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PAPIER-ZEITUNG Mehrlieferung von Druckpapier 556. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Wir bestellten bei der Firma A in B durch ihren Cer Ver treter »mindestens 27500 Bogen holzfrei Schreib für dreifarbigen Steindruck, höchstens 29000 Bogen«, und die Firma bestätigte uns: »ca. 27500 bis 29000 Bogen«; geliefert wurden uns 31370 Bogen, und wir stellten die zuviel gelieferten 2370 Bogen der Firma zur Verfügung. Die Firma will sich hierauf nicht ein lassen, unter der Begründung, daß sie nach den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Papierfabriken befugt sei, von der von uns gestellten Höchstgrenze von 29000 Bogen bis zu 10 v. H. mehr zu liefern; wir finden dies unberechtigt, denn wirerklärten doch ausdrücklich in unserer Bestellung, welche Schwankung wir anzunehmen bereit seien, und die Firma hat durch ihre Be stätigung von etwa 27500 bis 29 000 Bogen ihr Einverständnis erklärt. Auf der Bestätigung ist eine Bemerkung, daß die Satzungen des Verbandes giltig seien, nicht angebracht. Unser Kunde verweigert die Mehrabnahme, und wir haben für das Papier nicht die geringste Verwendung. Sind wir berechtigt, die zuviel gelieferten 2370 Bogen zurückzuweisen? Aus ein liegender Zuschrift der Firma ersehen Sie, daß sie auf unsere Anregung hin bereit ist, sich Ihrem Schiedspruch zu unter werfen, welchen wir erbitten. D & E, Buchdruckerei in E * * * In einem Streit mit der Firma D & E sollen Sie über den nachstehenden Sachverhalt gutachten. Die Herren bestellten bei mir als Sonderanfertigung 27 500 Bogen, möglichst nicht mehr als 29000 Bogen, satin. holzfrei Schreib im Format 80/104 cm, ca. 7° gr P- qm schwer. Meine Annahmebestätigung des Auftrages lautet auf »ca. 27/29000 Bogen«. Die Machung ist etwas reichlicher ausgefallen und ergab ein Plus von 2370 Bogen. Diese 2370 Bogen bilden den Streitgegenstand. Ich ließ mich unter Hinweis auf die Verkaufs bedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten nicht darauf ein, dieses Mehr zurückzunehmen, und vertrat den Stand punkt, daß bei Sonderanfertigungen derartige Ueberschreitungen unvermeidlich seien. Auf jeden Fall müssen aber 10 v. H. vom Höchstquantum anstandslos übernommen werden. Im Verlauf der Verhandlungen bat ich dann darum, vom Mittel an zu rechnen und hierzu die gestatteten 10 v. H. hinzuzuschlagen. Und was dann noch von dem zuviel gelieferten Papier über bleibt, das will ich zurücknehmen. Ich bitte Sie, unter Berück sichtigung der Gesichtspunkte, mit denen bei der Papier fabrikation gerechnet werden muß, zu urteilen. A, Papierfabrik in B Allerdings werden bei Anfertigungen 10 v. H. Mehr oder Minder-Lieferung vielfach als zulässig angesehen, Ver kaufsbedingungen oder Handelsbräuche können jedoch zur Entscheidung von Streitfragen nur soweit herangezogen werden, als im Vertrag selbst keine genauen Bestimmungen getroffen sind Hier hat aber Besteller die höchst zulässige Lieferung ausdrücklich festgelegt. Die Auftrags bestätigung der Papierfabrik kann nur als Annahme dieser Bedingung gedeutet werden, denn wenn die Fabrik diese Bedingung durch ihre Art der Auftragsbestätigung ändern wollte, so hätte sie dies ausdrücklich erklären müssen. Da sie dies nicht getan bat, sind D & E unseres Erachtens be rechtigt, die zuviel, d. h. über 29000 Bogen gelieferten 2370 Bogen zurückzuweisen. Wir entscheiden daher, daß D & E die zuviel gelieferten 2370 Bogen zur Verfügung der Fabrik stellen dürfen und nicht bezahlen müssen. Postkartendruck 557. Schiedspruch A bestellte bei der Lichtdruckanstalt B zwei Postkarten in einer