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1514 PAPIER-ZEITUNG Nr. 66/1918 sprechung angenommen sind, wird der gerechte Preis einer Ware und sonach das Uebermaß des im Preis enthaltenen Gewinns in der Weise festgestellt, daß zunächst der Erlös aus der Ware und dem nächst der „Reingewinn”, der mit dem Erlös dem Verkäufer zufällt, ermittelt wird. Letzteres geschieht dadurch, daß von dem Erlös die Gestehungskosten abgezogen werden, die sich einerseits aus dem Erwerbspreis und andererseits aus weiteren besonderen, für die Ver kaufsstellung der Ware aufgewendeten Kosten, aus einem auf die Ware entfallenden Anteil an den allgemeinen Handlungsunkosten, den Zinsen des verwendeten Kapitals, der Risikoprämie und dem Unternehmerlohn zusammensetzen. Der so zahlenmäßig ermittelte Reingewinn wird mit dem im Frieden bei gleichartigen Geschäften üblichen, gleichfalls zahlenmäßig zu ermittelnden Reingewinn ver glichen. Ergibt der Vergleich, daß der tatsächlich erzielte Reingewinn den Friedensreingewinn übersteigt, so ist er übermäßig, und zwar überschreitet er das erlaubte Maß um den Betrag des zahlenmäßigen Unterschieds. Dabei kann allerdings der Umstand, daß die Kaufkraft und der Wert des Geldes im Kriege gesunken ist, dazu führen, den Friedensreingewinn zahlenmäßig beim Vergleiche in den höheren Betrag einzustellen, den er nach seinem Geldwert zurzeit darstellt: Papier-Erzeugung und -Großhandel Verein der Zellstoff* und Papier-Chemiker Zum Mitglieder-Verzeichnis Als Mitglied hat sich gemeldet: Herr Dr. Hans Miihlenbein, Geschäftsführer der Anhaitischen Futtermittel- und Zellstoffabrik „Drim" G. m. b. H. in Göthen, Anh, Herr O. Ch. Dubißlzik (bisher in Cöthen) ist seit 12. August technischer Direktor der Papierlabrik Obermühl G. m. b. H. in Obermühl a. Donau, Ob.-Oesterr. Sulfitablaugen und ihre Verwertung für die Spirituserzeugung. Von dem in Nrn. 34, 35, 43, 44 und 45 von 1918 abgedruckten Vortrag des Herrn Dr. A. Klein wurden Sonderabdrücke angefertigt, die zum Preise von 1 M. für das Stück vom Verlag der Papier- Zeitung postfrei zu beziehen sind. Frachtberechnung für Sackpapier Es ist vor längerer Zeit von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe empfohlen worden, das zu geklebten Papiersäcken verwendete Sackpapier im Frachtbrief als Sackpapier zu deklarieren, während solches bisher als Packpapier deklariert Wurde und nach Spezialtarif I verfrachtet worden ist. Von verschie denen Versandstationen ist aber nach der Deklarierung als Sack papier nicht mehr der Spezialtarif I, sondern der Tarif B zur Anwen dung gelangt und dadurch eine ganz wesentliche Verteuerung der Frachtkosten herbeigelührt worden. Auf unsere Beschwerde ist uns der Frachtunterschied von ver schiedenen Eisenbahnverwaltungen erstattet worden, ein größerer Teil hat aber die Erstattung abgelehnt. Wir erhalten von einer Eisenbahnverwaltung die Mitteilung, daß Entscheidung in ähn licher Sache bereits getroffen ist, die wie folgt lautet: „Nach Feststellung wird das Papier nach bei ¬ liegendem Muster in Rollen oder in Bogen geschnitten zum Versand gebracht und durch Auf einander kl eben zu Säcken für Zement, Düngemittel und ähnliche Massenartikel ver arbeitet. Es hat ein Gewicht von 70—80 g für einen Quadrat meter und kann nicht versponnen werden. Es ist daher als Packpapier anzu sprechen.” Es handelt sich fast ausschließlich um Formatpapiere, es kann also keinem Zweifel unterliegen, daß dieses Papier nicht zu Spinn zwecken verwendet wird. Heute erhalten wir die Ablehnung einer Frachtenreklamation mit folgender Begründung: „Wir halten die Frachtberechnung nach der Allgemeinen Wagenladungsklasse auf Frachtbrief von X nach Y Nr. 1 vom 4. Januar 1918 für richtig und erkennen die Unter schiedsberechnung nicht an. Nach unseren Ermittlungen handelt es sich um Papier, welches nur von einzelnen Fabriken nach bestimmten Vorschriiten als Ersatz für Zeuggewebe zur Fertigung von Säcken hergestellt wird und somit nach den Erläuterungen zu dem Eisenbahn-Gütertarif Teil I B zur Stelle „Papier” des Spezialtarifs I nicht gerechnet werden kann. Dem entspricht es auch, daß das Papier nicht nur in dem oben erwähnten Frachtbriefe, sondern auch bei den später aufgegebenen Sendungen nicht als Packpapier, sondern als „Sackpapier” berechnet ist, sowie das aut dem Schreiben der Reklamantin abgedruckte Verzeichnis der Waren, die aus dem Papier hergestellt werden. Richtig mag sein, daß das Papier nur durch Aufeinanderkleben zu Säcken verarbeitet wird, doch können wir diesem Umstande lür die Tarifierung keine Be deutung beimessen, ebensowenig, wie dafür maßgebend sein kann, daß es in dem gelieferten Zustande sich nicht zum Verspinnen eignet.” Liegen Entscheidungen vor, wonach Sackpapier nach Spezial tarif I zu verfrachten ist ? Papiersackfabrik Wir legten diese Frage dem Auskunftsbüro der Eisenbahn verwaltungen in Berlin, Alexanderplatz, vor und erhielten folgende Auskunft: Königliche Eisenbahndirektion. G.