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872 PAPIER-ZEITUNG Nr. 41/1915 Briefkasten Der Frage muß 10-PL-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Abnahmepflicht des Vorbesitzers 13573. Frage: Für sämtliche nachstehenden Anfragen ist maß gebend, daß wir unsere Fabrik verkauft haben, mit der Bedingung, daß die Uebernahme bis 1. Oktober zu erfolgen hat, und daß wir am 1. Juni in Liquidation treten. Der Käufer hat abgelehnt, in die drei in Frage stehenden Papierabschlüsse einzutreten, d. h. die Reste abzunehmen. Unser Betrieb ist infolge des Krieges sehr ein geschränkt, ebenso der Verbrauch von Papier, und es ist möglich, daß wir nach Pfingsten aufhören müssen zu arbeiten. 1. Dieser Abschluß hat eine Abnahmefrist bis 30. Juni 1915. Es sind noch 25 Wagenladungen abzunehmen, was uns infolge der vorstehend geschilderten Lage unmöglich ist. Können wir auf Grund des ausgebrochenen Krieges, des Verkaufs unserer Fabrik oder unserer Liquidation von diesem Schluß abkommen ? Müssen wir vielleicht wenigstens die bei dem Lieferer auf Lager befind lichen Papiere, die wir vor dem Krieg auf Abruf bestellten, ab nehmen ? 2. Von diesem Schluß einer anderen Fabrik sind noch etwa 5 Waggon abzunehmen. Der Abnahmetermin ist aber bereits am 31. März 1914 verstrichen. Irgendeine Frist behufs der Abnahme ist uns von Seiten der Fabrik nicht gestellt worden, nur ab und zu sind Anfragen eingegangen, ob wir nicht bald wieder Bedarf hätten, worauf wir teilweise gar nicht geantwortet und teilweise schrieben, daß wir noch genügend Lager haben. Der Abschluß trägt den Ver merk, daß Krieg beiderseits von der Abnahme auf die Zeitdauer desselben entbindet. Können wir diesen Vertrag durch unseren Verkauf und unsere Liquidation als erledigt betrachten ? 3. Diese Fabrik will entgegenkommenderweise auf die Ab nahme der restlichen Papiere verzichten, verlangt dagegen, daß wir ihrem Vertreter die ihm zufallende Provision von 1500 M. zahlen sollen. Sind wir verpflichtet dies zu tun ? Antwort: Zu 1. Da bei diesem Abschluß kein Vorbehalt für den Kriegsfall vereinbart wurde, muß die Restmenge ab genommen werden. Wenn der Betrieb der Fabrik vor dem 30. Juni abgestellt wird, so darf derjenige Teil des Abschlusses, der auf die Stillstandszeit der Fabrik entfällt, von der Abnahmepflicht befreit sein. 2. Die hier restlichen 5 Wagenladungen müssen abge nommen werden, denn die seit Ablauf der Abnahmefrist ab gelaufene Zeit ist zwar lang, Fragesteller ist aber seit dieser Zeit wiederholt aufgefordert worden, diesen Rest abzunehmen, und wenn die Fabrik keine Nachfrist gestellt hat, so geschah es offen bar nur aus Entgegenkommen. Fragesteller kann also nicht nachweisen, daß der Lieferer kein Interesse mehr an der Er füllung dieses Schlusses habe. Da aber im Vertrag festgesetzt ist, daß der Krieg von der Abnahme auf die Zeitdauer desselben entbindet, so kann Fragesteller erst nach Ablauf des Krieges zur Abnahme des Restes gezwungen werden. Der Verkauf oder die Liquidation ändern an der Abnahmepflicht des Vorbesitzers ebenso wenig wie bei Fall 1, denn wenn der Käufer des Geschäfts nicht in den Vertrag eingetreten ist, so muß der Vorbesitzer die vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. 