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Erscheint Sonntags und Donnerstags. Schluß der An zeigen- Annahme Donnerstag und Montag mittags. Bei der Post bestellt und ab- genommen oder durch Buch* handel, vierteljährlich 4 M. Vierteljahrl: Bestellgeld 18 Pf. Von d. Geschäftsstelle d. Bl. unter Streifband — In- und Ausland — vierteijährlich 6 M. 50 Pf. Einzelnummer 30 Pf. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto : Berlin 2428, Fernspr.: Lützow 787 Anzeigen. Petitzeile 3 mm hoch 50 mm ("la gespalten, breit 1 M. auf Umschlagseiten bis 2 M. Berechnung v. Strich zu Strich. i8mal in 1 Jahr 10 v. HL Nachla 26, , , 20 , 62" " , 80 " 104 , " , 40 . . Stellengesuche zu halbem Preis Zeichengebühr f freie Zusendung frei eingehender Briefe l M. Vorausbezahlung an den Verleger Platzvorschrlften unverbindlich Papier-Zeitung ma- FAfURI Am “em» Amtsblatt der Berufsgenossenschaften sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papier- und Schreibwarenfaches Nr. 5 Berlin, Donnerstag, 16. Januar 1919 44. Jahrg. INHRLT Vortrag Ober Revolution und Wirtschaft ... 101 Der Haudel mit Karton, Papier und Pappe wieder frei! 101 Einstellung, Entlassung und Entlohnung gewerblicher Arbeiter wäbrend d wirtschaftlicben Demobilmachung 101 Arbeitsgemeinschatt der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 102 Arbeitstage in Bay-rn , . . . । , 103 Freies Geleit nach Eis B- Lothringen ....... 103 Papie-Erzeugung und -Großhandel: Papierpreise . 103 Vermehr im Lumpenhandel 103 Abschreibungen in Papierfabriken 103 Alkalisches Zellstoff-Kochverfahren ; , 101 Papierholz- und Papier Versorgung der Schweis , , , 104 Schweizerischer Papiermarkt, Papierstodmarkt . . . 104 Papier-Verarbeitung, Buchgewerbe: utgehobene Verordnung Ober Druckpapier .... 107 Erleichteruvg der Ausfuhr . ...... 107 Vereinheitlichung der Schulschreibhsfte ..... 107 Gewaltsames Vorgehen gegen Druckereien 107 Kalenderschau 1919 108 Büchertisch ......... e 108 Papier-Spinnerei: Papier mit Faserautlage . , . , ....... 108 Verwendung von Papiergarn ,♦.«.»••• i Stützung der Papierspinaerdi, Stapslkaser ..... HO Papiergarn- Markt .!.»•• 110 Schrelbwaren und Büro-Bedarf: Hauptausschuß deutscher Papierkleinhändler- Verbinde 111 Gründung eines Paplergeichflfts . « • . t • Hl Rücktritt wegen Irrtums. — Kettenhandel? . . . . 111 Kohlepapier . . . . . . . . . . . • . • • Hl Geschäfts-Nachrichtea * t • • • • » । t • « . Hl Das verspätete Erscheinen unserer Nummern 3 und 4 war eine Folge der Unruh sn im Zeitungsviertel Berlins, wo auch die Papier- Zeitung gedruckt wird. Der Verkehr dorthin war tagelang gestört und gefährlich. Vorliegende Nummer erscheint aus gleichem Grunde um einen Tag zu spät, die nächste dürfte schon zur rich tigen Zeit herauskommen. Dem treuen Ausharren der Arbeiter in der Druckerei von A. W. Hayns Erben danken wir, daß keine Nummer unseres Blattes aus iel. Schriftleitung und Verlag der Papier-Zeitung Vortrag über Revolution und Wirtschaft Der von uns für Angehörige des Papierfaches veranstaltete Vortrag von Dr. Albert L. Pariser findet nunmehr am Donners'ag, den 23. Januar, abends 7 Uhr im Generalversammlungssaal der Börse zu Berlin, Eingang St. Wolfgang Str., statt. Der Handel mit Karton, Papier und Pappe wieder frei! Die bereits in unserer Nr. 3 mitgsteilte Verordnung vom 2. Ja nuar 1919 betreffend „ Abänderung der Bekanntmachung über den Handel mit Karton, Papier und Pappe vom 17. Mai 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 417)” hat folgenden Wortlaut: Auf Grund der Verordnung über Papier, Karton und Pappe vom 15. September 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 835) wird folgendes bestimmt: § 1. Die §§ 1 bis 6, 9 Ziffer 1 und 2 der Bekanntmachung über den Handel mit Karton, Papier und Pappe vom 17. Mai 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 417) werden aufgehoben. § 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Einstellung, Entlassung