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44. Jahrg Berlin, Sonntag, 16. März 1919 Nr. 21/22 26 62 104 20 80 40 Anzeigen. Petitzeile 3 mm hoch 60mm (/ gespalten) breit 1 M. auf Umschlagseiten bis 2 M. Berechnung v. Strich zu Strich. 1Smal in 1 Jahr 10 v. H Nachla BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto : Berlin 2428. Fernspr.: Lützow 787 Stellengesuche zuhalbemPreis Zeichengebühr f. freie Zusendung frei eingehender Briefe 1 M. Vorausbezahlung an den Verleger Platzvorschriften unverbindlich Erscheint Sonntags und Donnerstags. Schluß der An zeigen-Ann ahme Donnerstag und Montag mittags Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel: vlerteljEhrlich 4 M. Vierteljährl: Bestellgeld 18 Pf. Von d. Geschäftsstelle d. Bl. unter Streifband— In- und Ausland — vierteljhilich 6 M, 50 Pf. Einzelnummer 3C Pf. Erfüllungs-u ZahlungsortEerlr Ami sbla 11 der Beruf sgenossenschaflen sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papier- und Schreibwarenfaches s FACHBLATT für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN I n H H L T Reichswirtschaftsministerium 669 Gesetz 1. Schutze geg die Folgen d. Verkehrserschwerung 669 Postverkebr mit besetzten Gebiete« 570 Forderungen im bexetzten Gebiet 570 Handel mit dem Tschecho-Slowakischen Staate . , 570 Lage der deutsche« Papierindustrie 670 Papier-Erzeugung und -Großhandel: Preissteigerung der Papiermaschinen filze ... . 571 Ausscheiden von Harzen, Fetten u. Oelen aus Zellstoff 571 Langsiebpapiermaschine . . . 571 Papierstoff aus indischen Pflanzen । • 11 572 Fracht für Verfüguogsware 572 Wer bezahlt den Frachtbriefstempel? , , . , . 572 apler-Verarbeitung, Buchgewerbe 1 Zulassung v. Zeitschriften in d. britische Besatzungszone 577 Berliner Faktoren-Verein. Glyzerinersatz 577 Schwedische Zolltarif-Entscheidungen ...... 577 Hölzl-Medtäval-Probe Druckzuschuß Aktendeckel .......... 579 Zahnräder aus Papier • • . . . . 580 Spinnkannen aus Pergamentpapiar Klebemittel 580 Gießen von Stereotypplatten Prägen von Typenplatten 580 Druck- und Stempelfarben .... 1 • • • 580 Papitr-Spi nrurti: Stützung der österreichischen Papiergewebe-Industrie 580 Schreibwaren und Büro-Bedarf: Abrichten der Muster für die Leipziger Messe . 585 Handertpreis statt Großpreis Kaut ohne Preisbestimmung 585 Fachkenntnisse nicht erforderlich? 586 Vorsicht beim Ausstellen von Wechseln 586 Die Schreibm aschinen-Typenhebel ... .... 586 Arbeitsbedingungen im Münchener Buchhandel . • . 586 Gencharte-Nachriohten ... 604 Die Papier-Zeitung hat 10700 zahlende Bezieher Die Postbetsellung auf die Papier-Zeitung ist rechtzeitig zu erneuern, wenn keine Unter brechung im Bezüge eintreten soll. Auch für das zweite Vierteljahr 1919 ist trotz der Verteuerung des Druckes usw. der Bezugspreis noch nicht erhöht; er beträgt Vier Marh für die Monate April bis Juni; bei freier Zustellung ins Haus ist außerdem eine Gebühr von 18 Pfennigen zu entrichten. Verlag der Papier-Zeitung, Berlin SW II (Pazzr) ■■IIIIHIIIIM Reichswirtschaftsministerium Die neue vorgesetzte Behörde des Papiermacher-Kriegsausschusses, Vom Kriegsministerium, Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung erhalten wir mit Nr. Pa. 46/3. 19 vom 7. März 1919 heute folgende Mitteilung: „Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung teilt hierdurch mit, daß mit dem Datum des Eingangs dieses Schreibens an Stelle der Kriegs- Rohstoff-Abteilung das Reichswirtschaftsministerium Sektion II, 2 als vorgesetzte Behörde des Papiermacher-Kriegsausschusses und aller ihm angegliederten Stellen tritt. Es wird ersucht, dieses den angegliederten Stellen sowie der Industrie mitzuteilen. gez.: Wolffhügel." Damit ist der im Beschluß der Vollversammlung des Papier- macher-Kriegsausschusses vom 22. Januar 1919 vorgesehene Ueber- gang zur Tatsache geworden. Wir bitten daher die nunmehr zuständige Stelle: Reichswirt- schäftsministerium Sektion II, 2 Berlin, Bunsenstr. 2, vorzumerken und die bisher an „Kriegs-Rohstoff-Abteilung Sektion Pa“ oder sonst an „Kriegs-Rohstoff-Abteilung“ in Angelegenheit des Papier macher-Kriegsausschusses direkt gerichteten Zuschriften künftig an diese neue Stelle zu richten. Im geschäftlichen Verkehr mit dem Papiermacher-Kriegsausschuß und allen ihm angegliederten Stellen verbleibt es vorerst bei dem bisherigen Verfahren. Papiermacher-Kriegsausschuß Geschäftsstelle: Franz Dessauer Gesetz zum Schutze gegen die Folgen der Verkehrserscnwerung Vom 3. März 1919 Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staaten ausschusses hiermit verkündet wird: § 1. Auf Antrag eines Schuldners kann die Zahlungsfrist gemäß §§ 1, 4 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs fristen (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 290; 1916 S. 451) bis zu sechs Monaten bestimmt (Anm. d. Schriftl.: Soll wohl heißen „verlängert“) werden, wenn infolge der derzeitigen Erschwerung des Verkehrs mit Teilen des Reichsgebiets die wirtschaftliche Lage des Schuldners wesentlich verschlechtert ist. Der Antrag ist auch bei einer nach dem 31. Juli 1914 ent standenen Geldforderung zulässig, sofern die Forderung vor der Bekanntmachung der im § 5 vorgesehenen Bestimmung entstanden ist. Der Antrag darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil anzunehmen ist, daß der Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist zur Befriedigung des Gläubigers außerstande sein wird. § 2. Unter den im § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 5 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen) für die Dauer von längstens sechs Monaten erfolgen; sie kann mehrfach erfolgen und ist auch zulässig, wenn eine Zahlungsfrist bereits bestimmt ist. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. § 3. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht die Einstellung der Vollstreckung (§ 2) aufheben, wenn die Einstellung infolge nachträglicher wesentlicher Veränderung der Umstände dem Gläubiger einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, ins besondere, wenn die spätere Befriedigung des Gläubigers durch andere Zwangsvollstreckungen erheblich gefährdet wird. Die Gerichts- und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebühren ordnung für Rechtssanwälte. Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen. § 4. Die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 292 ; 1916 S. 451) findet unter den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen auch bei den nach dem 31. Juli 1914 entstandenen Geldforderungen Anwendung, sofern die Forderung vor der Bekanntmachung der im § 5 vorgesehenen Bestimmung entstanden ist. § 5. Der Reichsminister der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern, mit welchen Teilen des Reichs gebiets der Verkehr als erschwert (§§ 1, 4) anzusehen ist. § 6. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.