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Pulsnitzer Wochenblatt Vezirks-Hnzsiger 1elegr.°^dr.: Wochenblatt Pulsnitz §ernsprecher: Nr. 18. Erscheint: Dienstag, Donnerstag u.Sonnabend. 5lmts Les k^Önigl. Amtsgerichts und Les StaLtrates zu Pulsnitz r'NUQriitr umkasssnd die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz m. 3., Vollung, Orotzröhrsdorf, Dretnig, 6ausv?aide, Ohorn, Oberstsina, Dieder- iNlUlöOiUIt IUr oeu tNMIögerlchtIUeZlt^UiÄilil), steina,VVsitzbach,Obsr-u.Niedsriich^enau,§riedersLorf-ri)iemsndork,Mi1telbach,6rotznaundorf,Lichtenberg,Nlsin-Villmannsdork. Druck und Verlag von E. L. §örftsr's Erden (Inh.: I. W. Mohr). Expedition: Pulsnitz, Dismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Nedakteur: I. W. Mohr in Pulsnitz. Inserate für denselben lag sind bis vormittags lO UHr aufzugeben. Oie fünf mal gespaltene Zeile oder deren Naum 12 pk., Lokalpreis l v pf. Nekiame 25 pk. Sei Wiederholungen Nabatt. Zeitraubender und tabellarischer Satz nach be sonderem Tarik. Erfüllungsort ist Pulsnitz. und Zeitung blatt Mit »Illustr. bonntagsblatt", „Landwirtschaft licher iZeilage" und „§ür Saus und Herd". Abonnement: Monatlich 45 Pf., vierteljährlich Mk. l.25 bei kreier Zustellung ins Saus, durch die Post bezogen Mk. 1.41. —— Donnerstag, dm 29. September 1910. 62. Jahrgang. Mit Rücklicht darauf, daß die Maul- und Alauenseuche im Königreiche Preußen in zunehmender Weise sich ausbreitet, werden zum Schutze der hiesigen Klauen viehbestände die — nachstehend unter G abgedruckten — Vorschriften in 8 21 Ziffer 2—6 der Verordnung vom 31. August 1905 (Gesetz- und VerordnungS-Blatt S. 197) für das ganze diesseitige Staatsgebiet in Wirksamkeit gesetzt. Die Bestimmungen in Ziffer 4 und 6 a. a. O. gelten jedoch zunächst nur für dasjenige Klauenvieh, das aus den Preußischen Provinzen O st - und We st Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen sowie aus dem Herzogtume Anhalt in das hiesige Staatsgebiet eingejührt wird. Aus sächsische Viehmärkte darf Klauenvieh aus diesen Gebietsteilen nicht aufgetrieben werden. Ausgenommen von diesem Verbot bleiben die Schlacht vieh Märkte. Dresden, den 26. September 1910. Ministerium Oss Innern. D Verordnung für Ausführung des Reichsgesehes vom die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, vom 31. August 1905. rc. rc rc. 8 21. Zu Zeiten größerer Seuchengefahr rc. rc. rc. 2. Insoweit die Viehmärkte nicht verboten werden, dürfen auf solchen Märkten, für die gemäß Z 13 Absatz 4 und Absatz 7 die Beibringung von Ursprungszeugnissen sonst nachgelassen ist, nur Rinder und Schweine mit vorschriftsmäßigen Ursprungszeugnissen (8 13) zugeführt werden. Die tierärztliche Untersuchung eines jeden einzelnen Viehstückes hat vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. Zu dickem Zwecke hat die Zuführung von Rindern und Schweinen nur auf einem oder, soweit die zur Ver fügung stehenden tierärztlichen Kräfte ausreichen, auf mehreren im voraus zu bestimmenden Wegen zu erfolgen. Die Bestimmung dieser Wege bleibt der Ortspolizeibehörde vorbehalten. Wegen der Zurückweisung von Tieren gelten die Vorschriften des 8 13 Absatz 8. Der Vorverkauf ist verboten. 3, DaS aus Schlachtvtehhösen und Schlachthöfen auSzusührende Vieh darf nur zu Wagen befördert werden und ist unmittelbar vor seiner Verladung Stück für Stück nochmals tierärztlich zu untersuchen. f Die den Schlachtviehmärkten zugeführten Tiere, welche aus verseuchten Landesteilen stammen, können in besondere Ställe verwiesen werden und vom freien Handel .uSgeschlofsen werden. 4. Die von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung des Kaufs auf Bestellung zusammengebrachten Rindvieh- und Schwetnebestände, sowie die zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweinebestände dürfen erst dann verkauft oder abgegeben werden, wenn sie während einer Beobachtungsfrist von 7 Tagen sich frei von Maul- und Klauenseuche erwiesen haben. Ausgenommen sind nur Saugferkel (oergl. Z 13 Abs. 2) sowie die auf Schlachtvtehhösen und Schlachthöfen oder außerhalb dieser aufgestellten Schlachttiere, für deren Abschlachtung binnen 3 Tagen neben dem Unternehmer auch der Erwerber verantwortlich ist. Zum Zwecke der Durchfühung der Beobachtung hat sowohl der betreffende