und Entlohnung gewerblicher Arbeiter während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung Diezwischen maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und Arbeite nehmer erfolgte Vereinbarung ist durch folgende bindende Verordnung vom 4. Januar 1919 ersetzt worden: § 1. Der Unternehmer eines gewerblichen Betriebs, in dem in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist vorbehalt lich des §5 dieser Verordnung verpilichtet, diejenig n Kriegsteil nehmer einzustellen, welche bei Austruch des Krieges in seinem Be trieb als gewerbliche Arbeiter in ungekündigter Stellung 1 esckä tigt waren und sich binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Ver ordnung oder, sofern sie bei dem Inkraittreten noch nicht aus dem Heere oder der Marine entlassen waren, l innen zwei Wochen nach ihrer ordnungs- oder betehlsmäßigen Entlassung zur Wiederaufnahme ihrer früheren Tätigkeit bei ihm melden. Die gleiche Pilicht hat der Be- triebsuntei nehmer gegenüber den Kriegsteilnehmern, die zur Zeit des Kriegsausbruchs ihrer Dienstpflicht bei dem Heere oder der Marine genügten und dieserhalb aus dem Betriebe des Unternehmers aus- geschieden waren. Endlich erstreckt sich die Einstellungspi licht des Unternehmers auf die Kriegsteilnehmer, die bei Ausbruch des Krieges noch schulpflichtig waren, er st später in den Betrieb des Unternehmers und von dieser ihrer ersten Arbeitsstätte unmittelbar in den Dienst des Heeres oder der Marine eingetreten sind. Solche Kriegsteilnehmer sind tunlichst in dieselben Arbeitsplätze einzustellen, die sie vor dem Kriege inngehabt haben. § 2. Der Unternehmer eines Betriebes der im § 1 bezeichneten Art ist, vorbehaltlich des § 5 dieser Verordnung, verpflichtet, die beim Inkraittreten dieser Verordnung in seinem Betriebe beschäf tigten Arbeiter weiterzubeschältigen. § 3. Als gewerbliche Betriebe im Sinne dieser Verordnung gelten alle unter Titel VII der Gewerbeordnung oder einzelne Vorschriften dieses Titels fallenden Betriebe sowie die Werkstättenbetriebe der Eisenbahnunternehmungen, einschließlich der Werkstättenbetriebe der Klein- und Straßenbahnen. Die Bestimmungen der Verordnung find n ferner Anwendung auf diejenigen Betriebe des Reichs, eines Bundesstaats, einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalver band es, welche als gewerbliche Betriebe im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen wären, wenn sie mit der Absicht auf Gewinnetzielung geführt würden sowie auf landwirtschaftliche Nebenbetriebe ge werblicher Art. Die Voraussetzung, daß in dem Betrieb in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, gilt auch dann als gegeben, wenn in dam Betriebe regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürnis eintritt und in diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt weiden. § 4. Als gewerbliche Arbeiter im Sinne dieser Verordnung gelten alle Personen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses in einem Gewerbebetriebe der im § 3 bezeichneten Art als Gesellen, Gehilfen, Lehrlings, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter cder in ähnlichen Stellungen für Zwecke des Gewerbebetriebs beschäftigt weiden, mit Ausnahme der Angestellten, die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) ver sicherungspflichtig sind. Zu letzteren sind auch zu rechnen die auf Grund d.s § 11 oder des § 14 Nr. 2, 3 desselben Gesetzes von der Versichernngspflicht Befreiten sowie diejenigen, die versicherungs pflichtig sein würden, wenn nicht ihr Jahresarbeitsverdienst fünf tausend Mark oder ihr Alter das sechzigste Lebensjahr überstiege. §5. Wird einem Betriebsunternehmer die Durchführung der Pflichten nach §§ 1 und 2 dieser Verordnung durch die Verhältnisse des Betriel s ganz oder zum Teil unmöglich gemacht, so kann er die Arbeiterzahl seines Betriel s entsprechend einschränken. Dabei ist grundsätzlich, soweit es die Verhältnisse gestatten,