes an im Sterbehause belassen werden dürfen, sondern aus dem letzteren spätestens mit Ablauf der gedachten Zeitfrist entfernt werden müssen, um entweder beerdigt oder den Todtenhallen übergeben zu werden. Die Polizeiobrigkeiten — soviel die Stadt Dresden betrifft, der Stadtrath — wollen für den Abdruck dieser Generalverordnung in ihren Amtsblättern besorgt sein. Dresden, den 8. November 1877." hierdurch in Erinnerung gebracht. Großenbai« und Riesa, den 4. April 1896. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Der Stadtrath. v. Wilucki. I V.: Schwarzenberg, Stdtrth Das unterzeichnete Amtsgericht hat heute im Handelsregister für seinen Bezirk auf Fol. 286 die Firma Ernst Hohenstein in Riesa und als deren Inhaber Herrn Gruft Carl August Hohenstein in Riesa eingetragen. Riesa, am 10. April 1896. Königliches Amtsgericht. Helduer. 10 - 12 - - 50 - Weizenmehl, 7 - 30 - - 50 - Roggen, 9 - 52 - - 50 - Roggenmehl, 7 - 56 - - 50 - Hafer, 3 - 90 - - 50 - Heu, 2 - 50 - - 50 - Stroh. Königliche Amtshauptmannschaft Großenhain am 7. Apnl 1896. v. Wilucki.