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1306 PAPIER-ZEITUNG Nr. 34 Echies erg0menpmpler As98 Berliner Handelsbräuche Gerichtlidie Gutachten der Handelskammer Anzeigen. Im Verkehr zwischen Anzeigenvermittler und Zeitung ist bei einer Vereinbarung »Rabatt wie bisher« immer nur der letzte Auftrag desselben Auftraggebers maßgebend, während Form und Inhalt der Anzeige nicht in Betracht kommen. 2735/10. Nach der Verkehrssitte wird dem Anzeigenden eines Aus- stellungskataloges ein Korrekturabzug seiner Anzeige gesandt und ihm die äußerste Frist angegeben, in der er etwaige Ver änderungen an der Anzeige vornehmen oder Nachträge dazu liefern kann. Ist beispielsweise in dem Korrekturabzug die Nummer des Ausstellungsstandes noch nicht enthalten, so ist es Sache des Anzeigenden, sie einzutragen. Erhält der Heraus geber des Ausstellungskataloges die fehlenden Angaben nicht rechtzeitig geliefert, so ist er trotzdem berechtigt, mit dem Druck zu beginnen, da das Erscheinen des Kataloges in den meisten Fällen an einen Termin gebunden ist. 2524/10. Zeitungen. Wenn eine Zeitung aus einer andern Zeitung Korrespondenzen, deren Abfassung eine eigene geistige Tätig keit voraussetzt, entnimmt, und der Verfasser oder das Bureau, von dem diese Korrespondenzen stammen, mit dem Nachweis seiner Urheberschaft ein Nachdruckshonorar fordert, so ist nach der Verkehrssitte diesem Verlangen Rechnung zu tragen. Für die Höhe des Nachdruckshonorars besteht keine bestimmte Norm, doch erscheint für den Regelfall, von ganz kleinen, wenig leistungsfähigen Provinzblättern abgesehen, etwa die Hälfte des für die Original - Korrespondenz geforderten Honorars an gemessen. 2992/10. Schmiergelder und Verrat von Geschäfts geheimnissen Entscheidung des Berliner Kaufmannsgerichts. Nachdruck verboten bester Qualität empfehlen Schleipen & Eichhorn, G.m.LL Pergamentpapierfabrik ■ Emmerich a. Rhein ■ Der Kläger Friedrich St. war bei einer Gesellschaft für Betonbau angestellt und wurde nach mehrjähriger Tätigkeit in Berlin nach Kassel zur kaufmännischen Leitung der dort neu eingerichteten Filiale versetzt. Diese entstand aus einem bis dahin vom Ingenieur W. geführten eigenen Geschäft, und dieser übernahm die technische Leitung der Filiale. Zwischen dem Kläger und W. entstanden bald Mißhelligkeiten, die dazu führten, daß die Gesellschaft den Kläger im September 1909 von seinem Posten abrief, ihm aber Gehaltszahlung bis Ende 1909 zusicherte. Im Oktober zog die Beklagte indessen die Zu sicherung zurück, weil der Kläger das Geschäftsgeheimnis ge brochen haben sollte. Dies Vergehen erblickt die Firma darin, daß St. an einen noch vom Ingenieur W. bedienten Kunden, Kommerzienrat P., schrieb, er sei bei Vergebung seines Auf trages betrogen worden, denn die Beklagte habe, um den billigsten Kostenanschlag machen zu können, durch Zahlung von 2500 M. Schmiergeldern die Mitbewerber aus dem Felde geschlagen. Die Zahlung dieser Summe gibt der Vertreter der beklagten Gesellschaft zu, er meint aber, derartige Machinationen seien gang und gäbe; er wolle nur die vielen bekannten Syndi kate erwähnen und die zahlreichen anderen geheimen Verein barungen, die garnicht an die Oeffentlichkeit dringen. Auch das Oberlandesgericht und das Reichsgericht habe derartige Abmachungen genehmigt. Selbst wenn man es Schmiergelder nennen wollte, hätte Kläger das als Geschäftsgeheimnis nicht preisgeben dürfen. — Der Kläger hingegen erklärt, daß er sich umsomehr für berechtigt hielt, den Geschädigten aufzuklären, als die Triebfeder der Machination nicht die Firma, sondern Ingenieur W. war. Das Kaufmannsgericht begründete das den Kläger ab weisende Erkenntnis damit, daß dieser, wenn er mit W. Streit hatte, das nicht an der Firma auslassen durfte, die durch die üble Nachrede hauptsächlich geschädigt wurde. Er hätte sich damit begnügen sollen, daß ihm bis Ende des Jahres das Gehalt zugesichert war. Als zur Verfügung Gestellter mußte er sich besondere Zurückhaltung auferlegen. RABATT-MARKEN qabatt-Marke f 444 mit und ohne Kontrollnummern. VäurzäjRab.-Mark.m.Wasserzch.DRGM Emuzmxrra Bester Schutz geg. Fälschung. 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