Volltext Seite (XML)
Papier-Zeitun -Ms FAAIHT ATT FACHBLATT Berlin, Donnerstag, 27. März 1919 Nr. 25 703 Die Papier-Zeitung hat 10700 zahlende Bezieher 678 674 674 676 676 676 676 68 164 80 40 679 679 679 680 630 681 681 681 681 68« Amsblal der Berufsgenossenschaften sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papier* und Schrelbvarenfaches Verwertung der relohseigenen Paplergarn-Erseugnisse ■ad Sacks . , Aas des Weberei-Bezirken . ........ Schreibwaren und Büro-Bedarf ■ Relehsverband 1ür den Papier- u. BOrobedarfs-Haadsi Hauptausachuß deutscher Paplerkledmhandier- Verbands Bürobederks-Messe , . Geschafts-Naehrichten , ........... für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN Stellengesuchezuhalbem Preis Zeichengebthr f. freie Zusendung frei eingehender Briels 1 M, V orausberahluag an dez Verleger Platzvorschriftes unverbindch. Vereinigung für die Zollfragen der Papier verarbeitenden Industrie und des Papierhandels Internat Papiergeld-Ausstellung, Lesezimmer in Leipzig Konsul Karl Heuser f ..... ... 25 Jahre Paplerfachmaan . . . , . Handfesseln als Schutzvorrichtung an Spindelpressen . Gehaltsaufbesserungen der Druckerelfaktoren .... Wellpappen-Lleferung (Schiedspruch) . . . ■ ■ PaplKuahnen aus bedruckten Blattern PafiUrSpiHturtl: Prelsberechhung für Papiergewebe . . Bindegarn aus Papierladen . Irachelnt Sonntags and Donnerstags. Schieß der Anzelgen-Annahme Donnerstag und Montag n ittags. Bai der Pont bestellt and ab- genommen oder durch Buch handel: vlerteljährlich 4 M. Vierteljahrk Bestellgeld 18 Pf. Von d. Geschäftsstelle d. BI. unter Streifband — In- und Ausland — vierteljährlich 6 M. 50 Pf. Einzelnummer 30 PL Erftllungs - n. Zahlungsort Eerlin Anzeigen. Petitzeile S mm hoch 60 mm Ql gespalten) breit IM. auf Umsehlagseiten bis S M. Berechnung v. Strich su Strich. 18mal in 1 Jahr 10 v. H. Nachlal 26, . . 20 . BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Paplerzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 1428. Fernspr.: LOtzow Elsa Beilage von der Bandes berge rachen Maschinenfabrik in Darmstadt und nicht länger als bis zehn Uhr Abends dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur ein Angestellter über die nach § 1 festgesetzte Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. Arbeitgeber, die ihre Angestellten auf Grund der vorstehenden Bestimmung über die int § 1 festgesetzte Zeit beschäftigen, sind verpflichtet, an einer in die Augen fallenden Stelle des Arbeitsraums eine Tafel auszuhängen, auf der jeder Tag, an dem Ueberarbeit stattfindet, vor Beginn der Ueberarbeit einzutragen ist. § 6. Wenn Naturereignisse, Unglücksfälle oder andere unver meidliche Störungen den Betrieb eines Arbeitgebers unterbrochen haben, so kann eine von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 abweichende Regelung durch den zuständigen Aufsichtsbeamten (§ 16) nach An hörung des Angestelltenausschusses oder, wenn ein solcher nicht be steht, der Angestelltenschaft widerruflich genehmigt werden. Die auf Gruna vorstehender Bestimmung zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden. Abschrift der Genehmigungsverfügung ist an einer in die Augen fallenden Stelle des Arbeitsraumes aus zuhängen. § 7. Abweichend von den Bestimmungen der § 1 bis 3 und ö kann durch Tarifvertrag eine anderweitige Regelung der Arbeitszeit und der Ueberstunden getroffen werden. Insbesondere kann durch Tarifvertrag vereinbart werden, daß an die Stelle der achtstündigen Tagesarbeitszeit die achtundvierzigstündige werktägige Wochen arbeitszeit oder die sechsundneunzigstündige werktägige Doppel wochenarbeitszeit tritt. Die Zahl der durch Tarifvertrag zugelassenen Ueberarbeitstage darf höchstens dreißig im Jahre betragen, sofern nicht durch Festlegung von ganz oder teilweise freien Tagen oder ver kürzter Arbeitsdauer zu bestimmten Jahreszeiten für Ausgleich der Ueberstunden gesorgt wird. