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Erscheint Sonntags und Donnerstags. Schluß der Anzeigen-Annahme Donnerstag und Montag mittags. Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel: vierteljährl.4M 50 Pf. Vierteljährl. Bestellgeld 30 Pt. Von d. Geschäftsstelle d. Bl. unter Streifband für Deutschland und den Osten Europas 9 M., für das übrige Ausland 15 M. Einzelnummer 50 Pi. Erfüllungs- n. Zahlungsort Berlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 2428 Fernspr. : Lützow 787 /Anzeigen. Petitzeile 3 mm hoch 50mm ( 1 / 4 gespalten) breit IM. auf Umschlagseiten bis 2 M. Berechnung v. Strich zu Strich. Teuerungszuschlag 23 v. H. Fürs Ausland mit Ausnahme Osteuropas 100 v.H. Aufschlag. Für Jahresumsatz oder Wieder holungen Nachlass nach festem Tarif. Zeichengebühr I.freie Zusendung frei eingehender Briefe 2 V. Vorausbezahlung an den V et legt r Platzvorschriften nnver hin d lieb. Papier-Zeitung PAfURTATT Amtsblaf der Berufsgenossenschaften • sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papier- und Schreibwarenfaches Nr. 79 Berlin, Donnerstag, 2. Oktober 1919 44. Jahrg. INHALT Da 1 - Ende der Reichsstr Ile für Papirrholz . . . .2473 Authebung der Meldepflicht . 2473 Gesetzentwurf Ober die Betriebsräte ... 2473 Neue Bestimmungen der Kries sabgabe-Gesetze . 2473 Aufhebung der. Devsenordnung ...... 2474 Der Kohlenmangel . . . 2.74 Einheitlicher Geschäftsbrief- und Aktenbogen . . 2474 PAPIER-ERZEUGUNG UND -GROSSHANDEL : Einreihung von Paplerfabnken in bestimmte Ortsklassen 2474 Klein« Mittelltngen , . . ... 2474 Harzmarkt ... 2475 Bill’ge Pappen für Ausland 2475 Papierstoff-, Papier- und Pappenpreise in Deutsch- Österreich ... 2475 Normalp apier 2475 Faplermarkt in Deutschland . . 2475 Papirimarkt in 2475 Paplermarkt in Fraokreich ... . . 2475 Papierstoffmarkt 2476 PAPIER-VERARBEITUNG, BUCHGEWERBE : Papierindustrie-Verein, E. V. . 2479 Vereinigung für die Zollfragen der Papier verarbeitenden Industrie und des Papierhandels . . . 2479 Zwangswirtschaft für Pflanzenleim und Dextrin 2479 Druckpapier-Zuteilung im 4. Vierteljahr 19 9 2479 Verschleuderung von Dachpappe durch das Reichs- verwertungsamt . .... ... 2480 Festtagung des Deutschen Buchdrucker-Vereins , , 2480 Klosett- und Butterbrotpapier. 2480 Bezahlung von Entwürfen 2481 Probenschau , . . . • 2481 Papier-Spinnerei : Das Verbot der Verwerdung gewisser Faserstoffe . . 2481 SCHREIBWAREN UND BÜRO-BEDARF: Reichsbund DeutscherPapier-u-Scbreibwarenhändler, e. V. 2485 Amtliche Karten der geänderten Gebiete ... 2485 Spielkarten-Verkauf, Probenschau 2485 Geschäfts-Nachrichten . , 2504 Das Ende der Reichsstelle für Papierholz Am I. Oktober tritt die Bundesratsverordnung über die Be- schaffung billigen Papierholzes für Zeitungsdruckpapier außer Kraft; damit findet auch die Tätigkeit der Reichsstelle für Papier- holz ihr Ende. Da jedoch die Sicherstellung des Papierbedarfs der Tagespresse bei unvermitteltem Aufhören jeder Regelung ge fährdet wäre, haben die beteiligten Fabrikanten und Verleger verbände beschlossen, eine private Wirtschaftsstelle in Form einer G. m. b. H. zu schaffen, die die bisherige Fürsorgetätigkeit der Reichsstelle übernehmen soll. Insbesondere ist ihre Aufgabe die Versorgung der Druckpapierfabriken mit Kohle und sonstigen Rohstoffen. Das Reichswirtschaftsministerium wird zu dieser privaten Organisation einen Kommissar stellen. (Aus der Tagespresse.) Aufhebung der Meldepflicht S. Nr. 78 Titelseite Gemäß Ziffer I der Bekanntmachung über Papier. Karton und Pappe vom 5. Mai 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 841) sind der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe bis zum 10. Oktober 1919 die Anzeigen über Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe im dritten Vierteljahr 1919, unter gleich - zeitiger Ueberweisung der zu leistenden Abgaben, einzusenden. Durch eine Bekanntmachung vom 13. September 1919 wurde die Meldepflicht für den Bezug und Verbrauch von Papier, Karton und Pappe nach dem 1 Oktober 1919 aufgehoben. Demnach sind weitere Meldungen als die für das