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Erscheint Sonntags ud Donnerstaps. Schlaf’ der Anzeigen-Annahme Donnerstag und Montag nittags. Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel. vferteljährlich 4 M. Vierteljährl. Bestellgeld 18 Pf Von d. Geschäftsstelle d Bl. unter Streifband — In- und Ausland - vierteljähriich 6 M. 50 Pf. Einzelnummer 30 Pf. Erfüllungs-u Zahlungsort Perlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 TeJegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 2428. Fernspr.: Lützow 787 Anzeigen. Petitzeile 3 mm hoch 50 mm (‘/.gespalten, breit IM. auf Umschlagseiten bis 2 M. Berechnung v. Strich zu Strich. 13mal in 1 Jahr 10 v. H. Nachla 26, , , 20 , 52 " " 30 " 104" " " 40 » Stellengesuche zuhalbemPrels Zeichengebühr f freie Zusendung frei eingehender Briefe 1 M. Vorausbezahlung an den Verlege» Platzvorschritten unverbindlich Papier-Zeitung •M- FACIRT ATI “mm Amsblatt der Berufsgenossenschaften sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papier- und Sdireiliwareiiiacties Nr. 2 Berlin, Sonntag, 5. Januar 1919 44. Jahrg. NHRLT Vortrag für die Angehörigen des Papierfaches . .25 Das Kriegsabgabegesetz für das Rechnungsjahr 1918 25 Verlängrrung der Austuhrbewilligungen 26 Erüllung von Abschlü seu im Papiersach . ... 26 Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlchtuvg von Arbeitsstreitigkriten 26 Der Schuldner jenseite de« Rhelns 27 Papie -Erzeugung und -G oßhandel: Vrrw rtuag der Svlotablauge . . . . a , . 27 Wahlpapiere und Wablumschläge in England . . , , 27 Papiereinkäufe eines Angestellten 27 Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker 27 Londoner Papiermarkt, Papiermarkt in Amerika , . 27 Papier-Verarbeitung, Buchgewerbe x Bestellungen auf Papierverarbeit ngs-Maschinen . , , 31 Druckpapier-Verbrauch im 1. Vierteijahr 1919 . , , 81 Auf der Bahn abhanden gekommen . , , . , 31 Bedrückung der Presse im besetzten Gebiet , , , ,31 Nachfrist ür eine Papier-An fetigung 31 Papier als Gegenstand des täglichen Bedarfs . . , , 82 TOtenpreise, Lieterung nach dem besetzten Gebiet . . 32 Kalenderschau 1919 , . . , 82 Papier-Spinnerei: Sützung der Papiergarnindustrie . । ... । 82 Einfuhr textiler Rohstotie uod Erzeugnisse .... 83 Verwertung der Heeresbestnde an Papiergarn usw. s 33 Weicbmachen, Rauhen u. Festigkeit von Papiergeweben 83 Schreibwaren und Büro-Bedarf: Reichsverband 1ür den Papier- und Bürobedarfs-Handel 85 RQcktritt vom Auftrag 85 Alte Tintenrezepte, Durchschreibblock 85 Geschäfts-Nachrichten ,48 Eine Belage von Oscar Krieger, G. m, b, H., Dresden Vortrag für die Angehörigen des Papierfaches Mit Rücksicht auf die Bedeutung des Vortrages von Dr. Albert L. Pariser über den Einfluß der Revolution auf das Wirtschaftsleben (b. Nr. 104 der Papier-Zeitung v. 1918 S. 2458 und Nr. 1 S. 21) sowie mit Rücksicht auf den in Aussicht stehenden starken Besuch stellten die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin uns dafür den Grneralverammlungssaal der Börse, Eingang St. Wollgang srasse, freundlichst zur Verfügung. Herr Direktor Hans Kraemer hat sich bereit erklärt, in der freien Aussprache, die dem Vertrag folgen wird, die besonderen Verhältnisse der Papierverarbeitung auseinanderzu setzen, und Herr Rechtsanwalt Lammers wird in der Aussprache über die Verbände im Papierfach sprechen. Da der Vortrag auch das Verhältnis zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern erörtern wird, ist es erwünscht, daß nicht nur die Geschä.tsinhaber, sondern auch die Angestellten und Arbeiter der Betriebe unseres Faches, Männer und Frauen, dem Vortragb eiwohnen. Er findet am Montag, den 13. Januar, abends 7 Uhr, statt. Der Eintritt ist frei. Schriftleitung der Papier-Zeitung Das Kriegsabgabegesetz für das Rechnungsjahr 1918 Die Veranlagungen zur außerordentlichen Kriegsak gäbe für das Rechnungsjahr 1918 sind größtenteils in den letzten Tagen zugcstellt worden, der Rest wird in allernächster Zeit in die Hände der Steuer- zahler gelangen. Da das Gesetz in gewissen Fällen die Möglichkeit bietet, durch rechtzeitige Anträge erhel liehe Steuererleichterungen zu erwirken, ist es für jeden Geschä.tsmann dringend ratsam, sich mit den maßgebenden Bestimmungen ausreichend vertrautzu machen. Das Gesetz