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Moleskin für Geschäftsbücher Die Versorgung der Fabrikanten von Geschäftsbüchern mit Binbandstoffen, namentlich mit Moleskin, scheint in absehbarer Zeit noch nicht möglich zu werden. Wie uns die ,,Interessenvereinigung deutscher Fabrikanten tech nischer Moleskins“ in Braunschweig, Breitestr. 20, mitteilt, ist fürs erste die Freigabe von Baumwo le an den freien Handel noch nicht zu erwarten, weil die Versorgung der Bevölkerung mit Kleidungs stücken dringender ist und zuerst erfolgen muß. Wenn aber nach Friedensschluß darüber hinaus Baumwolle aus Amerika eingeführt werden sollte, so wird von dann an gerechnet noch ein halbes Jahr vergehen, bis diese zu Garnen versponnen, die Gewebe verwebt, gefärbt und appretiert sein werden. Die Industrie wird sich daher einstweilen noch mit den Ersatz stoffen aus Papiergarnen behelfen müssen, welche im Laufe der Zeit vervollkommnet und verbilligt worden sind und die auch nach Her stellung echter Moleskins noch Verwendung finden werden, weil die Moleskinpreise für viele Zwecke unerschwinglich sein dürften. Dies folgt aus unserer politischen und wirtschaftlichen Lage. Auf der einen Seite hat sich die Kaufkraft der Mark bedeutend vermindert, auf der anderen hat der achtstündige Arbeitstag und die Vorschrift, daß ein Weber nur einen Webstuhl bedienen darf, die Herstellungs kosten wesentlich erhöht. Früher genügte ein Arbeiter für vier Web stühle, durch die angeordnete Beschränkung erhöht sich der Weblohn um 1 M. 60 Pf. bis 2 M. für den Meter. Ob es zweckmäßig gewesen ist. die allgemeinen Herstellungs kosten so zu steigern, daß die für unsere Wirtschaft so wichtige Aus fuhr nicht mehr möglich sein wird, darf bezweifelt werden, r. Einfuhr von Büchern und Zeitschriften ins besetzte Gebiet Xach Verhandlungen mit dem britischen Gouverneur in Köln ist gestattet, daß Bücher, Zeitschriften und Fachschriften in das von britischen Truppen besetzte Gebiet eingeführt werden dürfen, wenn der Versender auf dem Frachtbrief eidesstattlich versichert, daß der Inhalt der Sendungen mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt. Die Handelskammer muß auf dem Frachtbrief die Glaubwürdigkeit des Versenders bescheinigen. Ein Postversand ist ausgeschlossen, deshalb ist eine Annahme auch als Frachtstückgut oder Eilstückgut zugelassen. Die Empfangsadresse muß lauten: An Besatzungsab teilung Köln a. Rhein für (Empfangsfirma oder Spe ¬ diteur). Die Sendung muß einen besonderen Beklebezettel tragen: „Von den britischen Militärbehörde zugelassene Druckschriften” Als Empfangsstation kommen vorläufig nur die für den öffentlichen Verkehr freien Kölner Bahnhöfe in Betracht. —t. Tarifbewegung in den Briefumschlagfabriken Die Arbeiter und Arbeiterinnen der Briefumschlagfabriken haben den Fabrikanten durch die Leitung des Buchbinderverbandes Vorschläge für den Abschluß eines Tarifvertrages unterbreitet, wo- rüber die beiderseitigen Vertreter verhandelt haben. Zu dem Ergebnis der Verhandlungen nahm in Berlin am 4. Februar eine Versammlung der Briefumschlagarbeiter und -arbeiterinnen Stellung. Die Fabri kanten wollen den Tarif in der Hauptsache auf Akkordarbeit auf bauen. Sie bieten Grundlöhne, die für die einzelnen Arbeiterkate gorien verschieden sind, und Akkordsätze, aus denen sie annehmen, daß tüchtige Arbeiter und Arbeiterinnen im Akkord durchschnittlich 20 v. H. mehr als die Grundlöhne verdienen können. Die Versamm lung hielt die gebotenen Sätze für zu niedrig und beauftragte ihre Vertreter, mit den Fabrikanten weiter zu verhandeln. („Vorwärts“) Rechtsrheinische Sorgen Aus Duisburg Im Dezember 1918 behandelten Sie die „linksrheinischen“ Sorgen, siehe Nr. 104 von 1918. Der rechtsrheinischen zu gedenken, lag damals noch keine Veranlassung vor. Heute aber ist es unbedingt nötig, Mißverständnissen zu begegnen, damit nicht noch die rechtsrheinischen Sorgen hinzukommen. Bekanntlich ist das gesamte linke Rheinufer besetzt, sowie ein Gebiet von 30 km Durchmesser rechts des Rheins bei den Brücken köpfen Köln, Koblenz und Mainz, Groß-Duisburg (Duisburg, Duis burg-Ruhrort, Duisburg-Meiderich) liegt auf dem rechten Rheinufer, wo die Ruhr in den Rhein fließt, 80 km unterhalb Köln, gehört dem nach nicht zu den besetzten Gebiet. Der Verkehr ist hier ungehemmt, lediglich den Pfeiler der Rheinbrücke Ruhrort—Homkug auf der Ruhrorter Seite halten Belgier besetzt, damit nur die mit Ausweisen Versehenen das linksrheinische Gebiet betreten. Wir sind hier also vollständig unbehelligt, leben wie im Frieden und haben dabei den Vorzug, daß wir mit S.