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pulsnitzerMckendlaN Vervsprechep vr. iS Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Leitung oder derBefördcrungseiurichtungen hat der Bezieher keinen Anspruch auf Liefe rung oder Nachlieferung der Zeitung oder — auf Rückzahlung des Bezugspreises. — Bierteljährlich M 7 .SO bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljährl. M 7.—, monatl. M 2.35, durch die Post abgeholt M 7.50. -e» Amtsgerichts, des Stadtrate* z» Pulsnitz «ad der Gemeindeämter des Bezirks. Postscheck - Konto Leipzig 24 127. — Gemeinde - Gir» - Konto 14«. Velegr.H-p.: lvocbenblakk Pulsnik Inserate find bis vormittags 10 Uhr aufzugeben. Die sechsmal gespaltene Petitzcile sMosse's Zeilenmefler 14) 100 Pfg., im Bezirke der Amtshauptmschft. 85 Pf. im Amisgerichtk- bezirk 70 Pf. Amtl. Zeile M 3.—, 2.50 und 2.10. Rell. M 2.— Bei Wiederhlg. Rabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 »/, Ausschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall v. Preisnachl. in Anrechnung. ümtafllnft fnp Hon NnlqnlN umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Ballung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina AiMvNUH sitt k1lll10jjLllltliovi!)I1n IrUsvUly Weißbach, Ober-und Ntederlichtenau, Friedersdorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr 265. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 103. Dienstag, den 1S. Juli LV2V. 72. Jahrgang Amtlicher Teil. Bekanntmachung über den Verkehr von Fischwaren. l. Der Verkauf von Salzheringen, frischen und geräucherten Fischen aller Art Klippfisch, Stockfisch und Ftschspeck (Haifisch, Steinbettzerpeisch) darf im Kleinhandel nur nach Gewicht erfolgen. II. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter I werden gemäß HF 12, Ziffer 1, 1S Abs. 3, 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprvf- ungsstellen und die Dersorgungsregelung vom 25. September / 4. November 191S, RGBl- S. 607, 728 mit Gefängnis dis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M bestraft. Dresden, am 6. Juli 1920. Wir tfchasts Ministerium, Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. Uebruar 1917 über die Preisaushangs- und Preisauszeichnungspflicht für bestimmte Lebensmittel im Klein handel — Nr. 45 der Sächsischen Staatszeitung vom 23. Februar 1917 — wird, soweit fie den Aushang der Preise der in A 1 genannten Lebensmittel vorschreibt und darüber nähere Bestimmungen trifft, aufgehoben. Die Vorschriften über die an diesen Waren enzudringenden Pceirtüfklchen (§Z 4, ö, 7 Abs. 2 behalten Gültigkeit. Dresden, den 7. Juli 1920. Wirtschaftsministerin m. Verüvt, NArsifL Kmtsffsk; sLSZAnehKLZn. Mit Rücksicht aus die bevorstehende Frühkartoffelernte wird aus folgendes hin- gewiesen: Dir Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1SI8 (RGBl. S. 7S7 ff.) enthält folgende noch gültige Bestimmungen : § 11. Die Kartoffelerzeuger find verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. Die Laudeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können nähere Anord nungen treffen. 8 18. Mit Gefängnis bis zu einem Jahrs und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften in 8 11 oder den auf Grund von 8 11 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Neben der Strass können die Vorräte, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob fie dem Täter gehören ober nicht. II. Ein Verstoß gegen Lie Vorschrift, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten, liegt vor, wenn Kartoffeln unreif der Erde entnommen werden, gleichgültig, ob es sich dabei um frühe, späte oder sonstige Kartoffeln handelt. D resden, den 9. Juli 1SL0. Wirrsch astsministerium. Nachstehende Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. April 1920 (Reichsge- setzblatt Sette 1884) wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Bei dieser Gelegen heit wird gleichzeitig, um allen Zweifeln zu begegnen, bekanntgegeben, daß auch von der sächsischen Regierung durch die Verordnung vom 13. April 1919 verhängte Belagerungs zustand vom 16. März 1920 ad hinfällig geworden ist. Dresden, den 9. Juli 1920 Für dss Ges«mt»inisteri«m Der Ministerpräsident Buck. Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Absatz 2 der Reichs verfassung, betreffend die zu» Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Freistaat Sachsen nötigen Maßnahmen. Dom 1L. April 1920. rückwirkender Kraft vom 16 März 1920 an meine Verordnung vom 28. April 1919 am Grund des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, betreffend Verhängung des Belagerungszustandes über den Freistaat Sach sen, und meine Verordnung vom 29. Januar 1920 aus Grund des 8 48 Absatz S der Reichs- versafsung, betreffend lebenswichtige Betriebe, aus. Alle aus Grund dieser beiden Verordnungen getroffenen Maßnahmen werden durch diese Verordnung außer Krost gesetzt. Berlin, den 18. April 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichskanzler. Der Reichswehrminister. Müller. vr. Getzler. Ausfiihrungsvorschristen zur Bekanntmachung des Reichskommissars sür die Kohlenverteilung über die Einschrän kung des Verbrauches elektrischer Arbeit vom S. September 1919. Zufolge des in Nr. 107 der Sächsischen Staatszeitung bekanntaegebenen Nachtrags vom 1. März 1920 zur Bekanntmachung dis Reichskommissars sür die Kohlenverteilung über die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit vom 9. September 1919 werden die in Nr. 208 der Säcks. Staatszeitung veröffentlichten AusfUhrungsvorschriften des Arbeitsministeriums vom 8. November IVIS zu vorgenannter Bekanntmachung wie folgt abgeändert: Befugt zum Erlaß der nach 8 1 Ziffer 3d und 8 6 der durch Nachtrag vom 1. März 1920 geänderten Bekanntmachung vom 9. September 1019 erforderlichen Orts- vorschriften ») über die Derbrauchsregelung sür Abnehmer mit jährlich weniger als 13 000 Ki lowattstunden einschließlich der Kleinverbraucher, d) über die Durchführung der Einschränkung bei der Beleuchtung gemäß der Richtlinien des Reichskommissars sür die Kohlenoerteilung zu 8 1 find nach den vom Landerkohlenamt hierzu besonders herausgegebenen Richtlinien bei Stromorrsorgungsunternehmen mit eigener Erzeugungsanlage oder mit Haupttransforma torenstationen, 1. sofern fie sich in kommunalem Besitz befinden, die Stadträte bez. Bürger meister der Stadtgemeinden oder die Vorstände der Landgemeinden oder der Gemeindeverbände, die ein solches Unternehmen betreiben, und zwar im Einvernehmen mit den Vorständen der Bezirksoerbände, falls sich das Stromoersorgungsgebiet auch über deren Bereiche erstreckt, 2. sofern fie sich in privatem, gemischtwirtschaftlichem oder staatlichem Besitze be finden die Stadträt« der Städte mit revidierter Städteordnung oder die Vorstand« der Bezirksverbände, in deren Bereich die Betriebsstätte diefer Unternehmen liegt. Dehnt sich das Versorgungsgebiet auch auf benachbarte Bezirksverbände aus, so find fie gemeinschaftlich zuständig. Stromversorgungsunternehmen aller Besttzarten ohne Selbsterzeugung elektrischer Arbeit, also nur mit Stromoerteilungsanleitung für die von anderen Werken bezogene elektrische Arbeit, find, soweit sie den Strom nur an Verbrau cher abgeben, in bezug aus den Ortsvorschristensteuererlatz den sür das fremdftromliesernde Werk zuständigen Behörden unterstellt. Ueber etwaige Ausnahmen entscheidet das Landeskohlenamt für Sachsen und Sachsen-Altenburg. Die durch diese Bekanntmachung etwa notwendig werdenden Änderungen und Ansätze zu dn bestehenden Ortsvorschristen oder deren Neuausstsflung, bet denen stets die Vertrauensmänner der betreffenden Stromverjorgungsuntcrnehmen, denen gemäß Z 1 Ziffer 8 k vorgenannter Bekanntmachung die Verbrauchsüberwachung obliegt, mitzuwirken haben, find nach der Veröffentlichung dem Lanbeskohlenamt