dritte Vierteljahr 1919 nicht zu erstatten, abgesehen von denen, die, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen über frühere Bezüge nicht gemacht worden sind, und die wir dringend empfehlen, unverzüglich nachzuholen, da auf Erstattung dieser Anzeigen nicht verzichtet werden kann. Die Bestimmungen über die Melde- und Bezugsscheinpflicht von Druckpapier, das zur Herstellung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Druckwerken, Musikalien usw. Verwendung findet, und über sämt liche Bezüge von maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier bleiben nach wie vor bestehen. In Zweifelsfällen empfiehlt sich Anfrage bei der Kriegswirt- schaftssteile. Gesetzentwurf über die Betriebsräte Der Reich sv ei'band der deutschen Industrieund die Vereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände traten am 24. September unter Teilnahme von vierhundert Vertretern aus allen Teilen des Reiches in Berlin zu einer Sitzung zusammen, um zu dem Betriebs- rätegesetz Stellung zu nehmen. Es wurde folgende Entschließung a ngenommen : „Die deutsche Industrie, die auf dem Boden der Arbeitsgemein schaft steht, hat bei der Beratung des Vorentwurfes des Gesetzes über Betriebsräte von Anfang an bereitwillig und sachlich mitge- arbeitet in der Hoffnung, daß es gelingen werde, durch dasZusammen- wirken der berufenen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die in dem Gesetz behandelten Fragen zu einer alle Beteiligten befriedigenden Lösung zu bringen. Da aber ihre Verbesserungs- Vorschläge im Wesentlichen unberücksichtigt geblieben und weitere Verschärfungen eingefügt sind, erhebt die Industrie einmütigen und entschiedenen Einspruch gegen diesen Entwurf. Von der Nationalversammlung erwartet die deutsche Industrie im Hinblick auf die gefährliche Lage der deutschen Wirtschaft, die weiteie Experimente nicht mehr verträgt, verständnisvolle Berücksich tigung der Wünsche, die in gemeinsamer Eingabe der zentralen Arbeitgeberverbände der Nationalversammlung unterbreitet worden sind Der künftige Einfluß der Betriebsräte auf die Betriebsleitung, ihr Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen und bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden, außerdem ihre jederzeitige Absetzbarkeit durch die Betriebsversammlung, der Zwang zur Vorlegung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung und die Abordnung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat erscheinen so gefähr lich für die Leitung, Ordnung und Leistungsfähigkeit der Betriebe, daß der Entwurf in dieser Form nicht Gesetz werden darf.“ Neue Bestimmungen der Kriegsabgabe-Gesetze Das Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 und dasjenige über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs sind nunmehr im Reichsgesetzblatt veröffent licht. Sie haben bei der Beratung in den Ausschüssen der National versammlung vor der Verabschiedung wesentliche Aenderungen erfahren. Der Steuersatz der außerordentlichen Kriegsabgaben für 1919 ist für Einzelpersonen bei hohem Einkommen erheblich ver schärft worden. Er beträgt im Höchstfälle 70 v. H. des abgabe pflichtigen Mehreinkommens, im Entwurf waren nur 50 v. H. vorgesehen. Im Kriegsabgabegesetz vom Vermögenszuwachs ist der Stichtag für die Feststellung des Endvermögens vom 31. De zember 1918 auf den 30. Juni 1919 verlegt worden, von welchem Tage man in unterrichteten Kreisen wohl mit Recht annimmt, daß er auch für das Reichsnotopfergesetz der Stichtag sein wird.’ Bei der Feststellung des Endvermögens ist es nicht wie bisher zulässig, die Bilanz des letzten Geschäftsjahres zugrunde zulegen Dein Abgabepflichtigenstehtesjetztindessen frei, den Abschluß desjenigen Wirtschafts- oder Rechnungsjahres zugrunde zu legen, das in der Zeitzwischen dem 31. März 1919 und dem 29. Februar 1920 endigt. Diese Regelung enthält eine Erleichterung für die Industrie, welche zurzeit großenteils von ihren Reserven zehrt und die Ansetzung eines möglichst späten Bilanztages wünscht. Im Gegensatz hierzu werden zurzeit gutgehende Unternehmen eine besondere Bilanz auf den