-Nr. 8 V. 2/167. Bei Rückschreiben wird um Angabe der Geschäftsbuchnummer ersucht. Betrifft Frachtberechnung für sogen. Sackpapier. —Zur Anfrage vom 15. Mai 1918 an das Auskunftsbüro Alexanderplatz, die uns vorgelegt wurde. Die Tariffrage hat den ständigen Unterausschuß für Tarif entscheidungen bei der ständigen Tarifkommission der deutschen Eisenbahnen beschäftigt, der folgende Entscheidung getroffen hat: „Papier, das zur Anfertigung geklebter Säcke eigens hergestellt ist, kann als Packpapier im Frachtbrief bezeichnet werden, weil das Erfordernis des Tarifs erfüllt ist, daß es nach weiterer Bearbeitung zu Verpackungen verwendet wird. Wird es im Frachtbrief als Sackpapier bezeichnet, so ist die Allgemeine Wagenladungsklasse anzuwenden.” Die Entscheidung, die in laufender Nummer 873 (4) Stück 88 vom 1. August 1918 — unseres Gemeinsamen Tarif- und Verkehrs anzeigers für den Güter- und Tierverkehr (Verlag von Julius Springer, Berlin W 9, Linkstr. 23/24) veröffentlicht ist, ist für den Bereich des Deutschen Eisenbahn-Gütertarifs Teil IB bindend. gez.: Vogt Henderung der Zahlungsbedingungen Wir bestellten am 8. April 1918 bei der Papierfabrik X 1500 kg m. fein weiß. Druck zu 115 M. die 100 kg. Die Fabrik bestätigt den Auftrag am 15. April 1918 richtig und nennt als Zahlungsbedingung: Barzahlung innerhalb 30 Tagen abzüglich 2 v. H. Skonto. Diese Bedingungen waren bei unserer Geschäftsverbindung mit der Papier fabrik bisher üblich, zu diesen Bedingungen haben wir weiter verkauft. Am 17. Juli 1918 berechnet die Fabrik das Papier und fordert: Reine Kasse innerhalb 10 Tagen ohne Abzug von Skonto und Porto. Dem hiesigen Vertreter der Fabrik teilten wir sofort mit, daß wir mit dieser Aenderung nicht einverstanden sind. Darauf schreibt die Fabrik am 25. Juli, daß sie infolge Berichts ihres Vertreters ihre Rechnung vom 17. Juli zurückziehe. Durch den Vertreter erfuhren wir, daß die Fabrik uns das Papier nicht mehr liefern wolle. Am 27. Juli abends teilten wir dem Vertreter mit, daß wir am 29. Juli den vollen Betrag der Rechnung abschicken würden. Zu diesem Entgegenkommen entschlossen wir uns, um unseren Verpflichtungen unserm Abnehmer gegenüber nachkommen zu können. Am 2. August schreibt die Fabrik, daß der Posten Papier bereits anderweitig ver wendet sei, die Bank der Fabrik habe Anweisung ,den überwiesenen Betrag zu unserer Verfügung zu halten. Der Vertreter setzt diesem Brief am 5. August hinzu: „Auf meine Vorstellungen in der An gelegenheit antwortet mir die Fabrik leider nicht”. Uns ist kein Grund bekannt, aus dem die Fabrik ihre bestätigten Zahlungs bedingungen mit der Lieferung zu ändern berechtigt ist. Ist die Fabrik verpflichtet uns das Papier wie am 15. April 1918 bestätigt, jetzt zu liefern, gegebenenfalls neu zu fertigen? Großhändler Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Die Frage ist zü bejahen. Zu einseitiger Aenderung der ausdrücklich vereinbarten und im bisherigen Geschäftsverkehr der Vertragsteile üblich gewesenen Zahlungsbedingungen war die Verkäuferin nicht berechtigt. Frage stellerin hätte sich daher auf diese Abänderung nicht einzulassen brauchen, sondern auf Erfüllung des Vertrages den vereinbarten Bedingungen gemäß bestehen können. Nachdem sie aber vollends dem Verlangen der Verkäuferin entsprochen und vorzeitig Zahlung geleistet hatte, stellt sich die Weigerung der Vertragserfüllung als grundlos und jeder Berechtigung entbehrend dar. Fragestellerin kann daher entweder auf Lieferung der Ware bestehen oder der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist gemäß § 326 BGB. mit der Erklärung setzen, daß sie die Annahme der Leistung nach dem Ab laufe der Frist ablehne. Nach fruchtlosem Fristablauf kann sie dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, der auch den ihr entgangenen Gewinn umfaßt. Papiermarkt in England London, 28. Juni Das Geschäft ist sehr ruhig, weil die Erlaubnisscheine für Papier bestellungen bereits aufgebraucht sind, und das strenge Vorgehen der Beamten für die Werbung zum nationalen Hilfsdienst den Unter nehmungsgeist beeinträchtigt. Folgende Preise ließen sich feststellen: graue Handpappe 62 Lstr. die Tonne dunkelbraunes Packpapier 56, 80 und 90 Lstr. die Tonne englisches Kraftpapier 90 Lstr. die Tonne hochgeglättetes Pergamentersatz 1 s 6 d das Pfund Berlin, den 9. August 1918 Schöneberger Ufer 1/4.