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Abschrift der auf die Regelung der Arbeitszeit und der Ueberstunden bezüglichen Bestimmungen des Tarifvertrags den zuständigen Auf sichtsbeamten einzureichen. § 8. Die Vorschriften des § 105 b Abs. 2 und 3 der Gewerbe ordnung finden auf alle Angestellten im Sinne dieser Verordnung Anwendung. Die Ausnahme- und Sonderbestimmungen über die Sonntagsruhe der Angestellten im Handelsgewerbe gelten auch für die sonstigen Angestellten im Sinne dieser Verordnung. Die hiernach für Sonn- und Festtage zugelassenen Ueberstunden sind auf die in den §§ 5 und 7 aieser Verordnung festgelegte Höchstzabl nicht anzu- rechnen. § 9. Von sieben Uhr abends bis sieben Uhr morgens müssen offene Verkaufsst ellen mit Ausnahme der Apotheken für den geschäft lichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschlüsse schon an wesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Nach sieben Ihr abends, jedoch bis spätestens neun Uhr, dürfen Verkaufsstellen an Jah • lieh höchstens zwanzig von der Ortspolizeibehörde zu, bestimmenden Tagen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein. Vor sieben -h Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung Aus der Verordnung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung vom 18. März 1919, abgedruckt im Reichsanzeiger vom 20. März 1919 § 1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen darf die Dauer v 011 acht Stunden nicht überschreiten. Wenn in Abweichung hiervon durch Vereinbarung eine Verkürzung der Arbeitszeit an Vorabenden der Sonn- und Festtage herbeigeführt wird, kann der Ausfall der Arbeitsstunden an diesen Tagen auf die übrigen Werktage verteilt werden. § 2. Sofern die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, ist den Angestellten innerhalb der Arbeitszeit eine mindestens halbstündige Pause zu gewähren. Fällt das Ende der Arbeitszeit in die Zeit nach v ier Uhr nachmittags, so muß die Pause für die Ange stellten, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Arbeitsstätte enthaltenen Gebäudes einnehmen, auf mindestens ein und eine halbe Stunde verlängert werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeits zeit ist den Angestellten eine ununterbrochene Ruhezeit von min destens elf Stunden zu gewähren. § 3. Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sind, sofern keine tarifliche Regelung erfolgt ist, vom Arbeitgeber im Ein verständnisse mit dem Angestelltenausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit der Angestelltenschaft des Betriebs oder des Büros entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung für den Gesamt betrieb oder einzelne Abteilungen gesondert festzulegen und durch Aushang bekannt zu machen. § 4. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Arbeiten, die 1. in Notfällen, 2. im öffentlichen Interesse, 3. zur Verhütung des Verderbens von Waren oder des Miß lingens von Arbeitserzeugnissen unverzüglich vorgenommen werden müssen. Arbeitgeber, welche Angestellte mit Ueberarbeiten der in Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeich nis anzulegen, in welches für jeden Tag, an dem Ueberstunden geleistet worden sind, die Zahl der daran beteiligten Angestellten, die Zahl der von ihnen geleisteten Ueberstunden und die Art der vorgenom- menen Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf Erfordern den zuständigen Aufsichtsbeamten (§ 16) jederzeit zur Einsicht vor- INHALT Azbeltsmett der Angestentea wahrend der Zelt der wirtsehaftMchen Demobilmachung Hande mit dem tschecho slawischen Staate , , , . Papler-Erzeugung und -Großhandel • Die rureisehe Papierfabriken unter der Ratereglerumg Sshletfholzmarkt in Bayern ..•.•••••• Klein» Mitteilungen ..t• • • Papterstotfmarkt . , . Papier-Verarbeitung, Buchgewerbe: Pepierindestrie-Verein, E. V. • • § 5. Unbeschadet der Vorschriften des § 4 dürfen Angestellte über die im § 1 festgesetzte Arbeitszeit an zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers überlassenen Tagen im Jahre beschäftigt werden. Dio Beschäftigung dart zehn Stunden täglich nicht überschreiten 8888 #s