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pulsnitzerwochenblaN Wrks-WlM Vervspreckep ve. iS iir zeituns Velegr.-8dl'.: Mocdenblstt puisnU» Amts AM des Königliche« Amtsgerichts und des Stadtrates z« Pulsnitz Postscheckkonto Leipzig 2412? Amtlicher Teil je Pfund lieber die ausgegebenen Karten ist ein genaues Verzeichnis zu führen, in das die 20.—29. Juli 1918 bei den Ausschußvorsttzenden ihres Amtsgertchtsbezirkes entnehmen. Kleinhändler, welche ihre Nähfäden bis zum 23. Juli 191» nicht abholen, haben aus Belie ferung keinen Anspruch mehr. Verbraucher, welche Anspruch auf Leinen-Nähfäben haben, können die angemeldete Menge vom 28 Juli 1918 ab durch ihren Kleinhündler erhalten. § 2. Die Königliche Amtshaupimannschsft wird einen Dcrteilungsplan aufstellen und jeder Gemeinde und jeder Rittergutsverwaltung das aus sie nach diesem Plane entfallende Ausbringungsfoll mitteilen. Entsprechend der Bestimmung der Rcichskartoffelstelle sind von den Gemeinden und Rittergütern von jedem Hektar ihrer Frühkartoffelanbausläche 160 Zentner Frühkartoffeln auszubringen. Die Gemeinde haftet dafür, daß die ihr aufgegebene Menge sofort nach deren Reife abgeliefert wird. Sie hat sie zu diesem Zwecke unter Zuziehung des örtlichen Kartoffelausschusses auf die einzelnen Kartsffelerzeuger unter Berücksichtigung von deren Leistungsfähigkeit umzulegen und jedem ablieferungspflichtigen Erzeuger eine Kartoffelauflage, aus der die ablieserungspflichtige Menge tzersorgehi, alsbald zuzustellen. Erfüllt die Gemeinde bezw. das Rittergut die Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig, so wird die Königliche Amtshauptmannschast die Enteignung in die Wege leiten. Auch wird sie gegebenenfalls die Belieferung der Gemeinde bezw. des Rittergutes mit anderen Bedarfsgegenständen einschränken »der einstellen. § 3. Der Kartoffelerzeuger darf die Menge seiner Ernte an Frühkartoffeln, die die ihm auferlegte Auflage überschreitet, zur Ernährung der Angehörigen seines Haushalts (einschließlich des Gestades und der Nsturalberechtigten, insbesondere der Altenteiler und Arbeiter, soweit sie Kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben verwenden oder gleichfalls zur Ablieferung bringen. Jedes Verfüttern oder Der- gällen oder Ein säuern von Frühkartoffeln ist dagegen dis aus weiteres verdaten. 8 8. Die aus jeden Wochenabfchnitt adzugebende Höchstmenge wird jeweils von der Kgl. Amtshauptmannschast bestimmt und bekanntqegeben werden. Soweit die zur Verfügung stehenden Mengen ausreichen, wird sie bestrebt sein, einen Wochensas von 7 Pfund 'ür den Kopf einzuhalten Soweit dies nicht möglich ist, wird versucht werden, einen Ausgleich bei den folgenden wöchentlichen Zuweisungen herbeizuführen. Eine Borausbelieferung der Wochenabschnitte ist verboten. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der BefSrüerungsrinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. Vierteljährlich M 2.—, bei freier Zustellung; bei Abholung Vierteljahr!. M l.70, monatl. 80 Pf., : du^ch die Post bezogen M 2.10. : Kamenz, am 16. Juli 1918. Die Bezirksbekleidungsstele. Der Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschast Inserate sind bis vormittags 10 Uhr aufzu- geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenm. 14) 20 Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschast 15 Pf. Amtliche Zeil« 50 Pf., außerhalb des Bezirks 60 Pf., Reklame : 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. i Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 23»/, Aufschlag. Bei zwangsweifer Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon- kursfäven gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachl. in Anrechnung. 