-Räten, da solche in den neutralen Gebiet nicht geduldet werden, nichts zu tun haben. Mit den Spartakiden hat unser Oberbürgermeister ein Wort „Fraktur“ gesprochen, so daß diese „Volksbeglücker“ nicht wieder kommen werden. Der Verkehr voll zieht sich demnach wie im Frieden, Post- und Bahnverkehr sind heute hier ebenso wie sonst im unbesetzten Deutschland. e Nun bekommen wir ein um den anderen Tag, sei es aus Holstein, Berlin oder von einer anderen Kante Deutschlands von unseren Liefe ranten den Bescheid, Sendungen nach hier könnten, weil Duisburg besetztes Gebiet sei, nicht befördert werden. Zu Stephans Zeiten, als die Post noch findig war, würden derartige unliebsame Störungen nicht vorgekommen sein. A. J. Unbezahlte Ware für das besetzte Gebiet Am 11. Oktober verkauften wir einer Firma im Rheinland 10 000 kg schmal geschnittene Kabelpapierröllchen. Infolge der Be setzung des Ortes konnte die Ladung noch nicht geliefert werden. Wir sandten deshalb der Firma am 9. Januar Rechnung über den ver sandfertigen Posten mit dem Hinweis, daß das Rohpapier von uns längst habe bezahlt werden müssen, und daß es aus diesem Grunde billig sei, wenn wirtrotz der Unmöglichkeit des Versandes um Ausgleich der Rechnung ersuchen. Die Firma schrieb uns darauf am 16. Januar: „Wir können Berechnung des Auftrages erst anerkennen, wenn die Ware zum Versand kommt. Ebenso können wir Ihre Rechnungen nur gemäß den vereinbarten Konditionen „Kasse nach Erhalt der Ware“ bezahlen.“ Wir sind der Meinung, daß nicht von uns verlangt werden kann, die Kabelröllchen auf Monate unbezahlt hier liegen zu lassen, und daß unser der Firma gemachtes Anerbieten, die Ware kostenlos, bis der Versand möglich ist, einzulagern, genug Entgegenkommen zeigt. Wir bitten um Ihre Meinung in dieser Angelegenheit. Papierverarbeiter Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Das Reichsgericht hat angenommen, daß der Käufer die Zahlung des Kaufpreises regel mäßig nicht schon deshalb verweigern dürfe, weil der Verkäufer aus irgendeinem Grunde außerstande ist, die Versendung zu be wirken (RG. Bd. 88 S. 38 und in Jurist. Wochenschr. 1916 S. 479. Aus diesem Standpunkte des Reichsgerichts wird zu folgern sein, daß in Fällen, wo die Versendung infolge Gütersperre oder aus andern Gründen nicht erfolgen kann, für das Fälligwerden des Kaufpreises die Fertigstellung der Ware und ihre Bereitstellung zur Versendung dieser selbst gleichzuachten ist, daß also, wenn kein Zahlungsziel vereinbart ist, die Fälligkeit des Kaufpreises in dem Zeitpunkte eintritt, in welchem der Käufer die Rechnung mit der Erklärung des Verkäufers erhält, daß die Ware zur Versendung bereit liege, diese nach Aufhebung der Gütersperre erfolgen werde und er, Verkäufer, bis dahin die Ware für den Käufer und zu dessen Verfügung auf Lager nehme. Im vorliegenden Falle erscheint daher unter den gegebenen Voraussetzungen Fragestellerin zu dem Verlangen der Zahlung des Kaufpreises berechtigt. Dem steht auch nicht entgegen, wenn als Zahlungsbedingung „Kasse nach Erhalt der Ware“ als vereinbart anzusehen ist. Denn dein „Erhalt der Ware“ wird eben in Fällen der vorliegenden Art gleichzustellen sein, wenn der Verkäufer alles, was in seinen Kräften stand, zur Versendung der Ware getan hat, diese aber trotzdem nicht ausgeführt werden konnte. Nachzahlung gekürzter Gehalte Von verschiedenen Arbeitgeberverbänden werden die Forde rungen der Angestellten auf nachträgliche Zahlung der bei Kriegs ausbruch unberechtigt gekürzten Gehälter anerkannt und die Mit glieder zur Befriedigung dieser Ansprüche augehalten. Haben sich die Buchdruckern erbände und die des Papierwarenfaches dieser Bewegung angeschlossen ? Oder besteht ein gesetzlicher Zw ang zur Zahlung dieser Gehaltskürzungen? Handlungsgehilfin Die Pflichten der Dienstgeber ihren früheren und jetzigen Ange stellten gegenüber sind in der Verordnung enthalten, die die Reichs regierung am 24. Januar 1919 erlassen hat, und die in unserer Nr. 9 abgedruckt ist. Darüber hinaus sind die Dienstgeber zu keiner Leistung verpflichtet, und bei den hohen Anforderungen, welche die Erfüllung der erwähnten Verordnung an ihre Kasse stellt, halten wir es für nicht wahrscheinlich, daß man ihnen noch weitere Opfer in der der Frage erwähnten Art aufbürden kann. Von Stellungsnahme v on Verbänden des Papier- und des Buchgewerbes zu diesen Fragen haben wir noch nichts gehört.