bestimmten farbigen Lichtdruckausführung, die er durch eine von B früher ausgeführte Karte bemusterte. Als Vorlage lieferte er zwei Gouache-Gemälde, nach denen die Postkartenbilder in verkleinertem Maßstabe gefertigt werden sollen. B übernahm die Anfertigungin der vorgeschriebenen Art und sandte an A vor dem Druck zwei Probekolorite, die A als vollständig verfehlt in den Farben bezeichnete und durch andere, selbstgefertigte Probekolorite ersetzte, die er dem Lichtdrucker B sandte. Von diesem Augenblick an mußten also diese beiden Kolorite dem Lichtdrucker B als Vorlage dienen, und er hatte den Lichtdruck nur in gleicher Weise auszuführen wie auf der früher von ihm hergestellten Karte, die ihm als Vorlage für Druckausführung und Farbenanordnung übergeben war. Dies geschah, und B sandte die fertigen 2X1500 Karten an A ab, der sie sofort zur Verfügung stellte und zurücksandte. In der Begründung der Verfügungstellung sagt A, daß die empfangenen Karten »ganz gewöhnliche farbige Ausführung« hätten und fordert die Lichtdruckanstalt auf, die ur sprünglich als Muster angegebene Karte eigener Druck ausführung mit den ihm gelieferten Karten zu vergleichen. Nach Drohung der Lichtdruckanstalt mit Klage auf Abnahme einigten sich beide Parteien dahin, sich unserm Schiedspruch zu unterwerfen. Die früher von dem Lichtdrucker B ausgeführte Karte, welche dem Besteller A als Muster für seine Forderungen diente, trägt ein nach einer guten Photographie gefertigtes Lichtdruckbild, das durch mehrere Farbenplatten so kolo riert ist, daß der Beschauer den Eindruck der Abend beleuchtung bat, die sich sowohl auf dem dunklen Ge mäuer der Ruine, wie auf dem unmerklich bewegten Wasser deutlich zeigt. Der Himmel mit dem letzten Abendrot ist nicht besonders schön, er hat zuviel Gelb. Die zwei Gouache-Gemälde, welche als Vorlagen für die neu zu fertigenden Karten dienten, wurden uns nicht vorgeiegt, wir erhielten von dem Lichtdrucker nur seine Probe kolorite, die der Besteller als ungenügend zurücksandte, und die vom Besteller selbst als mustergiltig bezeichneten Probekolorite (Brief vom 13 Juli »Hiernach wollen Sie bitte die .... Karten ausführen«). Nach diesen wurden die Karten gefertigt, und die uns gesandten Muster stimmen mit den Vorlagen so genau überein, wie ein Auflagendruck mit einem Aquarell übereinstimmen kann. Wie aus obigem hervorgeht, wollte Besteller ursprüng lich Karten haben wie die ihm bemusterte, die nach einer guten Originalphotographie gefertigt ist. Er gab als Ori ginale zwei, wahrscheinlich ältere Gemälde, von denen un möglich ebenso fein gearbeitete Kartenbilder angefeitigt werden konnten, wie die photographische Kamera sic von der Natur liefert. Dies zeigt sich besonders deutlich am Wasser. Später aber sandte er dem Lichtdrucker eigene Vorlagen, bestellte nach diesen und erhielt bestellungs- gemäße Ware. Wir entscheiden daher, daß Besteller A die gelieferten Karten abnehmen muß. Filztücher für Papier-, Pappen- und Papierstoff-Fabriken Reinh. Bruch & Co., G.m.b.H., Filztuch-Fabriken Preuss.-Moresnet, Rheinland [190126 Für Taxationen, Beffutachtunffeü aller Art der Holzstoff- und Papier-Fabrikation, empfiehlt sich J. "Wilh. Gebhardt, Ingenieur und Papier Fabr.-Direktor a. D. beeideter Sachverständiger, Görlitz, Zittauerstrasse 33. [200781 Gewichtsschwankungen auf der Papiermaschine verhindern Schöpfbecher Patent Steinbock 2500 Stück in Verwendung. Zahlreiche Nachbestellungen. 5. Füllner, Warmbrunn I. sal. Gegr. 1854 Maschinenbauanstalt Gegr. 1854 Spezialität: Sämtliche Maschinen und komplette Einrichtungen für Papier-, Karton- und Zellulose-Fabriken. | ■