8 9. Die Frühkartoffeln können auf die Kartoffelkarte entweder von einem Kartoffel kleinhändler, der von der Gemeindebehörde hierzu zugelaffen ist, oder von der Gemeinde behörde, soweit diese die Ausgabe selbst übernehmen will, oder unmittelbar bei einem Kartoffelerzeuger des hiesigen Bezirks bezogen werden. Während im Falle des unmittelbaren Bezugs bei einem Kartoffelerzeuger die An meldung des Bezug nicht erforderlich ist, hat im übrigen der Karteninhaber den an sie Frühkartoffelkarle angehesteten Anmeldeausweis, nachdem er ihn mit seinen Namen und Wohnort versehen hat, einem KmtoffeldleinhSndler oder, wenn die Gemeinde die Ausgabe selbst besorgt, der Gemeindebehörde zur Belieferung zu übergeben. Die Kleinhändler sind anzuweisen, die Zahl der bei ihnen angemeldeten Kartaffelkarten bis zu dem »on der Ge meindebehörde bestimmten Tage dieser mitzuteilen. Die Gemeindebehörden werden sodann für entsprechende Belieferung der Kleinhändler sorgen. Die zur Deckung des Bedarfs der Kleinhändler erforderliche Menge ist zunächst in der eigenen Gemeinde auszubringen. Reichen die Vorräte hierzu nicht aus, so ist die Zu weisung der fehlenden Menge bei der König!. Amtshauptmannschast zu beantragen. 8 10. Volks- und Betriebsküchen sowie Gastwirtschaften erhalten aus Antrag iür ihren Betrieb eine entsprechende Menge Kartoffeln vorschußweise zusewiesrn. Der Antrag ist bei der Königlichen Amtshauptsmannschast, für den Bezirk der Stadt Kamenz beim Stadtrat zu Kamenz zu stellen. Es ist dabei die Zahl der im letzten Monat ausge gebenen Portionen anzugeben. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch die Gemeindebehörde zu bescheinigen. Hierbei wird wiederholt daraus hingewiesen, daß die Abgabe von Kartoffelspsisen in den Volks- und Betriebsküchen, sowie Gastwirtschaften nur gegen Abgabe von Landes- Gasthouskartoffclmarken zulässig ist. Die Bestimmungen der diesbezüglichen Pckanntmoch- ung vom 19. Oktober 1917 — Kamenzer Tageblatt Nr. 245 und Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 120 — sind gewissenhaft zu beachten. Namentlich wird darauf hingewiesen, daß die eingenommenen Gasthaus - Kartoffelmarkenabschnitte zu sammeln find; ste werden später zwecks Nachprüfung von der Königlichen Amtshauptmannschast eingefordert werden. III. 8 11- Kartoffelerzeuger haben diejenigen ablieferungspflichtigen Mengen, die ste nicht gegen Frühkartsffelkarten des unterzeichneten Kommunalverbandes unmittelbar an die Verbraucher abgeben, oder soweit ste nicht von der Gemeindebehörde zur Deckung des Bedarfs der Kleinhändler in Anspruch genommen werden, sokort nach derReise der Kartoffelversorgung in der Zeit vom 14. Juli bis 14. September 1S18. I. tz 1. Alle im Bezirke des Kommunalvcrbandes der Königlichen Amtshauptmannschast Kamenz, einschl. der rev. Städte Kamenz und Pulsnitz, erzeugten Frühkartoffeln der Ernte 1918 werden hiermit beschlagnahmt. Als Frühkartoffeln gelten alle Kartoffeln «frühe und mittelfrühe), die vor dem 15. Sep tember 1918 geerntet werden. Die Beschlagnahme findet nicht statt, wenn die gesamte Früh- und Herbstkartoffelanbaufläche des einzelnen Kartoffclerzeugers nicht größer als 200 Quadratmeter ist. Der Kartoffelerzeuger darf über die bei ihm beschlagnahmten Frühkartoffeln nur im Rahmen dieser Bekanntmachung verfügen. Erdbeeren Preß- und Marmeladeerdbceren Weinbergs- l Wald f Erdbeeren Monats- j Süße Kirschen Höchstpreise für Frühsbst i. Für Frühobst werden folgende Höchstpreise festgesetzt: -f- - n - , n. , ., 8 4 Der Kommunaloerband wird für die Zeit vom 14. Juli dis 14. September 1S18 eine Fruhkurtoffeldurte Herausgeber«, die aus einem Stammabschnitt, neun Wochen- abschnttten (Zohleuseldern) und einem Anmeldeausweis besteht. 8 b. Anspruch auf diese Frühkartoffelkarte Haden alle im Bezirke des Kommunal oerbandes wohnhaften Personen, mit Ausnahme derjenigen Kartoffelerzeuger einschließlich ihrer Wirtschaftsangehörigen, die tm Jahre 1918 mehr als 200 Quadratmeter Früh» und Herdstkartoffeln angebaut haben. Sollten jedoch die von letztgenannten Kartoffelerzeugern geernteten Mengen hinter dem den Verbrauchern gewährten Verbrauchssatze zurückbleiben, so Haden auch ste Anspruch aus Lie fehlende Menge. 