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304 PAPIER-ZEITUNG Nr. 14/1915 Warenzeichen Briefkasten Gesetz vom 12. Mai 1894 Unter dieser Ueberschrlft werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen des Papier- und Schreibwarenfaches, falls nicht zu umfangreich, kostenfrei veröffentlicht. Kl. 27. Eingetragen für Julius Glatz, Neiden fels (Rheinpfalz), zufolge Anmeldung vom 21. Fe bruar 1914 am 23. De zember 1914 Geschäfts betrieb : Papierfabrik. Waren: Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papier erzeugung, Tapeten, Büro- gerate (ausgenommen Möbel), Kopierpressen, Tinten, Farbbänder. Bildzeichen: Sechseckiger Stern und in dessen Mitte ein Mono gramm C U N P. Klasse 27. Eingetragen für Papierfabrik Cospuden Ferd. Flinsch, Cospuden, Bez. Leipzig, zufolge Anmeldung vom 16. Juli 1914 am 17. Oktober 1914. Geschäftsbetrieb: Papierfabrik. Waren: Papier. Klasse 32. Eingetragen für Mercedes Bureau-Maschinen-Ges. m. b. H., Mehlis (Thür.), zufolge Anmeldung vom 21. Juli 1914 am 4. Januar 1915. Geschäftsbetrieb: Maschinenfabrik. Waren: Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Kataloge, Drucksachen, Plakate, photographische und Druckereierzeugnisse, Druckstöcke, Schreib- und Zeichenwaren, Kontorgeräte, Lehrmittel, Kopier und Vervielfältigungsapparate. Klasse 32. Eingetragen für Mappenfabrik Franz Müller, Leipzig, zufolge Anmeldung vom 16. November 1914 am 31. Dezember 1914. Geschäfts betrieb: Mappenfabrik. Waren: Mappen mit Klemmfederrücken (sogenannte Selbstbinder), Klemmnotizbücher. Bildzeichen: Dame in Rokokotracht und dahinter der Buchstabe V. Eingetragen für The Vogue Company, Borough of Manhattan (New York, V. St. A.), Vertr.: Rechtsanwalt Hermann Wiegand, Berlin, Leipziger Str. 112, zufolge Anmeldung vom 18. Mai 1914 am 24. August 1914. Geschäftsbetrieb: Zeitschriftenverlag. Waren: Halbmonatsschriften. Altkönig. Klasse 27. Eingetragen für Max Krause, Berlin, zufolge Anmeldung vom 25. Juni 1914 am 20. Januar 1915. Ge schäftsbetrieb: Papierausstattungsfabrik. Waren: Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papier fabrikation, Tapeten, photographische und Druckereierzeugnisse, Spielkarten, Druckstöcke, Schreib- und Zeichenwaren, Kontor geräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel. Der Frage muß 10-Pf--Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberOcksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Kam ein Abschluß zustande? 13504. Frage: Ich hatte ein Angebot von einer Papierfabrik zu einem festen Preise für 50—75 000 kg Papier zur Entschließung in 8 Tagen fest anhand. Vor Ablauf dieser Frist bestellte ich 40 000 Kilo fest und bat, mir für den Rest das Angebot noch eine kurze Zeit anhand zu lassen. Schriftliche Bestätigung dieses Abschluß auftrages ist nicht erfolgt. 8 Tage nach diesem Abschlußauftrage habe ich einen Abrufauftrag gegeben mit dem Vermerk „ Konto Schluß". Die Annahmebestätigung wurde sofort mit der Erklärung ,, Konto Schluß“ erteilt. In dem Begleitschreiben wurde auf mein früheres Gesuch, das Angebot noch einige Zeit anhand zu lassen, mitgeteilt, daß „die abgegebene Offerte nur bei umgehender Ent schließung fest anhand gelassen werden könne." Bei einem später erteilten Abrufauftrag weigert der Fabrikant Annahme des Ab schlußpreises, weil er behauptete, es sei kein Abschluß zustande gekommen. Ich dagegen stehe auf dem Standpunkt, daß gemäß § 346 HGB Stillschweigen als Einverständnis zu betrachten ist, daß aber auch weiter ein ausdrückliches Anerkenntnis meiner ersten Bestellung auf 40 000 kg deshalb vorliegt, weil die Bestätigung des