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FACHBLATT Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag Schluß Donnerstag und Montag abends Bei der Post bestellt und ab genommen oder durch Buch handel bezogen: vierteljährlich 1 M. (im Ausland mit Post-Zuschlag) Von d. Geschäftsstelle d. Bl. unter Streifband — In- und Ausland —; vierteljährlich 5 M. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin für Papier- und Schreibwaren-Handel und -Fabrikation Buchbinderei, Druck-Industrie, Buchhandel sowie für alle verwandten und Hilfsgeschäfte: Pappwaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chemische Fabriken usw. Herausgegeben von Dr.-Ing. CARL HOFMANN Kaiserlicher Geheimer Regierungsrat Berlin SW 11, Papierhaus, Dessauer Str. 2 Telegramm-Adresse: Papierzeitung Berlin. Fernsprecher: Berlin Amt VI, Nr. 787 Postscheck-Konto Berlin Nr. 2429 Preise der Rnzelgen Die Petitzeile von 3 mm Hohe, 50 mm C/-Seite) Breite 50 Pf. Umschlag bis 80 Pf. 6mal in 1 Jahr 10 v. H. weniger 13 » . . 20 „ 26,. . 30 » . 52,2 , 40 . 104 ... 50 , Für Annahme und freie Zu sendung der frei eingehenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuche zu halbem Preis Vorausbezahlung an den Verleger Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin Alleiniges Organ des Papier-Industrie-Vereins und des Mitteldeutschen Papier-Industrie-Vereins Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Vereins Deutscher Briefumschlag-Fabrikanten Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen , Organ von io Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft Organ für die Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Zellstoff-Fabrikanten und Deutscher Holzstoff-Fabrikanten Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft. Alleiniges Organ des Vereins Berliner Papiergrosshändler Alleiniges Organ der Freien Vereinigung Deutscher Tintenfabrikanten. Organ des Verbandes Deutscher Luxuspapierwaren-Fabrikanten Alleiniges Organ des Deutschen Papier-Vereins und seiner Zweigvereine. Organ des Schutzverbands für die Postkarten-Industrle, Sitz Berlin Organ des Vereins der Zellstoff- und Papier-Chemiker. Organ des Vereins Berliner Feinpapier-Grosshändler Nr. 95 Berlin, Sonntag, 27. November 1910. XXXV. Jahrg. Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Be stellungen zum Preise von 1 M. für das Vierteljahr (im Ausland mit Postzuschlag) an. Bezug unter Streifband kostet für In- und Ausland 5 M. das Vierteljahr. Der vierteljährliche Postbezug kostet in: n Niederlanden 95 Cents Serbien 2 Frank 11 Cts. und beim Deutschen Postamt in Konstantinopel 151/2 Piaster in Silber den Niederlanden Belgien 1 Frank 87 Cts. Bulgarien 2 Frank 85 Cts. Dänemark 1 Krone 25 Oere Norwegen 1 Krone 53 Oere Oesterr.-Ungarn 1 Krone 80 Heller Rumänien 3 Frank Rußland 1 Rubel Schweden 1 Kr. 55 Oere Schweiz 1 Frank 90 Cts. Aegypten 156 Milliems Italien 2 Lire 00 Cts. Luxemburg 1 Mark 90 Pf. Deutsche Postämter nehmen auch Bestellungen auf einen Monat (für 34 Pf.) oder auf zwei Monate (für 67 Pf.) entgegen. IMHRLT Papierfabrikation und Großhandel: Schädigung der Fischzucht duich Fabrik ¬ abwässer . . . : 593 Zelluloidpapier 3593 Filzwickelwalzen 3594 Papiertechnische Untersuchungen . . . 3594 Verein der Zeilstoit- und Papier-Chemiker (Fachrundschau, mechanischer Teil) . . 3595 Rücksicht im Geschäftsverkehr . . 359b Konkurrenzverbot des bisherigen Teilhabers 3000 Papier-Verarbeitung, Buchgewerbe: berlner 1 ypograprische Gesellschast . . 3601 Das Ende des Buchbiuder-Ausstandes in Hannover ... 3601 Vereinigung für die Zollfragen der Papier verarbeitenden Industrie und des Papier handels 3631 3603 Kleine Mitteilungen 3604 Büchertisch 3604 Schreibwaren-Handel: Schaufenster-Ausschmückung 3607 Neue Rechenmaschine 3607 Irreführende Warenbezeichnungen .... 3607 Probenschau 3608 Geschäfts-Nachrichten . . 