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MfiveibwarenundBvo-Bedaf Deutscher Papier-Verein Berlin, den 23. Oktober 1919 Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung am Sonntag, den 23. November 1919, vormittags 10 Uhr, zu Berlin im Restaurant Heidelberger, Eingang Dorotheenstraße. Tagesordnung: 1. Antrag des Vorstandes, diese außerordentliche General versammlung als ordentliche Generalversammlung zu erklären. 2. Bericht des Präsidenten über das abgelaufene Vereinsjahr. 3. Beschlußfassung über die weitere Gestaltung des deutschen Papier-Vereins. (Fortbestehen oder Auflösung ?) 4. Bekanntgabe bezw. Neuwahl des Vorstandes. 5. Anträge und Mitteilungen des Vorstandes, a) Festlegung der Beiträge für 1919 und 1920. 6. Anträge der Zweigvereine. 7. Anträge von Mitgliedern. 8. Rechnungslegung des Schatzmeisters, Bericht der Rech nungsprüfer und Entlastung des Schatzmeisters. 9. Neuwahl der Kassenprüfer. 10. Verleihung von Diplomen. 11. Wahl des Ortes für die nächste ordentliche Generalver sammlung. Zu 6 und 7. Anträge müssen mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande mit der nötigen Begründung mitgeteilt werden. Anschließend gemeinschaftliches Mittagsmahl. Etwaige Aenderungen werden durch die Papier-Zeitung be kanntgegeben. Gravenhorst, Präsident Mann, Schriftführer Arbeitstarif in Großberliner Schreibwaren- handiunsen Tarif für die kaufmännischen Angestellten ^m Papiereinzelhandel Groß-Berlins, abgeschlossen zwischen dem Landesverband Brandenburg des Reichsbundes Deutscher Papier- und Schreibwarenhändler e. V. und dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände e. V. Schluß zu Nr. 86 ‘5 . ' Urlaub. Die Angestellten erhalten grundsätzlich Urlaub Er beträgt für solche Angestellte, die vor dem 1. April des laufenden Jahres eingetreten sind %, Woche, bei mindestens einjähriger Beschäftigung im gleichen Betriebe bezw. nach Mitleistung eines Weihnachtsgeschäftes 1 Woche, bei mindestens 2 —4 jähriger Be schäftigung im gleichen Betriebe 2 Wochen, bei mindestens 5 bis 10 jähriger Beschäftigung im gleichen Betriebe 2% Woche, bei mehr als 10 jähriger Tätigkeit im gleichen Betriebe 3 Wochen. |Bei Stellungswechsel erhalten Angestellte mit mindestens 10 jähriger Berufstätigkeit in der neuen Stelle außer dem ihnen tarifmäßig zustehenden Urlaub eine Urlaubszulage von einer Woche, jedoch nicht über insgesamt drei Wochen. Der Angestellte ist ver pflichtet, auf Erfordern nachzuweisen, daß er in der vorher inne gehabten Stellung den Urlaub nicht erhalten hat. Die Urlaubszeit muß sich den geschäftlichen Verhältnissen anpassen. Die angegebenen Urlaubsfristen sollen ununterbrochen sein. Sonntage gelten als Urlaubstage; andere in die Ferienzeit fallende gesetzliche Feiertage sollen nicht angerechnet werden. Bei Wiedereintritt eines Angestellten in den gleichen Betrieb ist ihm die frühere Dauer der Tätigkeit bei der Bemessung der Urlaubs- zeit anzurechnen. Krankheit und militärische Dienstleistung gelten nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses. Wird ein An gestellter, der Anspruch auf Urlaub hat, nicht auf Grund von Ursachen, die unter die §§ 61, 70—72 fallen, entlassen, so muß der Urlaub abgegolten werden. —— e 6. Technische und sanitäre Einrichtungen. Die Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften sind so einzurichten, auch ist der Geschäftsbetrieb so zu regeln, daß die Angestellten gegen eine Gefährdung ihrer Gesundheit gesichert und die Aufrechterhaltung der guten Sitten gewährleistet wird. 7. Allgemeines. § 63 H.-G.-B. wird in beiden Absätzen als zwingendes Recht anerkannt. § 616 H.-G.-B. behält für die unter ihn fallenden Angestellten Geltung. Den Angestellten muß volle Koalitionsfreiheit gewährleistet sein. Vom Kündigungstage an hat der Angestellte Anspruch auf Ausstellung eines Zwischen Zeugnisses gemäß den Vorschriften des HGB. Originalzeugnisse dürfen nicht einbehalten werden. 