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Briefkasten Der Frage muß 10-Pt-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben'unberflcksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck Cohne Namen gestatte Englische Papier-Fachausdrücke 11993. Frage: Eine südafrikanische Firma fragt bei mir nach „Wrappings" glaced and unglaced (geglättet und ungeglättet) an. Die englischen Fachbezeichnungen der verschiedenen Papiersorten -sind mir unbekannt, und ich bitte Sie deshalb, mir den deutschen Ausdruck zur Bezeichnung dieser Sorte mitzuteilen. Die Zusammen- -Stellung der Fachausdrücke, die Sie herausgeben wollten, ist ohl noch nicht erschienen ? Antwort: 1 ,,Wrappings” bedeutet Packpapier. Das von uns herausgegebene Buch „Terms for Paper and Board” mit sämtlichen alphabetisch geordneten Fachausdrücken für Papier und Pappe nebst deren Uebersetzung in französischer und deutscher Sprache erscheint in den nächsten Wochen und kostet in Taschenformat gebunden 6 M. Bestellungen darauf nehmen wir schon jetzt entgegen. [Fabrik? 11994. r Frage: Wenn ich in eigener Werkstatt Bretumschläge aus dem Papier ausstanze, dann in Hausindustrie falzen lasse, kann ich dann auf Rechnungen und Preislisten „Briefhüllenfabrik" ■schreiben, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen ? Antwort: Nach einer Entscheidung der Berliner Handels kammer darf derjenige seinen Betrieb Briefhüllenfabrik nennen, der die Ausschnitte fertigt und die Umschläge in Hausindustrie kleben läßt. Danach darf auch Fragesteller seinen Betrieb Fabrik nennen, falls diese größeren Umfang besitzt. * * * 11995. Frage: Ich habe größeren Bedarf in Tüten, welchen ich bisher bei Fabrikanten gedeckt habe. Ich beabsichtige nun die Hauptsorten in Straf- und Armenanstalten selbst kleben zu lassen, indem ich das dazu benötigte Papier in Rollen beziehe, und dann verarbeiten lasse. Habe ich dann die Berechtigung, auf meinen Geschäftsformularen die Bezeichnung „Papierwarenfabrik" zu ge brauchen ? Antwort: Derjenige, der selbst keine Werkstatt besitzt, darf sein Geschäft nicht „Fabrik” nennen. Tut er es, so können seine Mitbewerber ihn wegen unlauteren Wettbewerbs verklagen. Mehrlieferung von Faltschachteln 11996. Frage: Wir haben mit einem Kunden vor stark zwei Jah ren auf Abruf innerhalb zwei Jahren abgeschlossen: 300 000 Seifenpulverfaltschachteln mit Geschenk und 100 000 Seifenpulverfaltschachteln ohne Geschenk, 65 000 Gallseifenfaltschachteln, kleine, 35 000 Gallseifenfaltschachteln, große, 10 000 Demalinfaltschachteln. Geliefert sind der Reihenfolge nach: 317 180; 103 380; 69 950; 40 590; 10 743. Im allgemeinen ist es doch in unserem Fach Sitte und Brauch, daß bis zu 10 v. H. mehr oder weniger geliefert werden kann, na mentlich bei Abschlüssen, die zwei Jahre lang dauern, und wobei mit einer Makulatur bei 3—4 maliger Anfertigung zu rechnen ist. Tritt die Makulatur ein, dann sind die 10 v. H. Wenigerlieferung zu verstehen, tritt sie nicht ein, dann wird 10 v. H. mehr aus den Anfertigungen. Unser Kunde zieht uns nun jedes Stück über die bestellte Menge ab und fühlt sich nicht verpflichtet, es abzunehmen. Haben wir mit einer Klage Erfolg, da doch mindestens 5—7 v. H. mehr geliefert werden darf ? Sie haben schon verschiedentlich in Ihrem Briefkasten entschieden, daß eine Mehrlieferung gestattet ist, aber wieviel und in welchem Rahmen, ist noch nicht beurteilt. Antwort: Wir haben ähnliche Fragen wiederholt, meist nach Anhören von Fachleuten, dahin beantwortet, daß die Ueber- nahme mäßiger Mehrlieferung von Papierwaren gebräuchlich ist. (Siehe Seiten 139, 1703 und 2084 von 1911, 1272 und 1696 von 1910.) Der Verein Deutscher Steindruckereibesitzer hat festgesetzt, daß von Steindrucken 5 v. H. mehr oder weniger übernommen werden müssen. Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Streitigkeiten, der Abschlußmenge das Wörtchen „etwa” oder „rund” beizufügen und die Menge der zulässigen Mehr oder Minderlieferung in Prozenten anzugeben. Die Abweichungen von den vereinbarten Mengen sind nur für Waren gebräuchlich, von denen man bei Massen-Erzeugung die genaue Zahl nicht mit Sicherheit erzielen kann. Das etwaige Mehr- oder Minderergebnis innerhalb bestimmter Grenzen muß deshalb vom Käufer ertragen werden. Ob diese Voraussetzungen für die erwähnten Schachteln zutreffen und ob sich dafür ein derartiger Brauch eingeführt hat, wissen wir nicht. Schadenersatz wegen Nichterfüllung 11997. Frage; Ich bestellte bei einer Papierfabrik am 6. Januar 1009 kg Kraftmanila wie gehabt in Rollen von 125 cm Breite. In der Bestätigung vom 8. Januar heißt es: Lieferung binnen etwa 2—3 Wochen. Am 25. Januar schrieb ich der Fabrik mit dieser