3. Fragesteller ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Provision des Vertreters der anderen Partei zu zahlen. Es fragt sich also nur, ob dem Fragesteller der Vorteil, von der Abnahme ent bunden zu werden, 1500 M. wert ist. Aufstellungskosten 13574. Frage: Vor Ausbruch des Krieges vereinbarte ich mit einem kleineren aber tüchtigen Aufzugsmonteur die Lieferung und Aufstellung eines Lastenaufzuges. Die Restsumme von 300 M. sollte nach Fertigstellung und nachdem der Aufzug durch den Kessel- Ueberwachungsverein (die obere Aufsichtsbehörde für Lastaufzüge) abgenommen und für richtig befunden, bezahlt werden. Der Aufzug ist bis auf die Anbringung der Seile und sonstige Kleinigkeiten fertiggestellt, ich kann ihn aber noch nicht benutzen. Der Monteur befand sich allem Anschein nach etwas in Geldverlegenheit und zedierte diese Forderung an einen Beamten, von dem er das Geld erhielt. Der Monteur wurde bei Ausbruch des Krieges einberufen, so daß er den Aufzug nicht fertigstellen konnte. Briefe an die Frau des Monteurs, ihren Mann zu veranlassen, jemand mit der Fertig stellung zu beauftragen, blieben erfolglos. Was kann ich tun, damit der Aufzug fertiggestellt wird? Kann ich den Beamten, dem ich den Betrag zedieren mußte, oder die Frau des Monteurs auffordern und rechtlich belangen, daß er oder sie für die Fertigstellung des Aufzuges Sorge trägt ? Ich kann doch nicht warten, bis der Krieg zu Ende ist, ich habe doch schon große Beträge für die Fertigstellung des Aufzuges vorher bezahlt. Ich bitte um Rat. Antwort: Fragesteller war nicht verpflichtet, den Betrag für die Aufstellung des Aufzuges auszuzahlen, bevor dieser ihm betriebsfertig übergeben wurde. Wenn er aber den Betrag freiwillig vorher bezahlt hat, so ist der Monteur verpflichtet, den Aufzug fertig zu stellen, ebenso wie wenn er und nicht sein Gläubiger den Betrag erhalten hätte. Da er jedoch im Felde ist, kann er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen jetzt nicht gezwungen werden, ebenso wenig seine Frau, und auch der Gläubiger hat dem Fragesteller gegenüber keinerlei Verpflichtung. Deshalb empfiehlt es sich, die kleinen Kosten für die Fertig stellung des Aufzuges auszulegen, den Aufzug durch einen andern Monteur fertigstellen zu lassen und die Kosten der Fertigstellung nach Beendigung des Krieges von dem Monteur zu fordern, nötigenfalls auf dem Wege der Klage. Leimung von Packpapier 13575. Frage: Im März bestellte ich auf bemustertes Angebot (Muster A). bei einer Fabrik weiß und rosa Einschlagpapier und er hielt solches im April (Muster B). Während das Kaufmuster gut geleimt ist, ist die Lieferung gar nicht geleimt. Kann ich gezwungen werden, dieses Papier abzunehmen, oder kann ich Neulieferung verlangen ? Antwort: Die Leimung ist bei Packpapieren keine besonders wichtige Eigenschaft, immerhin muß der Papiermacher Pack papier auch in Leimung annähernd mustergetreu herstellen. Das Kaufmuster ist, wie Schreibproben ergeben, schwach ge leimt, und das Liefermuster noch eine Kleinigkeit schwächer. Der Unterschied ist nicht so groß, daß deshalb das Papier be anstandet oder gar zurückgewiesen werden sollte, namentlich bei der jetzigen Knappheit an Harz, dem wichtigsten Leim stoff. Holzfrei 13576. Frage: Ist beiliegendes Papier holzfrei? Die Prüfung ist von dem Vertreter der Fabrik vorgenommen und nach dessen Ansicht ist das Papier holzfrei. Antwort: Das rosa getönte Papier zeigt von vorhergegangener Prüfung mit einem Holzschliff-Reagens violette Flecke, bei Prüfen mit Dr. Wursters Di-Lösung verändert sich aber die Farbe des Papiers nicht. Daraus geht hervor, daß das Papier holzfrei, jedoch mit einem Farbstoff getönt ist, welcher durch die Salzsäure des vorhin verwandten Prüfungsmittels (Phloro glucin-Salzsäure) violett wird. DIE BESTE LöSUNG Markenschutz und aufgedruckte feste Laden preise verbürgen dem Händler guten Nutzen. Reklamematerial-Unterstützung • Lager aller gangbaren Formulare • Sonder-Anfertigung. Verlangen Sie bitte sofort kostenfr. Angebot. Heinr. Walter, Karlsruhe i. B. 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