Volltext Seite (XML)
Erscheint Sonntags und Donnerstags. Schluf der Anzeigen -Annahme Depnerstag und Wontag mittags Fd der I ost bestellt und ab- genommen oder durch Buch handel: verteljährlich 4 M. Vierteljahrl, Bestellgeld 18 Pf. Von d.Geschäftsstelled. BL untex - treifband — In- und Ausland — vlerteljähriich 6 M. 50 Pf. Einzelnummer 30 PL Erfüllung«- u. Zahlungsort Berlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 2418. Fernspr.: Lützow 787 Anzeigen. Petitzeile S nun hoch 60 mm (la gespalten) breit 1 M. auf Umschlagseiten bis * M. Berechnung v. Strich zu Strich. 13mal in 1 Jahr 10 ▼. H. Nachlaß 26,, ,20, s 62 _ " " BO " " 104, » »40" . Stellengesuche zu halbem Preis Zeichengebühr f. freie Zusendung frei eingehender Briefe 1 M, Vorausbezahlung an den Verleger Platzvorschriften an verbindlich. Papier-Zeitun Amfsblait der Berufsgenossenschaften sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papier* und Schreibwarenfaches Nr. 63 Berlin, Donnerstag, 8. August 1918 43. Jahrg. INHALT Die Tantiemepflicht der Kriegssteuer-Rücklage , . , 1437 Grenzen des Begriffs „Kettenhandel"" . • . . 1187 Papier-Erzeugung und -Großhandel: Handel mit Karton, Papier und Pappe 1437 Papiermacher-Berufsgenossenschaft 1438 Rohgewicht für Reingewicht? .. 1418 Papierhandel . , 14 8 Preiserhöhung (Schiedspruch) - 1438 Schwierige Lage der nordischen Papierfabrikation . 1439 Die indische Papierindustrie , . , 3 1439 Verein der Zellstoff- und Papier-Chemikeri Litera tu r-Auszüge . . . 1439 Papier-Verarbeitung. Buchgewerbe: Verband Deutscher Buebbindereibesitzer . - . . , 1441 Reichsausschuß lür Druckgewerbe, Verlag und Papier- Verarbeitung .... , , . , 1441 Manila-Anhänger (Schiedspruch) 1441 Widerstandsläbige Pappgefäße ........ 1441 Registerstreilen Lcchmascpine 1141 Briefumschlag mit Brielbogen . . ...... 1442 Fett- und Wasserdichtmachen von Pappe .... 1441 Bilden ahmen ....... . , , , . 1442 P^pitr-S^inntrti: W a renprü f ungsam t f ür d as Tex tilgewerbe in M. - G ladbach 1442 Preise der Papiergarne und Papiergewebe . , , . . 1442 Verarbeitung stark saugenden Spinnpapiers . . . ■ 1442 Schreibwaren Handel: Reichsverband für den Papier- und Bürobedarfs-Handel 1445 Papierverein Berlin und Provinz Brandenburg . . , 1445 Hauptausschuß Deutscher Papier- Kleinhändler-Verbände 14 4 5 Papierwaren im Feld 1445, Füllfederhalter . , , 1446 Probenschau, Bchertisch , 1446 Geschäfts-Nachrichten , , , . , , . . , .. 1458 Die Tantiemepflicht der Kriegssteuer-Rücklage R.-A. Dr. Hachenburg (Mannheim) schreibt in der „D. Juristen- Ztg.”: Die vielumstrittene Frage der Taniiemep.licht der Kriegs steuerrücklage hat nun das Reichsgericht (Urt. v. 11. Juni 1918 11. 99/18) lür die Aktiengesellschatt verneint. Es stützt sich dabei auf die gesetzlichen Vorschriften des § 237 HGB. Auch die Zwangs rücklage sei eine Rücklage. Denn darunter lalle eben alles, was an Gewinn zurückgehalten werde. Das schallt zunächst für A.-G. und G m. b. H. ein verschiedenes Recht. Denn für diese gilt zum Glück die Vorschrift des § 237 HGB. nicht. Aber auch bei jenen dürfte doch der Begriff dei Rücklage zu formal gefaßt sein. Nach § 20 Abs. 2 Ausl.-Best. z. KrStG. sind lür die Kriegssteuer die Gewinnanteile des Vorstandes als Unkosten in Abzug zu bringen. Das ist jetzt in das neue Kriegssteuergesetz selbst auigenommen worden. Das be deutet aber doch, daß die Gewinnanteile der Vorstände kriegssteuer- frei sein sollen. Versagt man dem Vorstand die Tantieme aus der Kriegssteuer und der ihr vorausgehenden Sicherung, so vereitelt man diese Absicht des Bundesrats und jetzt des Gesetzgebers. Man wirft den Aktionären diesen Anteil des Vorstandes, der steuerfrei bleibt, wieder in den Schoß. Man mache sich dies an einem praktischen Falle klar. Die Ungerechtigkeit