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Schutzverband für die Postkarten-Industrie Sitz Berlin Versammlung Montag, den 27. August, abends 8 Uhr in Leipzig. Der Versammlungs raum wird rechtzeitig in der Papiermesse, Petersstraße 44, bekannt gegeben werden. Tagesordnung: 1. Preisreglung am Postkartenmarkt. 2. Verschiedenes. Der Vorstand Der Händlerbund „Deutsche Schreibmaschine“ (Berlin SW 68) beruft zum 8. September nachmittags 2 Uhr eine Hauptversammlung nach Berlin, „Rheingold”, Potsdamer Straße 3 ein. Auf der Tages ordnung stehen unter anderem: Bericht über die neuen „Allgemeinen Verkaufsbedingungen” des Verbandes Deutscher Schreibmaschinen- Fabrikanten und Stellungnahme zur Preisregelung im Handel mit alten Maschinen. Arbeits- und Papier-Ersparnis Zu Nr. 66 S. 1333 Auch bei Postscheck-Einzahlung wie bei Ueberweisung ist eine Empfangsbestätigung nicht unnötig. Mir ist es verschiedenemal passiert, daß Kunden Einzahlungen auf mein Konto gemacht haben, ich davon aber weder benachrichtigt noch der Betrag mir gutge schrieben wurde, erst als ich meinen Kunden anmahnte, erfuhr ich von der Einzahlung und konnte durch Reklamation nach wochen langen Untersuchungen die Gutschrift erlangen. Wenn solche Re klamation durch Zufälle erst nach der Garantiefrist gemacht wird, ist der Betrag verloren. Ich halte also Empfangsbestätigungen für sehr nötig, diese Sparsamkeit kann unter Umständen sehr teuer werden. Großhändler ♦ * * In Nr. 66, Seite 1333, schlägt die Firma H. von Gimborn-A.-G., vor, auf Empfangsanzeigen bei Geld- und Wertsendungen zu ver zichten. Das ist nicht unbedenklich, denn durch die Aufgabe des Geldes zur Post wird der Schuldner seine Verpflichtung dem Gläubiger gegenüber noch nicht los, vielmehr muß das Geld dem Gläubiger auch ausgezahlt werden. Geld- und Wertsendungen können aber auch bei der Post verloren gehen. Tritt dieser Fall ein, und hat der Ab sender auf Empfangsanzeige verzichtet, dann erfährt er den Verlust vielleicht erst sehr spät, wodurch die Ermittelungen über den Ver bleib des Geldes sehr erschwert werden. Wurde dagegen Empfangs anzeige erbeten, und bleibt diese aus, dann können die Ersatzansprüche und die Nachforschungen sofort eingeleitet werden, was zur Erleich terung des Verfahrens dient. Der Posteinlieferungsschein ist einer Quittung des Gläubigers nicht gleich zu achten, denn bei Verlust der Postsendung kann sich der Gläubiger immer noch unmittelbar an den Schuldner halten. Dieser kann wohl bei der Post Ersatzansprüche stellen, aber der Gläubiger hat damit nichts zu tun. G. S. Ausführbare Waren. Das Meßamt für die Mustermessen in Leipzig hat ein Verzeichnis der Waren, deren Ausfuhr aus dem Deut schen Reich gestattet ist, nach dem Stande vom 16. Juni 1917 zu sammengestellt und verteilt es an die Besucher der Leipziger Muster messe. Dieses Vorgehen des Meßamtes ist lebhaft zu begrüßen, weil dadurch der Abschluß von Geschäften mit den ausländischen Einkäufern sehr erleichtert wird. Erzeugnisse der Papierverarbeitung und des Druckgewerbes nehmen in diesem Verzeichnis einen breiten Raum ein. Papier zu Kassenblöcken Üner unserer Kunden hat am 30. Juni 1915 150 000 Kassen blöcke auf Abruf nach Bedarf, ohne Zwischenkauf, in Lieferungen von je 15000 Blöcken bestellt und davon inzwischen 60 675 Blöcke erhalten, so daß ein Rest von 89 325 verblieb. Laut gesetzlicher Verfügung vom 18. Juni 1917 ist der Verbrauch von Rotations druckpapier weiter eingeschränkt. Sind wir berechtigt, den noch abzunehmenden Rest entsprechend einzuschränken? Wenn ja, um wieviel ? Der damals eingeräumte Preis deckt heute nicht einmal die Papierunkosten. Der Kunde hat die Sache seinem Rechtsanwalt übergeben, der uns u. a. wie folgt schreibt: „Es wäre Ihre Sache gewesen, sich rechtzeitig mit dem zur Aus führung des Auftrages erforderlichen Material (Papier) einzudecken. Die reichsgesetzlichen Vorschriften, die Sie behufs Herabminderung Ihrer Restleistung in Anspruch nehmen, finden auf den vorliegenden Vertrag keine Anwendung; sie