8. Schlichtung von Differenzen. Differenzen, die sich aus dem Tarifvertragemit Ausnahme des § 3 ergeben, soll zunächst der Arbeit geber im Einvernehmen mit dem Angestelltenausschuß regeln. Kommt eine Verständigung nicht zustande, so muß die Vermittlung je eines Vertreters der organisierten Angestelltenschaft und des Arbeitgeberverbandes in Anspruch genommen werden. Letzten Endes entscheidet verbindlich der zuständige gesetzliche Schlich tungsausschuß 9. Vertragsdauer. Dieser Vertrag tritt mit dem 1. Juni 1919 in Kraft und gilt bis zum 31. März 1920. Erfolgt bis spätestens 31. Dezember 1919 keine Kündigung, so Verlängert er sich still schweigend um ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist. 10. Uebergangsbestimmungen. Günstigere Bedingungen und Geschäftsvereinbarungen, welche bei Abschluß dieses Vertrages für das im Betriebe befindliche Personal bestehen, dürfen nicht ge mindert werden. Berlin, den 8. Oktober 1919 Landesverband Brandenburg des Reichsbundes Deutscher Papier. \und Schreibwarenhändler e. V. Otto Heinrich 5 IB!Ernst Zimmerling Dr. J. Kohlenberger Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände e. V. Walz [* * * Uebereinkommen 1 Zwischen dem Landesverband Brandenburg des Reichsbundes Deutscher Papier- und Schreibwarenhändler e. V. und dem Ge werkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände e. V. ist bezüglich der Gewährung von Wirtschaftsbeihilfen folgendes Ueber einkommen getroffen worden: Alle Kriegsteilnehmer erhalten ein volles tarifmäßiges Monats gehalt mit Teuerungszulagen, sofern sie nicht nach dem 1. April 1919 eingetreten sind. Alle später als am 1. April 1919 eingetretenen Kriegsteilnehmer erhalten 50 v. H. des tarifmäßigen Monatsgehaltes mit Teuerungs zulagen. (Als Kriegsteilnehmer gilt, wer während des Feldzuges min destens 1 Jahr eingezogen war.) Alle übrigen Angestellten erhalten, wenn sie am 30. Juni 1915 bereits im Geschäft waren, ebenfalls ein tarifmäßiges Monatsgehalt mit Teuerungszulagen. Alle im Zeitraum vom 1. Juli 1915 bis 30. Juni 1916 Einge- tretenen erhalten 80 v. H. des tarifmäßigen Monatsgehaltes mit Teuerungszulagen. Alle im Zeitraum vom 1. Juli 1916 bis 30. Juni 1917 Einge tretenen erhalten 70 v. H. des tarifmäßigen Monatsgehaltes mit Teuerungszulagen. Alle im Zeitraum vom 1. Juli 1917 bis 30. Juni 1918 Einge tretenen erhalten 60 v. H. des tarifmäßigen Monatsgehaltes mit Teu erungszulagen. Alle nach dem 1. Juli 1918 Eingetretenen erhalten 50 v. H. des tarifmäßigen Monatsgehaltes mit Teuerungszulagen. Auf diese Leistungen können bereits bezahlte außerordentliche Zuwendungen, die seit dem 1. Oktober 1918 erfolgt sind, angerechnet werden. Regelmäßige Gratifikationen, Tantiemen, laufende (nicht außer ordentliche) Teuerungszulagen (monatlich oder vierteljährlich ge zahlte) dürfen nicht in Anrechnung gebracht werden. Berlin, den 8. Oktober 1919 Landesverband Brandenburg des Reichsbundes Deutscher Papier- und Schreibwarenhändler e. V. Otto Heinrich Ernst Zimmerling Dr. J. Kohlenberger Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände e. V. Walz Frostgefahr für Tinten und Klebstoffe. Heute verdient die Kohle mehr als je zuvor das auf sie geprägte Wort vom schwarzen Diamanten. Von dem Ergebnis ihrer Förderung hängt das Fort bestehen unserer wirtschaftlichen Selbständigkeit ab. Voller Sorgen schauen wir in die nächste Zukunft. Unsere Kohlenversorgung droht zu versagen, gerade um die jetzige Jahreszeit, wo an Eisen bahn und Schiffahrt, Industrie und Handel erhöhte Anforderungen gestellt werden. Noch ist das Räderwerk unseres Wirtschaftslebens im Gange. Jeder Geschäftsmann nütze daher die Zeit, bev or es zu spät ist. Namentlich der Schreibwarenhändler muß an die so fortige Eindeckung seines Winterbedarfes denken, weil ihm doppelte Gefahr droht. Er muß auch damit rechnen, daß plötzlich Frost wetter eintritt und den Versand von Tinte, Tusche, Klebstoffen unmöglich macht.. Jeder Schreibwarenhändler, der sich vor Schaden schützen will, ergänze deshalb unverzüglich seine Bestände. H. von Gimborn-Akt.-Ges., Emmerich a. Rhein, unbesetztes Gebiet.