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BRÜRO-BEDARF MmURSsKGGEG3ES23G9F06 [ Nr. 15 SBE) 21. Februar 1915 V ertretu ngs - Vertrag 1386. Schiedspruch Schiedsdrüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der BeteiligtenJveröffentlicht In einem Streitfall mit der Firma X in A bitten wir Sie um Ihren Schiedspruch. Wie Sie aus der mitfolgenden Darstellung und deren Anlagen, Originalkopien und Originalbriefen, ersehen wollen, will X den zwischen uns im Juli 1912 auf die Dauer von 5 Jahren, und zwar bis zum 30. Juni 1917 geschlossenen Vertrag schon jetzt aufheben, weil wir ihn angeblich über die Dauer unseres Patentes getäuscht haben sollen. Der Unterzeichnete, welcher Ostern 1912 mit X per sönlich unterhandelt hat, kann jederzeit eidlich erhärten, daß münd lich weder über etwaige Patente, noch deren Dauer unterhandelt worden ist. Ebensowenig ist in den bezüglich der Vertretung ge wechselten Briefen auf Patente und deren Dauer zurückgegriffen. X ist in der Zwischenzeit nicht nur seinen Zahlungs-, sondern auch seinen Abnahmeverpflichtungen uns gegenüber sehr mangelhaft nachgekommen und will sich jetzt unseres Erachtens mit Gewalt von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreien. Das in Frage kommende Patent trägt die Nr , läuft vom 3. Januar 1901, besteht zurzeit noch und wird bis Ablauf des Vertrages verlängert werden. Da X gegenüber unserem Vorschläge, sich immer nur auf 1 Jahr zu binden, die Vertragsdauer auf 5 Jahre ausgedehnt haben wollte, besteht unseres Erachtens kein Grund, seinen Vertrag schon jetzt aufzulösen, weil unser Patent nicht bis zum Schluß des Ver trages besteht. Keineswegs aber könnte der Vertrag schon vor Ablauf des Patentes aufgehoben werden. y, Schreibwaren-Fabrik in Z. * * * Ich bin mit der Firma Y in Streit geraten, undKwir rufen Sie 1t. Vertrag als Schiedsrichter in folgender Sache an: Ich habe den Alleinvertrieb des Y.schen Apparates für Ober- und Niederbayern für die Dauer von 1. Juli 1912 bis 30. Juni 1917 und bin verpflichtet im ersten Jahre 10, im zweiten Jahre 15 Appa rate und so fort abzunehmen. Y ist u. a. verpflichtet, alle während der Vertragsdauer aus meinem Bezirke einlaufenden Anfragen und Aufträge mir zur Erledigung zu überweisen. Schon im ersten Jahre erfuhr ich durch einen früheren Vertreter, daß das Patent abgelaufen sei. Ich wollte schon damals der Firma schreiben, daß ich mir dieser halb alle meine Rechte vorbehalten müsse, nachdem P. mir beim Vertragsabschluß verschwiegen habe, daß das Patent schon in der ersten Zeit der Vertragsdauer abläuft. Ich habe es nicht für nötig erachtet, diese Frage anzuschneiden oder gar im Vertrag festzulegen, denn für abgelaufene Patente bindet man sich nicht durch Verträge. Wie sich im Laufe der letzten Monate herausstellt, wurde der Brief damals nicht geschrieben, aus Gründen, die mir jetzt nicht mehr bekannt sind; ich finde wenigstens in meiner Korrespondenz keine Kopie. Nach Ausbruch des Krieges schrieb ich an Y., daß ich mich an den Vertrag nicht mehr gebunden halte: 1. Wegen Ablauf des Patentes, wobei ich mich auf den (nicht geschriebenen) Brief bezog. 2. Wegen Ausbruch des Krieges. Ich erhielt die Antwort, daß ich meine V ertragspflichten nach wie vor zu erfüllen habe, wobei der unter 1 bezeichnete Grund als Machination bezeichnet wurde. Daß der Krieg Verträge nicht aufhebt, davon mußte ich mich überzeugen lassen, dagegen halte ich, wenn ich auch nicht sofort Einspruch eingelegt habe, nach wie vor daran fest, daß der Ablauf des Patentes einen Vertrag löst. Im zweiten Vertragsjahre bin ich nun trotz meiner vielen persönlichen Bemühungen infolge allgemeiner Depression mit der Abnahme der Pflichtmenge erheblich im Rückstände geblieben. Es bestehen nun 2 strittige Punkte. 1. Bin ich berechtigt, wegen Patentablaufs den Vertrag zu lösen ? 