Volltext Seite (XML)
D)APIER-VERARBEITUNG IM Bu CH GE WERBERS Anzeigepflicht für Druckfarbe In einer Verordnung’vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetz blatt S. 133) ermächtigt der Bundesrat den Reichskanzler, Er hebungen über die Vorräte von Druckfarben und von solchen Stoffen anzuordnen, die zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe geeignet sind, soweit sich diese Stoffe im Gewahrsam von Verbrauchern von Druckfarben befinden. Ferner ist der Reichskanzler ermächtigt, eine Buchführungs- und Anzeigepflicht für Gegenstände der genannten Art vorzuschreiben. Der Reichskanzler hat durch Verordnung vom 16. Februar 1917 die Durchführung der erforderlichen Erhebungen der Kriegs- wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe, Berlin C 2, Breitestr. 8 (Fernsprech-Anschluß: Zentrum 10976—10979, Draht nachrichten: Kontingent) übertragen. Anzuzeigen sind die am I. März 1917 vorhandenen Vorräte, ferner ist der Verbrauch in den Jahren 1915, 1916 und im Januar und Februar 1917 zu melden. Die von der Kriegswirtschaftsstelle zu erfordernden Fragebogen sind bis zum 6. März 1917 einzusenden. Ferner ist Buchführungspflicht für Gegenstände der ge nannten Art und monatliche Anzeigepflicht über den monatlichen Verbrauch vorgeschrieben. Jede Lieferung ist der Kriegswirt- schaftssteile anzuzeigen. Den Lieferern ist zur Deckung der Un kosten eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auferlegt, die von den Abnehmern zu erstatten sind. Außerdem ist Auskunftspflicht gegenüber der Kriegswirt schaftsstelle und Geheimhaltungspflicht der Kriegswirtschafts- • stelle und ihrer Angestellten angeordnet. Ferner sind die üblichen Strafbestimmungen zur Sicherung der Durchführung dieser An ordnungen erlassen. Wir entnehmen der oben erwähnten Verordnung des Reichs kanzlers folgende ferneren wichtigeren Bestimmungen: Aus § 1. Druckfarben-Verbraucher haben in gleicher Weise anzuzeigen: die in ihrem Gewahrsam befindlichen Mengen von zum Anreiben und Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffen (Firnis, Firnisersatz, Terpentin, Terpentinersatz, Spiritus, Benzol, Xylol, Toluol u. a.). § 7. Der Kriegswirtschaftsstelle ist vom 23. Februar 1917 ab jede erfolgte Lieferung von Druckfarbe und jede an Verbraucher von Druckfarbe erfolgte Lieferung von zum Anreiben oder Verschnei den von Druckfarbe geeigneten Stoffen innerhalb zwei Tagen nach dem erfolgten Versand auf den dafür vorgeschriebenen Vordrucken, die von der Kriegswirtschaftsstelle gegen Einsendung von zwanzig Pfennig für zehn Stück zuzüglich zwanzig Pfennig für die Uebersen- dung zu beziehen sind, anzuzeigen. Den Anzeigen auf Vordrucken gleich zu erachten ist die Ein sendung der auf den Namen des Empfängers ausgestellten Rech nungen über die Lieferung von Druckfarbe und der zum Anreiben ■oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffe. Die Kriegs wirtschaftsstelle hat ihr als Versandanzeige eingesandte Rechnungen an die Empfänger der Druckfarbe und der zum Anreiben oder Ver schneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffe längstens innerhalb sechs Tagen nach Eingang der Rechnungen weiterzuleiten. Zu der in Absatz 1 vorgeschriebenen Anzeige ist derjenige ver pflichtet, der den Versand an den Bezieher vornimmt. Aus § 8. Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirt schaftsstelle entstehenden Unkosten haben sämtliche Lieferer von Druckfarbe vom 23. Februar 1917 ab von jeder Lieferung einen Betrag von zwanzig Pfennig für einhundert Kilogramm an die Kriegs wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe abzuführen, und zwar bis zum fünften Tage eines jeden Monats für die Lieferungen im vorangegangenen Monat. Ahgefangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm. Zwischenhändler, sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu diesen Zahlungen nicht verpflichtet. Aus § 9. Die Kriegswirtschaftsstelle und deren Beauftragte ■sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die nach § 6 zu führenden Bücher zu nehmen. § 10. Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß- I othringens. § 12. Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs gewerbe kann Ausnahmen zulassen. Berliner Typographische Gesellschaft Für die Sitzung vom 13. Februar 1917 waren im Buchgewerbe saal Akzidenzarbeiten verschiedener Art ausgestellt, die während der Kriegszeit angefertigt wurden. Zu der Gratulationskarte des Herm Grubert in Prag, von der neben dem gezeichneten Original die ausgeführte Karte zur Schau gestellt wurde, bemerkte der Vorsitzende, daß der Vergleich zwischen beiden deutlich erkennen lasse, wie erheblich die Reproduktion durch die Verkleinerung ge wonnen habe. Vor Eintritt in die Tagesordnung teilte der Vorsitzende mit, daß das langjährige Mitglied der Gesellschaft, der Leiter der Filiale und Reparatur-Werkstatt der Johannisberger Maschinenfabrik, Herr Josef Klein, verstorben sei. Der Heimgegangene habe in früheren Jahren lebhaftes Interesse an der Gesellschaft genommen und seine Erfahrungen in den Dienst der Allgemeinheit gestellt. Durch un bedingte Zuverlässigkeit in allen geschäftlichen Angelegenheiten habe er sich einen wohlverdienten guten Ruf in der Buchdruckerwelt erworben. Die Anwesenden ehrten das Andenken des Verstorbenen durch Erheben von den Sitzen. Die Versammlung nahm Kenntnis davon, daß zwischen der Gesell schaft und dem Verein der Reklame-Fachleute ein Austausch der Mitgliedschaft vollzogen worden sei, indem der Vorsitzende dieses Vereins, Herr Dr. Sachs Mitglied der Typographischen Gesellschaft und Herr Gustav Könitzer Mitglied des Vereins der Reklame-Fach leute geworden ist. Eingänge: Von der Buchdruckerei Otto von Holten ein von Marcus Behmer gezeichneter Wandkalender von eigenartiger Wir kung; von Herrn Siegmund Fuchs, in Budapest ein Exemplar der von ihm us Anlaß seines Jubiläums verfaßten Broschüre „Von der Handpresse bis zur Zweitourenmaschine”; von der Neuen Photo graphischen Gesellschaft Heft 10 der Zeitschrift „Das Bild”; von der Gesellschaft der Freunde der deutschen Bücherei ein Werbe zirkular; vom Königlichen Kunstgewerbemuseum eine Einladung zur Sonderausstellung der neuen Erwerbungen aus dem Jahre 1916; vom Herrn Emst Morgenstern eine größere Anzahl bemerkenswerter Drucksachen, u. a. ein griechischer Kalender, der von der Buch druckerei der Görlitzer Nachrichten für die dort internierten grie chischen Truppen hergestellt wurde; ferner einige Drucksachen, die aus Anlaß des Todes Kaiser Franz Josefs angefertigt wurden. Aus der Menge der in letzter Zeit eingegängenen Feldpost verlas Herr Erler den Inhalt zweier ausführlicher Berichte der Herren Otto Mews und Fritz Schröder, die mit lebhaftem Interesse ent gegengenommen wurden. Die Verhandlungen über das Hilfsdienstpflicht-Gesetz leitete Herr Könitzer durch einen Vortrag ein, in dem er zunächst den Zweck des Gesetzes, kriegsdienstfähige Männer für den Heeres dienst frei zu machen, ohne daß die gewerbliche Tätigkeit weiter ein geschränkt wird, hervorhob und die wichtigsten Bestimmungen erläuterte, soweit die noch zu erwartenden Ausführungsbestimmungen dies gestatten. Inwieweit das Buchdruckgewerbe in Mitleidenschaft gezogen werde, sei noch nicht abzusehen. Indessen habe das Tarifamt schon Abweichungen von den Vorschriften des Tarifs hinsichtlich der Ausbildung von Setzerinnen, Maschinensetzerinnen und Maschinen meistern zugestanden, um dem Mangel an geschultem männlichem Personal zu begegnen. Im Interesse des gesamten Gewerbe liege es, daß die Tariforganisation möglichst unverändert erhalten bleibe, darum seien die zugelassenen Ausnahmen auch ausdrücklich nur als vorübergehend bezeichnet und anzusehen. Ein angesehener Fach mann, Herr Buchdruckereibesitzer Säuberlich in Leipzig, habe in mehreren Artikeln der Zeitschrfit für Deutschlands Buchdrucker die Maßnahmen des Tarifamts ausführlich bhandelt, die durch den Mangel an ordnungsmäßig ausgebildeten männlichen Arbeitskräften notwendig geworden sind. Wegen der erheblich verkürzten Ausbil dungszeit für das Ersatzpersonal müsse eine umfassendere Schul- bildung und entsprechende Intelligenz bei der Einstellung solcher Personen zur Vorbedingung gemacht werden. Der Verfasser warne eindringlich davor, die Maschinenschreiberinnen als besonders ge eignet für das Anlernen an der Setzmaschine anzusehen und be gründete seine Anschauung nachdrücklich. Unter allen Umständen halte er eine vorherige Anleitung zum Handsatz bis zur Aneignung der elementaren typographischen Satzregeln für erforderlich. Auch beim Druck müsse mit weiblichen Kräften gerechnet werden, und hier habe die Anlegerin die Anwartschaft, dem Maschinenmeister mit allen Arbeiten an die Hand zu gehen, zu denen sie geeignet ist, um dadurch zu ermöglichen, daß ein Maschinenmeister mehrere Maschinen bedienen kann. In einem späteren Aufsatz seien die gegen die tariflichen Ausnahme-Bestimmungen, insbesondere auch