3617 In Deutschland patentierte Erfindungen 3620 Deutsche Reichs-Patente . . . 3622 Die Zahlkarte im Postscheckverkehr . . . 3624 Briefkasten 3628 34 Pfennig kostet die Papier-Zeitung für den Monat Dezember (9 Nummern) am Post schalter oder beim Briefträger bestellt. Schädigung der Fischzucht durch Fabrikabwässer Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Das Reichsgericht bestätigte unlängst ein Urteil des Ober landesgerichts Breslau, in dem ausgedrückt ist, daß auch dann auf Unterlassung wegen Besitzstörung geklagt und Verurteilung verlangt werden kann, wenn Fabrikabwässer nur versehentlich ohne Klärung in den Fluß gelangt sind. Es handelt sich um folgendes: Die Kläger haben von der Stadt Haynau in Schlesien das Fischereirecht in der Schnellen Deichsa erworben. In dieses Flüßchen leitet die Papierfabrik v. Gablenz ihre Fabrik abwässer. Ihr ist allerdings durch Beschluß des Bezirks ausschusses zu Liegnitz die Erlaubnis erteilt worden, nach vor schriftsmäßiger, genügender Klärung ihre Abwässer nach der Schnellen Deichsa abzuleiten. Am 23. und am 25. August 1905 sind jedoch Chlorabwässer in den Fluß gelangt, wodurch unter halb der Papierfabrik größeres Fischsterben eintrat. Der be klagte Besitzer der Papierfabrik bestreitet entgegen einem Sach- verständigen-Gutachten, daß die Chlorabwässer das erwähnte Fischsterben verursacht haben; sodann behauptet er noch, es seien die Abwässer überhaupt nur durch Versehen der Arbeiter in den Fluß gelangt. Und zwar seien Bottiche mit Chlorwasser übergelaufen, und das Wasser sei dann durch ein Loch im Fuß boden abgeflossen. Jetzt sei dieses Loch vermauert, während der Chlorschlamm regelmäßig abgefahren werde. Landgericht Liegnitz und Oberlandesgericht Breslau er kannten auf Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung jeder weiteren Zuführung von Chlorwasser in die Schnelle Deichsa, außerdem maß das Oberlandesgericht Breslau dem Fischpächter 1000 M. als Schadenersatz bei. Das Oberlandesgericht erklärt in seinen Entscheidungsgründen, daß die Ableitung der Ab wässer gesetzwidrig erfolgt sei, und daß deshalb auch dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zustehe. Die Ein wendung des Beklagten, daß er Schutzmaßregeln getroffen habe, sei unbeachtlich, da nicht festgestellt werden könne, daß die Störung sich nicht wiederholen werde. Der Beklagte hatte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Breslau Revision beim Reichsgericht eingelegt, aber ohne Erfolg. Der V. Zivilsenat des Reichsgerichts erkannte auf Zurückweisung der Revision. (Akt.-Z. V. 227/10. — Urteil vom 19. November 1910.) K. M.-L. Zelluloidpapier Zu Nr. 85 S. 3203 vom 23. Oktober und Nr. 88 S. 3320 vom 3. November 1910 Mit großem Interesse habe ich als Rohzelluloidfachmann die beiden obigen Artikel gelesen. Ich teile die Ansicht des Herrn K. S. C., daß kein Papierfabrikant, wenn Baumwoll-Roh- stoff verlangt wird, eigenmächtig Zellulose dem Stoff beifügt; er würde sich den größten Unannehmlichkeiten aussetzen. Ab gesehen davon, daß keine Zelluloidfabrik solche Ware annehmen würde, müßte der Fabrikant für jeden Schaden aufkommen, der recht vielseitig durch die Verwendung solchen Stoffs entstehen würde; mir wenigstens ist in langjähriger Praxis ein solcher Fall, den ich als Fälschung angreifen würde, nicht vor gekommen. Ob und inwieweit Zellulose für die Fabrikation von Zelluloid Verwendung finden kann, will ich hier nicht weiter erörtern. Praktische Versuche habe ich gemacht, bei welchen mit meinem Einverständnis mehr oder weniger Zellulose bei gefügt war. Ich beschränke mich lediglich darauf zu erklären, daß für feines Zelluloid nur beste Baumwolle in Betracht kommt. Die Verarbeitung und Behandlung der Baumwolle zum fertigen Zelluloidrohstoff, wie ihn die Zelluloidfabriken zur Fabrikation verwenden, ist durchaus nicht so einfach, wie dies