ersten Abrufs ausdrücklich „ Konto Schluß“ lautet. Ferner sagt das Begleitschreiben über diesen ersten Abruf, daß „der Auftrag laut beiliegender Gegenbestätigung gebucht sei“. Besteht nun dieser Abschluß zu Recht, d. h. muß die Firma die 40 000 kg zu dem ur sprünglich festgesetzten Abschlußpreis ausliefern ? Mit der Weigerung der Erfüllung macht die Firma ein neues Angebot mit 1 M. Auf schlag auf die 100 kg. Infolge der Weigerung der Erfüllungspflicht habe ich anderweitig mit einem Aufschlag von 2 M. die 100 kg ge- kauft. Welchen Schadenersatz kann ich verlangen ? Antwort: Das Fehlen einer Antwort auf einen Antrag zum Abschluß eines Vertrages bedeutet keine Zustimmung, und der Auftrag auf 40 000 kg innerhalb der eingeräumten acht Tage brachte den Vertrag nicht zum Abschluß, denn um dies zu tun, hätte die Bestellung mindestens 50 000 kg aus machen müssen. Damit jedoch, daß die Fabrik den Abrufauftrag „ä conto Schluß’’ annahm und mit dieser Bemerkung bestätigte» gab sie zu erkennen, daß sie den Abschluß als gemacht ansah. Deshalb darf sie nicht nachträglich von dem Abschluß zurück treten oder den Abschlußpreis erhöhen. Da sie sich weigerte, zu liefern, durfte sich Fragesteller auf ihre Kosten anderweitig eindecken. Er war nicht gezwungen, zu dem von der Fabrik eingeräumten Preis zu kaufen. Ob der Aufschlag von 2 M. die 100 kg angemessen war, läßt sich auf Grund obiger Angaben nicht entscheiden. Abschluß mit einem Ausfuhrhaus 13505. Frage: Ich verkaufte einem deutschen Ausfuhrhaus eine in drei Posten zu liefernde Partie Papier, Lieferung Anfang August beginnend, fob nordischem Hafen. Zu aufgegebener Zeit war das Papier fertig, zufolge des Krieges erhielt ich aber auf Auf forderung keine Versandvorschrift. Auf spätere Mahnung ant wortete man, nicht verladen zu wollen, weil zu hohe Frachten- Soeben habe ich nochmal gemahnt, und man erklärt nun, daß in folge Maßnahmen der englischen Regierung in Hongkong die Aus führung des Vertrages für den Käufer als gesetzlich aufgehoben zu betrachten ist, daher die fertiggestellte Ware nicht abgenommen werden könne. Die Ware war für Kanton, somit für chinesisches Gebiet, bestimmt, außerdem habe ich nur mit hiesiger Firma 2 tun, welche Vertrag geschlossen hat. Wenn ich entgegenkommend zwei noch nicht angefertigte Posten zu streichen bereit bin, kann ich nicht wenigstens auf Zahlung des fertiggestellten Postens, be rechnet Anfang August mit Zinsen, bestehen ? Wenn das Ausfuhr haus heute nicht abnehmen kann, habe ich mich außerdem bereu erklärt, die Ware kostenlos bis auf weiteres zu lagern. Ich finde meinerseits großes Entgegenkommen vorhanden und kein Recht für die Firma, unter oben erwähnten Gründen Zahlung nicht zu leisten. Wie denken Sie darüber ? Antwort: Wir verweisen auf die in Nr. 12 abgedruckten Ausführungen des Kriegsausschusses für das deutsche Papier fach, wonach der Krieg, wenn keine Kriegsklausel im Vertrag enthalten ist, den Vertrag nur dann aufhebt, wenn dem einen vertragschließenden Teil die Erfüllung unmöglich ist. Dieser Fall liegt hier nicht vor, denn das deutsche Ausfuhrhaus,. mi dem der Verkäufer allein zu tun hat, kann trotz des Krieges die Ware abnehmen. Daß seine chinesischen Kunden zurze1 das Papier nicht beziehen, verdient allerdings möglichste Rüc sicht nähme" des Lieferers, dieser hat aber dieser Anstandspflich; hinreichend entsprochen durch seine Bereitwilligkeit, die zW nicht angefertigten Posten zu streichen und das angefertigt® Papier bis zum Ende des Krieges auf eigene Kosten z lagern. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29 Berlin SIV 11, erbeten