des Ergebnisses springt in die Augen. Die Aktiengesellschaft kürzt zunächst die Tantieme, ehe sie die Rücklage und dann die Kriegssteuer berechnet. Dann aber streicht sie wieder dem Vorstande diese selbe Tantieme. Das alles in logischer Folge aus einer wörtlich angewandten Bestimmung des Gesetzes. Grenzen des Begriffs „Kettenhandel“ Als Kettenhandel ist bekanntlich jedes Einschieben eines Zwischengliedes in den Verteilungsprozeß der Ware anzusehen, das vom Standpunkte der Kriegswirtschaft unnütz ist und durch Verlängerung und Erschwerung des Weges der Ware vom Erzeuger bezw. Großhändler zum Verbraucher eine Verteuerung herbeiführt. In der Regel wird der Absatz der Ware von einem Groß händler zum anderen, also nicht direkt an den Verbraucher als Ketten handel betrachtet werden können und deshalb strafbar sein, aber nicht immer. Es ist z. B. (wie das Reichsgericht in einer seiner jüngsten Entscheidungen [8. Mai 1918] ausführt) nicht der Fall, wenn die be teiligten Großhändler verschiedene wirtschaftliche Funktionen er füllen, insbesondere wenn die Verschiedenheit der in Betracht kom menden Wirtschaftsgebiete und Kundenkreise eine ausreichende Ursache dafür abgibt, daß auch Waren im großen von einer Hand zur anderen gehen müssen, um an diejenigen Verbraucher zu gelangen, bei denen das stärkste Bedürfnis nach Waren der fraglichen Art besteht. Ein im Westen des Reiches ansässiger Großhändler würde daher unter Umständen Waren an einen in and et er Gegend des Reiches ansässigen Platzgroßhändler straflos abgeben dürfen, um durch diesen erst die Waren den Kleinhändlern an dessen Platz zuzuleiten. — In solchen Fällen ist Voraussetzung, daß die betreffende Ware im Wirtschafts gebiet e'des Groß verkäuf ers erzeu gt oder dorthin — etwa au s Holland— eingelührt wird, während sie im Wirtschaftsbereich des Käufers weder erzeugt noch gehandelt zu werden pflegt. Papier-Erzeugung und -Großhandel Handel mit Karton, Papier und Pappe Neus Folge der U:bersicht der bundesstaatlichen Ausführungs- Bestimmungen zu der Bekanntmachung vom 17. Mai 1918 Für die Erteilung, den Widerruf sowie für die Entziehung der Handelsbelugnis sind zuständig: In Mecklenburg-Schwerin: Die Ortsobrigkeiten und zwar im ritterschaftlichen Gebiet die Kom missare der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunal-Verbände. Im Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz : Die Ortsobrigkeiten. Diese sind: die Magistrate Neustrelitz, Neubrandenburg, Friedland, Woldegk, Strelitz, Fürstenberg, Stargard, Wesenberg, die Großherzoglichen Aemter Stargard, Feldberg,. Mirow, Strelitz, das Großherzogliche Kabinettsamt Neustrelitz, die Großherzogliche Landvogtei in Schönberg für das Fürstentum Ratzeburg. Für die Ritteigüter sind zuständig: die Landespolizeidistriktskommissare in Stargard, Feldberg, Woldegk, Friedland, Neubrandenburg, Neustrelitz. Im Großherzogtum Oldenburg: Im Herzogtum die Polizeidirektionen, in den Fürstentümern die Regierungen. Für die Entziehung der Handelsbefugnis sind zuständig im Herzogtum die Aemter und Stadtmagistrate I. Klasse, in den Fürstentümern die Regierungen. Im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach: In den Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern die Ortspolizei behörde, in übrigen der Bezirksdirektor. Im Herzogtum Altenburg: Inden Städten Altenburg, Meuselwitz, Lucka, S.-A.,Gößnitz, Schmölln, S.-A., Sonneburg, S.-A., Kahla, Eisenberg, S.-A. und Orlamünde der Stadtrat, auf dem Lande das Landratsamt. Im Herzogtum Anhalt: Die Kreispolizeibehörden. Im Fürstentum Lippe-Dettnold: Die Verwaltungsämter und Magistrate. Im Fürstentum Reuß Aeltere Linie: Die nach der fürstlichen Ausführungsverordnung vorn 17. Juli 1916 zur Bundesratsverordnung über den Handel mit Lebens- und