sind keinesfalls berechtigt, sich Ihrer Lieferungspflicht in Höhe von 40 v. H. zu entziehen. Sollten Sie diesen Standpunkt beibehalten, so bleibt nichts weiter übrig, als Sie auf Erfüllung des Vertrages zu verklagen.” Papierwarenfabrik Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Die beiden Be kanntmachungen des Reichskanzlers vom 18. Juni 1917 (RGBl. 497 und 500), durch welche bestimmte Einschränkungen beim Bezüge von Druckpapier angeordnet werden, sind, wie ihr Inhalt ergibt, auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (RGBl. 306) ergangen. Durch letztere Verordnung ist der Reichskanzler ermächtigt worden, die erforderlichen Maßnah men zu treffen, um während des Krieges einerseits die Versorgung der Zeitungen, Zeitschriften und anderen periodisch erscheinenden Druckschriften mit Druckpapier sicherzustellen und anderseits den Verbrauch von Druckpapier zu regeln. Die auf Grund dieser Ermächtigung vom Reichskanzler in den erstgedachten beiden Bekanntmachungen angeordneten Einschränkungen des Bezuges von maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier dienen daher nur den Zwecken der Sicherstellung des Zeitungen- und Zeitschriftenbetriebes und bestehen darin, daß derartiges Papier in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1917 nur in den Mengen bezogen und verbraucht werden kann, welche für den betreffenden Verbraucher von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin festgesetzt werden. Aus dem Gesagten ist ersichtlich, daß die ge dachten gesetzlichen Einschränkungen des Papierbezuges bei dem hier in Frage kommenden Lieferungsvertrage über Kassenblocks nicht Platz greifen können. Auf der dänischen Großhandels-Messe, die wieder in Fredericia, Jütland, vom 1. bis 12. August 1917 im eigenen Gebäude mit über 250 Ausstellern abgehalten wurde, stellten u. a. aus: Tannenbaum schmuck aus Papier und Holzspänen (diese werden aus Norwegen bezogen) J. Buhl in Randers, der jetzt über 40 Personen beschäftigt und nach dem Krieg Maschinenkraft anwenden will; Glückwunsch-, Weihnachts-, Ansichtskarten, Radierungen A.-S. Hedings Kunst- forlag in Kjöge. Postkarten und Weihnachtswaren zeigte auch Dansk Kort- og Telegramf or lag A.-S. in Kopenhagen K., Frederiks- borggade 1, ferner Glückwunschtelegramme und Mappen dazu. Kalender nach Zeichnungen dänischer Künstler, Tabakpackung, Zigarettenschachteln, Schilder und Reklameartikel brachte die Druckerei Peter Meyers Trykkerier in Svendborg zur Schau, Re gistrierkassen die Fabrik Sören Olsen in Gelsted. ' bg. Zweite Niederländische Mustermesse in Utrecht, 27. Februar bis 11. März 1918. Wie die „Ständige Ausstellungskommission für die Deutsche Industrie” mitteilt, wird diese Messe im Jahre 1918 wieder holt, wofür sich etwa die Hälfte der Aussteller der diesjährigen Messe ausgesprochen hat. Es wird regere Beteiligung erwartet, nachdem auf der ersten Messe beinahe 10 Millionen Gulden umge setzt worden sind. Außer den bisherigen beiden Ausstellungsplätzen in Vredenburg und auf dem Janskerhof sollen weitere Plätze einge richtet werden, um für etwa 1200 Aussteller Raum zu schaffen. Zugelassen werden nur holländische Erzeugnisse. Eine bisher hier über veröffentlichte Drucksache kann in den Geschäftsräumen der „Ständigen Ausstellungskommission” (Berlin NW. 40, Herwarth straße 3 a) während der Geschärtsstunden von 9—3 Uhr eingesehen werden. Büchertisch Kohlensteuergesetz vom 8. April 1917 nebst den Ausführungs bestimmungen des Bundesrats vom 12. Juli 1917, erläutert von Dr. Felix Zeder mann und Dr. Jos. Morenhoven. Mit einem Anhang, Tabellen und Sachregister. 248 Seiten. Preis 4 M. 50 Pf. Industrie verlag Spaeth & Linde, Berlin C 2. Gesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs. Vom 8. April 1917. Nebst Ausführungs-Bestimmungen des Bundes rats vom 5. 7. 17. Von dr. jur. Röder, Berlin; Preis gebunden 3 M. Industrieverlag Spaeth & Linde, Berlin C 2. Das hier behandelte Gesetz trat, soweit es die Besteuerung der Eisenbahngüter anbelangt, soeben in Kraft.