8 6. Diejenigen Personen, die im Kletnandau von einer Fläch« in Größe dis zu 200 Quadratmetern Kartoffeln gezogen Haden, find verpflichtet, das Saatgut für die nächst jährige Bestellung aus der diesjährigen Ernte zurückzu behalten. Eine Zuweisung von Saatgut an solche Personen kann jedenfalls nicht stattfinden. 8 7. Die Ausgabe der Frühkartoffelkarte erfolgt durch die Gemeindebehörden an ») Einzelpersonen, die nicht im Haushalt beköstigt werden, d) Haushaltungs»orstände und Leiter »on Anstalten sür die von ihnen beköstigten ' Personen. Dor der Ausgabe find die Frühkartoffelkarten auf dem Stammabschnitt und aus dem Anmeldeausweis mit dem Namen der ausgehenden Gemeinde sowie mit der fort laufenden Nummer zu bedrucken oder abzustempeln. Sonderzuteilung von neuem Berufsschuhwerk. Nach einer Bekanntmachung der Reichsstelle sür Schuhversorgung können Arbeiter der meisten Berufe im Wege der Sonderzuteilung Schuhwerk (aber nur Berussschuhwerk) erholten. Landwirtschaftliche sowie Wald- und Forstarbeiter sind als bezugsberechtigt mit inbegriffen. Lie näheren Bestimmungen können bei der Königlichen Amtshauptmannschast ein- gesehen werden. Königliche Amtshs»ptman«schaft Kamenz, am 13. Juli 1918. Lie Bekanntmachung vom 10. d. M. (Kamenzer Tageblatt Nr. 159 und Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 83) betr. Schließung des Ladengeschäfts des Fleischermeisters Paul Hoyer in Gersdorf, wird hiermit wieder aufgehoben. Kamenz, am 1». Juli 1918. Der Kommu«alverba«d der Königliche« Amtshauptmannschast. Preß-, Brenn- und Marmeladekicfchen (süß und sauer) Saure Kirschen Johannisbeeren (weiß und rot) Johannisbeeren «schwarz) Stachelbeeren (reis und unreii) Himbeeren in kleinen Packungen Pretzhimbeeren Heidelbeeren (Blaubeeren) frei Verlade stelle Preißelbeeren frei Verladestelle Der Erzeugerpreis sür Blaubeeren und Preißelbeeren frei Verladestelle kommt dem Aufkäufer oder Händler zu, der die Beeren von den eigentlichen Pflückern auskaust. Der Pflkickerpreis bezw. der Gammelpreis darf diese Höhe nicht erreichen. ll- Diese Preise treten an Stelle der mit Ministerialoerordnung vom 28. 8. 1818 — Nr. 1317 VQ 1 — Nr. 149 de: Sächs. Stoatszeitung vom 29. 6. 18, Ministerialoerordnuns vom 8. 7. 18 — Nr. 1384 V 01 — Nr. 185 der Sächs. Staatszeitung vom 8. 7. 18 und Ministerialoerordnung vom 8. 7. 18 — Nr. 1405 v Q 1 — Nr. 1Z7 der Sächs. Staatszeilung vom S. 7- 18 festgesetzten Höchstpreise bezw. an Stelle der mit Verordnung vom 8 5 18 Nr. 107 der Sächs. Staatszeitung »om 10. 5 18 sestgesegten Richtpreise und sind Höchst preise im Sinne des Gesetzes vom 4. 8. 14 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergangenen Ab- Sndenwgsoervrdnüngen. o m. Die Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen. VI. Diese Verordnung tritt am 16 Juli 1418 in Kraft. Dresden, am 11. Juli 1918. Ministerium des Innern. Lemen-Nühfäden. Änifhilitlff fön dgn ümfqagnithfaslgrink Nnsqnitz umfassend die Ortschaften Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung,Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalds, Ohorn, Obersteina, Niedersteina fliMvviUll Völl »lltlvjzöltiMvöirMtl inlllallih Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf»Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein - Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 84 Dienstag, den 16. In» 1818. 70. Jahrgang Erzeuger- Höchstpreis: 1,20 M. Großhandels- Höchstpreis : 1,50 M. Klein! Höch 1,65 M. 0,75 2,00 1,00 2,45 »» 1,10 2,68 »» »» 0,45 »» 0,60 0,80 >» 0.30 0,38 0,45 0.60 «» 0,75 0,90 0.50 0,60 0,80 OJO 0,70 0,90 0.45 0,60 0,80 1.50 1,80 2,10 0,75 r» 0,83 », 1,20 v,62 »» 0,75 005 0,65 0,85 », 1.10