im Abdruck einzureichen. Dresden, den 8. Juli 1920. Arbeitsministerium. FrShkartoffelbeschlagnahme «nd -Ablieferung. s >. Alle im Bezirke des Kommunaloerbandes der Amtshanptmannschaft Kamenz, einschl. drr Städte Kamenz und Pulsnitz, erzeugten Frühkartoffeln der Ernt« 1920 werden hiermit beschlagnahmt. Als Frühkartoffeln gelten alle Kartoffeln (frühe und mittelfrühe), die vor dem 18. September 1920 geerntet werden. Die Beschlagnahme findet nicht statt, wenn di; Früh- kartoffelandaufläche des einzelnen Kartoffeterzeugers nicht größer als 200 qm ist. Diese Kaitofselekzeuger find jedoch verpflichtet, das Saatgut für die nächstjährige Bestellung aus ihrer diesjährigen Ernte zurückzuSehalten. Eine Zuweisung von Saatgut an solche Perso nen kann also nicht startstnden. 8 2 Die Amtshauptmannschast wird einen Derteilungsplan ausstellen und jeder Gemeinde sowie jeder Rittergutsvrrwaltung das aus fie nach diesem Plane entfallende Aufbringungs soll mitteilen. Entsprechend der Bestimmung der Reichskarwffelstelle find von den Gemein den r.nd Rittergütern von jedem Hektar ihrer Frühkartoffelanbaufläche 160 Zentner Früh kartoffeln aufzubrtngen. Die Gemeinde hastet dafür, daß die ihr aufgegebene Menge sofort nach deren Reife abgeliefert wird. Sie hat fie zu diesem Zwecke unter Zuziehung des örtlichen Kar- tofselausschusscs auf die einzelnen Kartoffelerzeuger unter Berücksichtigung von deren Leistungsiähigkeit umzülsgen und jedem ablieferungspflichtigen Erzeuger die adlieferungs» pflichtige Menge alsbald mitzuteilen. Erfüllt die Gemeinde oder das Rittergut die Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig, so wird die Amtshauptmannschast die Enteignung in di« Wege leiten. Auch wird fie ge gebenenfalls die Belieferung der Gemeinde öder des Rittergutes mit anderen Bedarfsgegen ständen einschränken oder etnsiellen. 8 S. Der Kartoffelerzeuger darf die Menge seiner Ernte an Frühkartoffeln, die die ihm auserlegie Auflage überschreitet, zur Ernährung dec Angehörigen seines Haushaltes, einschl. des Gesindes und der Naturalberechtigten, insbesondere der Altenteiler und Arbeiter (soweit sie Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen und keine Frühkar toffeln zugewiesen erhalten Haden) verwenden oder gleichfalls zur Ablieferung bringen. 8 4. Die Kartoffelerzeuger haben die ablieferuugspflichtigen Mengen, sofern fie diefe nicht unmittelbar an Verbraucher auf Wochenkartoflelkarten abgeden oder an ihre Ge meindebehörde abzuliefern haben, sofort nach deren Reise durch Vermittelung der Gemeinde behörde (Kartoffelaueschuß) der Firma Gustav Bombach in Kamenz anzudieten. Rit tergüter haben das Angebot der Firma Bombach direkt zu machen. Diese wird sodann mitteilen, wann und an welche Stelle die Kartoffeln zu verladen find. Leber die abgelieser- Kartoffelmengen wird fie den Erzeugern eine Ablieferungsbescheinigung erteilen. 8». Die Kartoffelerzeuger haben die ihnen durch die Firma Bombach erteilten Ablie ferungsbescheinigungen und die belieferten Wochenkartofselkartcnabschnitte zu sammeln und am Sonnabend jeder Woche an die Gemeindebehörde (Kartoffelausschuß) abzuliefern. Diese hat dem Erzeuger hierüber ein« Empsangsbestärigung (Muster in) auszustellen. Die Empfangsbestätigung hat der Erzeuger als Nachweis über den Verbleib seiner Vorräte sorgsältig auszubewahren. Die Gemeindebehörde hat dem Kartoffelerzeuger die Kartofselmengen, über die die abgegebenen Ablieferungsbescheinigungen lauten, in der Frühkartossslablieferungsliste (Mu ster iv) gutzuschreiben und bis zum Dienstag einer jeden Woche der Amtshauptmann- schast Kamenz unter Verwendung des Vordruckes Muster v anzuzeigen, welche Kar- toffelmenge in der vorhergehenden Woche von den Erzeugern der Gemeinde abgeltesert worden ist. Die Rittergüter haben diese Meldung am Sonnabend eine» jeden Woche unmittelbar an die Amtshauptmannschaft Kamenz zu erstatten.