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apier-Zeitun FACHBLATT 42. Jahrg Berlin, Sonntag, 7. Januar 1917 Nr. 2 20 30 40 13 26 62 | Erscheint I Jeden Sonntag u. Donnerstag I Schluß der Anzeigen-Annahme I Donnerstag und Montag abends. I Bei der Post bestellt und ab- I genommen oder durch Buch handel bezogen: ' vierteljährlich 2 M. 50 Pf. (im Ausland mit Post-Zuschlag) Von d. Geschäftsstelled. Bl. unter Streifband — In- und Ausland — vierteljährlich 6 M. 50 Pf« Einzelnummer 25 Pf. Erfüllung«- u. Zahlungsort Berlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN Anzeigen. Petitzeile 3 mm Höhe 50 mm (’/< Seite) Breite 50 Pf. Decke bis 1 M. Teuerungs-Zuschlag 10 v. H. 6mal in 1 Jahr 10 v. H. weniger BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 2428. Fernspr.: Lützow 787 104 . • „50.» Für Annahme und freie Zu sendung der frei eingehenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuche zuhalbem Preis Erfallungs- u. Zahlungsort Berlin Alleiniges Organ des Papier-Industrie-Vereins und des Mitteldeutschen Papier-Industrie-Vereins Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Vereins Deutscher Briefumschlag-Fabrikanten Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft Organ für die Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Zellstoff-Fabrikanten und Deutscher Holzstoff-Fabrikanten Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft. Alleiniges Organ des Vereins Berliner Papiergrosshändler Alleiniges Organ der Vereinigung deutscher Tintenfabrikanten, e. V. Organ des Verbandes Deutscher Luxuspaplerwaren-Fabrikanten Alleiniges Organ des Deutschen Papier-Vereins und seiner Zweigvereine. Organ des Schutzverbands für die Postkarten-Industrle, Sitz Berlin Organ des Vereins der Zellstoff- und Papier-Chemiker Organ des Deutschen Papiergrosshändler-Verbandes. Organ des Vereins der Lichtpausanstalten von Gross-Berlin Alleiniges Organ der Tarifgemeinschaft für Deutschlands Chemigraphen und Kupferdrucker Organ des Tarif-Amts für das deutsche Lichtdruckgewerbe Alleiniges Organ des Reichsverbandes für den Papier- und Bürobedarfs-Handel Vierteljährlicher Bezugspreis bei allen deutschen Post anstalten, ferner durch den Buchhandel: 2 M. 50 Pf. Vierteljährliches Bestellgeld 18 Pf. BezugunterStreifband kostet für In- und Ausland vierteljährlich 6 M. 50 Pf. Der vierteljährliche Postbezug kostet in: Belgien 2 Mark 50 Pf. (Postämter in Brüssel und Verviers) Bulgarien 5 Lew 48 stol Dänemark 2 Kronen 30 Oere Luxemburg 2 Mark 80 Pf. I den Niederlanden 1 Fl. 95Cts. Norwegen 2 Kronen 73 Oere Oesterreich 4 Kr. 28 Heller Schweden 2 Kr. 40 Oere der Schweiz 3 Frank Ungarn 4 Kr. 22 Heller Monatlicher Bezugspreis bei deutschen Postanstalten 84 Pf. Monatliches Bestellgeld 6 Pf. Die Postämter der meisten Staaten nehmen auch Bestellungen auf einen Monat oder auf zwei Monate entgegen. I M H Verkehrsforderungen des Kriegsamtes .... 21 Polnische Mark = Reichsmark 21 Neueinstellung von Arbeitskräften 22 Papier Erzeugung und -Großhandel: Strohstoff als Kraftfutter 22 Halbstoff aus Spinnabfällen . 2 2 50 Jahre Maschinenfabrik 23 Papier-Verarbeitung, Buchgewerbe: Zur Bekanntmachung über Druckpapier ... 25 Meldungen über Druckpapier .25 Dichtungspappe 25 Berliner Typographische Gesellschaft .... 25 Kalenderscbau ... 25 Kriegsbriefmarken 26 Papiersäcke ,26 H LT ' Schellack-Ersatz . .26 Deutschfreundliche Norweger 26 Isolierkraft von Papier 26 Ueber die Wahl des Scbriftsetzerberufs ... 26 Zeitschriftenschau 26 B üro-Bedarf: Deutscher Papier-Verein, E. V. ...... 