Unternehmer als auch der Besitzer des Stalles, in welchen das zu beobachtende Vieh ein gestellt wird, und zwar spätestens im Verlauf von 12 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Stückzahl Anzeige von der Aufstellung, sowie von Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Tiere zu erstatten. Ueber die erfolgte Anzeige ist von der OrtSpolizetbehörde eine Bescheinigung auSzustellen. Die Ortspolizeibehörde hat die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen und ihrerseits den Bezirkstierarzt zu benachrichtigen. Während der Beobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere die Ställe nicht verlaffen, mit anderen Klauentieren nicht in Berührung kommen und weder verkauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden; fremden Personen, einschließlich etwaiger Besteller, ist der Zutritt zu den Ställen nicht gestattet; der betreffende Unternehmer oder sein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen sind dafür verantwortlich, daß außer ihnen nur die Wärter und die etwa zur tierärztlichen Hilse zu gezogenen Tierärzte die Stallungen betreten. Ortspolizeibehörden haben die Beobachtung dieser Bestimmungen zu überwachen. Findet eine Einstellung neuen Viehes in demselben Stall zu dem bereits unter Beobachtung stehenden Bestände statt, so ist die Beobachtungsdauer auch für letzteren auf weitere 7 Tage auszudehnen. Nach Ablauf der 7 Tage kann der Verkauf oder die Abgabe der Tiere erfolgen, sofern die bezirkstierärztliche Untersuchung die vollständige Unverdächtigkeit derselben ergeben hat. Die Kosten der Untersuchung fallen den Unternehmern zur Last. 5. Die von den im Eingänge dieses Paragraphen erwähnten Tieren benutzten Rampen, Ein- und Ausladeplätze, Transportwagen, Gast- und Handelsställe sind nach jedesmaliger Benutzung durch Reinigung und Besprengung mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung oder mit der für die Desinfektion der Eisenbahnwagen vorgeschrtebenen dreiprozenttgen Lösung einer Karbolschwefelsäuremischung zu desinfizieren. Die Bezirkstierärzte haben hierüber die nötige Ueberwachung auszuüben. 6. Für die durch Personen, welche gewerbsmäßigen Viehhandel nicht betreiben, erworbenen Rmder und Schweine, die der in Ziffer 2 und 4 dieses Paragraphen er wähnten bezirkstierärztlichen Ueberwachung noch nicht unterstanden haben und nicht zur Abschlachtung binnen 3 Tagen dienen sollen, sind die in 8 13 vorgeschriebenen Ur sprungszeugnisse brizubringen. Außerdem unterliegen die Tiere vor ihrer Einstellung unter den übrigen Viehbestand des Erwerbers der in 8 15 vorgeschriebenen Untersuchung durch den Bezirkstierarzt, der vom Besitzer der Tiere unmittelbar hinzuzuziehen ist. Der Besitzer trägt auch die hieraus entstehenden Kosten, die unmittelbar an den Bezirks tierarzt zu entrichten sind. Der Erwerb von Vieh aus dem Wohnort des Erwerbers wird hierdurch nicht berührt. rc. rc. rc. Sonntag und Montag, den 2. und 3. Moder MO: Lrnulinarkt in Pulsnitz. Vekunntmulhung. Die auf das 2. Halbjahr 1910, am 30. September fälligen Staals- und Hemeindeabgaben sind spätestens bis zum 21. Oktober Visses Fabres wochentags in der Zeit von vormittags 8—12 Uhr an die hiesige Stadtsteuereinnahme abzuführen. Gleichzeitig wird hierdurch bekannt gegeben, daß zur Deckung des bei der Handels- und Gewerbekammer zu Zittau entstehenden Aufwandes in diesem Jahre von den betreffenden Handels- und Gewerbetreibenden ein Betrag von 3»/, Pfennig auf jede Mark desjenigen EtnkommensteuersatzeS erhoben wird, welcher nach der im Einkommen steuergesetze enthaltenen Skala auf das in Spalte ä des Einkommensteuerkatasters eingestellte Einkommen entfällt. Diese Beträge sind bis zu der oben angegebenen Zeit zu entrichten und liegt das darüber ausgestellte Heberegister bis dahin zur Einsichtnahme der Beteiligten in der Stodtkafsenerpedition aus. Eine besondere Benachrichtigung der beitragspflichtigen Personen über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge findet nicht statt. Wetter sind die Quartiergelder für die im Laufe des Jahres hier verquartiert gewesenen Offiziere und Mannschaften gegen Rückgabe der Wohnungszettel bei unserer Stadt- kaffe zu erheben. Pulsnitz, am 28. September 1910, Oer Stavtrat. vr. Michael, Bürgermeister.