2. Wenn der Patentablauf den Vertrag nicht löst, auf welche Verlängerung der Vertragsdauer habe ich wegen Kriegsausbruchs billigerweise Anspruch ? Zur Frage 2 stellte sich mein Kontrahent ursprünglich auf den Standpunkt, daß der Krieg unseren Vertrag in keiner Weise berühre, gab aber nachträglich in der Weise nach, daß er sich bereit erklärte, die Vertragsdauer um die Dauer des Krieges zu verlängern. Damit ist mir aber nicht gedient, und meinem Kontrahenten ebenfalls nicht; m. E. muß mir mindestens 1 Jahr darüber hinaus billiger Weise zugesprochen werden, denn die Kauflust und der Aufschwung von Handel und Gewerbe werden wohl schwerlich unmittelbar nach Friedensschluß einsetzen. Es hat keinen Zweck und sieht nach Schikane aus, wenn mir Apparate aufgedrängt werden, für die ich keine Abnehmer und Materialverbraucher habe. Erst in den letzten Tagen hat sich herausgestellt, daß Y. wegen Preisaufschlags der Ko- pierrollen sich direkt an meine Kunden, soweit sie ihm bekannt waren, gewendet und auch in zwei Fällen Bestellungen aufgenommen hat. Diese Handlungsweise und der Standpunkt meines Kontra henten, daß ich auf alle Fälle meine Vertragspflichten zu erfüllen habe, während er sich an seine Vertragspflichten nur insoweit ge- ounden erachtet, „als es ihm möglich sei“ und noch manch anderes, das für die vorliegende Angelegenheit als unwesentlich nicht hierher gehört, machen mir die Verbindung mit dieser Firma nicht gerade zu einer erfreulichen. Dennoch bin ich gewillt, meinen Verpflich tungen nachzukommen, wenn Frage 1 nicht zu meinen Gunsten aus fallen sollte, hoffe aber, daß Sie mit Rücksicht auf die gegenwärtige Geschäftslage und auf den hohen Preis des Materials mir nichts Un mögliches aufbürden. Für absehbare Zeit ist ein Verkauf der Appa rate gänzlich ausgeschlossen, und wurde mir sogar von einigen Appa- ratebesitzern mitgeteilt, daß sie wegen des hohen Preises für den Zubehör sehr wahrscheinlich auf ein anderes System übergehen müssen. ' X, Buchdruckerei in A. Da im Vertrag von einem Patent keine Rede ist und die Buchdruckerei seit vielen Jahren diese Ware vertreibt, sie also genau kennt und in bezug auf Patentfähigkeit usw. keinen Zweifel haben konnte, erscheint der Einwand, daß das Patent vor dem Vertrag ablaufen wird, nicht beachtenswert. Daß aber der Krieg den Vertrag nicht löst, davon hat sich die Buch druckerei selbst überzeugt. Folglich entscheiden wir, daß der Vertrag weiter zu Recht besteht und von beiden Teilen erfüllt werden muß. Mit Rücksicht darauf, daß im Laufe des Krieges wenig neue Kontore eingerichtet werden, also die Verkaufstätigkeit der vertretenden Buchdruckerei sehr erschwert ist, entscheiden wir, daß sich die Vertragsdauer um die Dauer des Krieges, mindestens aber um ein Jahr verlängert, und daß die Buch druckerei während des Krieges keine Maschinen, mit denen sie im Rückstand ist, abnehmen muß. Die Maschinen, die sie trotzdem im Laufe des Krieges verkauft, werden dem Ver kauf der auf den Krieg folgenden Jahre zugerechnet. Im übrigen bleibt der Vertrag mit der darin festgelegten Zahl der von Jahr zu Jahr mindestens zu verkaufenden Maschinen voll inhaltlich in Kraft. Hmerikanische Bürogeräte Buchzeichen von William A. Overbeck in Salt Lake City, Utah, V. St. A. Amerik. Patent Nr. 1083853. Dieses Buchzeichen ist wie eine Papierklammer gestaltet und kann auch als solche verwendet werden. Zwei Plättchenj11 Bild 1 Bild 2 und 12 aus federndem Stoff, beispielsweise Stahlblech, sind durch zwei Niete 13 in der Nähe des einen Endes aneinander befestigt. Sie sind so gebogen, daß bei dem einen Plättchen 12 in der Mitte eine Ausbauchung 15, bei dem anderen Plättchen 11 zwei Aus bauchungen 14 gebildet sind. Die beiden Ausbauchungen 14 liegen zu beiden Seiten der Ausbauchung 15 und sind entgegen gesetzt gerichtet wie letztere, so daß die Ausbauchungen sich gegenseitig durchdringen (siehe Bild 2). Drückt man mit den Fingern die Ausbauchungen gegeneinander, so entfernen die