Anfertigung noch 500 kg in 100 cm breiten Rollen herauszuarbeiten. Ueber diese Nachbestellung empfing ich keine Bestätigung. Im Monat März mahnte ich die Bestellung, wiederholt an, Antwort empfing ich nie, was mich veranlaßte, der Fabrik am 29. März zu telephonieren, daß ich mir hier am Platze für ihre Rechnung je 2 Rollen 100 und 125 cm breit verschaffen müsse, falls ich nicht bis Anfangs voriger Woche (d. i. bis 1. April) wenigstens Teilsendung bekäme. Man antwortete mir, nach Ostern würde geliefert, womit mir jedoch nicht gedient war. Meine telephonische Unterredung vom 29. März bestätigte ich am gleichen Tage, aber auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Am 3. April verschaffte ich mir hier am Platze Ersatz und teilte der Fabrik unter Einsendung der Rechnung mit, daß ich sie für den Preisunterschied belastet hätte. Hierauf empfing ich folgendes Schreiben, es ist das erste auf alle meine Anmahnungen: „Ihre Rechnung vom 3. d. M. geben wir Ihnen einliegend zurück und bedauern, Sie für die Preisdifferenz nicht erkennen zu können. Durch den Kohlenstreik in England erhielten wir keine nordische Zellulose, und es war uns beim besten Willen nicht möglich, früher Papier zu beschaffen." Besitze ich unter den geschilderten Verhältnissen ein Recht, der Fabrik den Preisunterschied zu belasten, und welche Schritte muß ich tun, um Lieferung der 1500 kg zu bekommen. ? Antwort; Der Vertrag zur Lieferung von Papier in 125 cm breiten Rollen ist durch die Bestätigung vom 8. Januar zustande- gekommen, während die nachträgliche Bestellung von 500 kg keine Bestätigung zur Folge hatte, also auch zu keinem Kauf führte. Die bedungene Lieferfrist von 2 bis 3 Wochen war längst verstrichen, als Fragesteller am 29. März der Papierfabrik eine Nachfrist zur Lieferung des Papiers bis zum 2. April gab. Die vorhergegangenen Briefe des Fragestellers sind rechtlich bedeutungslos. Fragesteller durfte am 29. März eine angemessene Nachfrist einräumen unter Forderung von Schadenersatz für den Fall, daß diese Nachfrist nicht eingehalten würde, die vom Fragesteller gewährte Nachfrist war aber zu kurz, denn sie um faßt nur zwei Wochentage und einen Sonntag, und in dieser Zeit kann das Papier nicht angefertigt und nach einem anderen Ort geliefert werden. Die Papierfabrik erklärte sich bereit, nach Ostern zu liefern, das wäre eine Nachfrist von etwa 10 Tagen gewesen, die wir für angemessen halten. Der Ersatzkauf des Fragestellers am 3. April war daher ungesetzlich, und die Fabrik ist nicht verpflichtet, den Ueberpreis zu ersetzen. Dagegen ist sie berechtigt, dem Fragesteller die 1000 kg Papier nach Ostern zu liefern. Packpapier auf Abruf 11998. Frage: Vor etwa 3 Jahren bestellte eine Weberei bei mir auf Abruf ohne bestimmte Lieferzeit Packpapiere in verschiedenen Formaten. Die Firma hat nun die für sie stets gängigen Formate abgenommen, während sie die weniger gängigen Sorten bis heute nicht abgerufen hat. Auf verschiedene Anfragen wurde mir stets die Antwort zuteil, daß Abnahme erfolgen würde. Dies ist bis heute nicht geschehen, und da ich an dem Papier nur einen außerordent lich kleinen Nutzen habe, so möchte ich den Rückstand nicht länger für die Firma lagern. Kann diese gezwungen werden, den Rest bestand des Papiers endlich abzunehmen ? Antwort: Auf Abruf bestellte Ware muß in angemessener Zeit abgenommen werden. Für Papier gilt in der Regel ein Zeit raum von einem Jahr als die Grenze, innerhalb welcher abgenom men werden muß. Da hier der Käufer schon drei Jahre mit der Abnahme gesäumt hat, so ist er damit offenbar in Verzug ge raten. Fragesteller kann ihm also eine Nachfrist zur Abnahme des Restes stellen, und falls diese Nachfrist ergebnislos verläuft, ihn auf Abnahme verklagen. Asplialtpapier 11999. Frage: Ein ausländischer Geschäftsfreund hat von mir eine Maschine zur Herstellung von Asphaltpapier bezogen und schickt mir heute ein Müsterchen ein, welches ich Ihnen anbei zu kommen lasse. Wie Sie sehen, ist der Aufstrich tadellos, doch wird der Uebelstand bemängelt, daß das Papier zusammenklebt. Ich vermute, daß die Asphaltmasse irgend einen chemischen Zusatz bekommen muß, wodurch dieser Uebelstand vermieden wird, und wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir in dieser Hinsicht einen Rat erteilen könnten. In Weichelts „Buntpapierfabrikation“ befindet sich kein diesbezüglicher Hinweis. Antwort: Asphaltpapier, welches zur Verpackung dient, wird mit gewöhnlichem Asphalt gestrichen. Damit der Asphalt gut trocknet und das Papier nicht zusammen klebt, wird dem Asphalt Terpentinöl zugegeben. Dadurch kann man die Streich masse auch verdünnen, somit ausgiebiger machen und besseren Strich erzielen. W. R.