über die außerordentliche Ktiegsatgabe für das Rechnungsjahr 1918 unterscheidet sich vom Kiiegssteuergesetz von 1916 insbesondere darin, daß es nicht wie dieses für physische Personen eine Vermögenszuwachssteuer enthält, sondern grundsätzlich eine Mehreinkommensteuer. Die gesetzlichen Vorschriten sind im übrigen verschieden, je nachdem es sich um Einzelpersonen oder Gesell schaften handelt. Für physische Personen (einschließlich der Gesellschafter von offenen Hand elsgesellscha.ten und Kommandit-Ges eil scha ten) er gibt sich das der Besteuerung zugrunde zu legende Mehreinkommen aus der Vergleichung des Friedenscinkommens mit dem Kriegsein kommen. Dabei ist nur der die Summe von 3000 M. übersteigende Betrag des Mehreinkommens steuerpflichtig. Als Friedensein kommen gilt das steuerpilichtige Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der letzten allgemeinen, landesgesetzlichen Jahresveranlagung vor Ausbruch des Krieges zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Für Preußen kommt hiernach als maßgebende Einkommensteuerveranlagung diejenige für das Steuerjahr 1914 in Betracht. Als Friedenseinkommen wird ein Betrag von 10 000 M. angenommen, wenn das verlangte Einkommen vor dem Kriege niedriger ist. Als Kriegseinkommen gilt das steuerpflichtige Jahres- einkommen, mit dem der Abgabepllichtige bei der Veranlagung für das Rechnungsj ahr 1918 zur Landeseinkommensteuerveranlagt worden ist. Der Unterschied zwischen diesen Zahlen vermindert um 3000 M. stellt das steuerpflichtige Mehreinkommen dar. Es liegt im Interesse jedes Abgabepflichtigen, daß das Friedens- einkommen bereits möglichst hoch ist. Das Gesetz stellt ihm anheim, bei der Veranlagungskommission zu beantragen, daß statt der Ver anlagung für das Rechnungsjahr 1914 der Durchschnitt aus den 3 Ver anlagungen für 1912, 1913, 1914 als Friedenseinkommens der Be rechnung zugrunde gelegt wird. Es empfiehlt sich demnach, in allen den Fällen einen solchen Antrag zu stellen, in denen das den Ver anlagungen zur Einkommensteuer für 1912 und 1913 zugrunde gelegte durchschnittliche Einkommen höher ist als dasjenige für 1914. War z. B. die Veranlagung für das Rechnungsjahr 1912 auf Grund eines Gesamteinkommens von 40 800 M. diejenige für das Rechnungsjahr 1913 auf Grund eines Gesamteinkommens von 30 000 ,, diejenige iür das Rechnungsjahr 1914 auf Grund eines Gesamteinkommens von . 20 000 ,, erfolgt, so darf anstatt der für 1914 veranlagten . . . 20 000 „ ein Durchschnitts ricdenseinkommen von 30 000 „ dem Kriegseinkommen gegenübergestellt werden, so daß sich das Mehreinkommen zugunsten des Abgabe pflichtigen um . 10 000 ,, Verringert. Der Antrag kann auch nach erfolgter Veranlage ng zur Kriegsabgabe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (1 Mcnat nach Zustellung des Bescheides) gestellt werden. Die Veranlagungsbehörde darf übrigens von sich aus die Festsetzung des Friedenseinkommens nach dreijährigem Durchschnitt zum Nachteil des Steuerpflichtigen vornehmen, sofern das der Veranlagung für 1914 zugrunde gelegte Einkommen außergewöhnlich hoch war, und der Al gabepflichtige nach Lage der Verhältnisse dieses Einkommen für die Dauer nicht erwarten konnte, z. B. bei Spekulationsgewinnen und dergl. Ein Steuerpflichtiger, der in der Kriegszeit Vermögen durch Erbanfall, Schenkung oder Kapitalauszahlung aus einer Versicherung erworben hat, kann verlangen, daß dem veranlagten Einkommen vor dem Kriege ein Betrag hinzu gerechnet wird, der einer Verzinsung von 5 vom Hun dert dieses inzwischen erworbenen Vermögens entspricht. Die Hinzu rechnung findet nur auf Antrag und nur dann statt, wenn das Ein kommen aus dem Anfall bei der Veranlagung für 1918 (also bei Be rechnung des zugrunde zu legenden Kriegseinkommens) mit berück sichtigt ist. In allen den Fällen, in denen eine rechtskräftige Fest stellung des steuerpflichtigen Einkommens nicht stattgefunden hat, wie u. a. in Preußen, wo die Einschätzung in Stufen (zurzeit 10 000, 10 500, 11 500 M. usw.) erfolgt, gilt als festgestellt das niedrigste Einkommen der Steuerstuie, in welcher der Steuerpflichtige zu Einkommensteuer endgültig veranlagt ist, wobei etwaige Neu- und Nachveranlagungen zu berücksichtigen sind. Die Mehreinkommensteuer läßt, wie erwähnt, mindestens die