29 Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände nach Oesterreich-Ungam . ..... .29 Probenschau ............ 29 Geschäfts-Nachrichten « .38 Briefkasten , , , . , . e e e , . . . 40 Verkehrsforderungen des Kriegsamtes (Auszug.) Das reisende Publikum lege sich weitgehendste Beschränkung im Reisen auf. Jedermann prüfe ernst Zweck und Notwendigkeit einer beabsichtigten Reise. Entladung und Beladung von Güterwagen müssen mit größter Beschleunigung, unter Umständen auch an Sonn- und Feier tagen und bei Tag und Nacht, durchgeführt werden. Fehlen zum Entladen Arbeiter, so können diese auf Antrag der Linienkommandanturen von den stellvertretenden Generalkom mandos, die hierfür an den wichtigeren Bahnhöfen aus Soldaten oder Hilfsdienstpflichtigen bestehende Entladekommandos abrufbereit halten, gestellt werden. Auch mit Gespannen kann unter Umständen ausgeholfen werden. Diesbezügliche Wünsche wie überhaupt Anträge zur Behebung -von Verkehrsstörungen sind von der Industrie, den Werken usw. an die zuständigen Kriegsamtstellen und Kriegsamt nebenstellen (nicht an das Kriegsamt!) zu richten. Fernsprecher genügt. Besonders die Inhaber von Anschlußgleisen müssen für recht zeitige und schnelle Entladung sorgen. Die Zahl der angeforderten Wagen ist streng nach der festgesetz ten Beladefrist zu bemessen. Kein Wagen darf angefordert werden, der in dieser Frist nicht beladen werden kann. Kein Gut darf abrollen, das vom Empfänger nicht pünktlich entladen werden kann. Jede Hin- und Herverfrachtung der Güter muß vermieden werden. Jedermann hat die Pflicht, seinen Bedarf dort zu decken, wo er ihn auf kürzestem Transportwege erhalten kann. Bei jedem Transport, jeder regelmäßig fortlaufenden größeren Bestellung muß geprüft werden: Kann ich nicht den Wasserweg für die Güterbeförderung benutzen ? Muß es die Eisenbahn sein ? Polnische Mark = Reichsmark Einer Verordnung des Deutschen Generalgouverneurs des General gouvernements Warschau, Nr. 223 vom 9. Dezember 1916, ent nehmen wir: § 1. Die von der Polnischen Landes-Darlehnskasse ausgegebenen auf polnische Mark lautenden Darlehnskassenscheine sind gesetz liche Zahlungsmittel und müssen in Zahlung genommen werden in folgenden Fällen: 1. Bei allen Rechtsgeschäften über Gegenstände oder Leistungen des wirtschaftlichen Verkehrs, deren Preis amtlich in Reichs mark oder polnischer Mark festgesetzt ist. 2. Bei Begleichung der durch die zuständigen Behörden bestimm ten Zwangslieferungen oder Naturalleistungen. Eine polnische Mark ist gleich einer Reichsmark zu rechnen. Sämtliche auf deutsche Reichsmark lautenden Zahlungsverbind lichkeiten können in polnischer Mark, sämtliche auf polnische Mark lautenden Zahlungsverbindlichkeiten können in Reichsmark be glichen werden. Die auf Rubelwährung lautenden Zahlungsverbindlichkeiten sind auch in Zukunft in dieser Währung zu begleichen, vorbehaltlich der in den §§ 2 und 3 getroffenen besonderen Bestimmungen. Aus § 2. Sämtliche öffentlichen Kassen des Generalgouverne- ments Warschau sind unbeschadet der für die Polnische Landes- Darlehnskasse geltenden besonderen Vorschriften verpflichtet, Zahlungen in Reichsmark, polnischer Mark und russischen Rubeln gleichmäßig anzunehmen. Die russische Währung wird dabei zu einem amtlich festgesetzten Umrechnungskurs in Zahlung genommen. Der Umrechnungskurs wird jeweils von dem Verwaltungschef fest gesetzt. Der Verwaltungschef kann die Kassen einzelner öffentlicher Korporationen ganz oder teilweise von der Verpflichtung der An nahme von Reichsmark oder polnischer Mark entbinden. § 4. Die sich aus § 1 Absatz 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen