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Nr. 85 PAPIER-ZEITUNG 3779 Briefkasten Der Frage muß 10 Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Herr W. A., Einsender eines Aufsatzes aus L., wird um Mitteilung seiner ständigen Adresse gebeten. Schriftleitung. Kopieren auf Zink Zur Frage 8666 in Nr. 83. Die Verwandlung negativer Kopien auf Zink in positive Zeichnungen, die gleichfalls von positiven Zeichnungen gewonnen werden, ist nicht neu, denn August und Louis Lumiere haben schon vor io bis 12 Jahren ein solches Verfahren veröffentlicht. Auf ähnlichen Grundlagen beruht der Gisaldruck, der unter Nr. 159875 DRP vom 11. Juli 1901 geschütt ist. Es empfiehlt sich, daß Fragesteller sich obiges Verfahren sowie die Patentschrift über Gisaldruck durchliest, bevor er sich vielleicht unnötige Kosten für Patentanmeldung macht. Der Gisaldruck wurde vom Erfinder Bogdan Giservius in Berlin in neuester Zeit wesentlich verbessert. M. • * * Das Verfahren, positive Zeichnungen direkt auf Zink zu kopieren und zu drucken, ist bereits alt und wird seit Jahren in den Lichtpausanstalten Deutschlands und Oesterreichs aus geübt. Wenn der Herr Erfinder Umschau hält, wird er dies be stätigt finden, daher kann wohl eine Patentierung dieses Ver fahrens garnicht in Betracht kommen. H. E. Beendigung einer Gesellschaft m. b H. Zu Nr. 76 S. 3366 8713. Frage: Ist es nötig, auch dann dem Amtsgericht vorher Mitteilung von der Verlängerung des Gesellschafts vertrages zu machen, wenn in diesem bestimmt ist, daß die Dauer der Gesellschaft bis 31. 12. 07 festgesetzt ist, mit der Maß nahme, daß, wenn nicht bis 30. Juni 1907 von Seiten eines Ge sellschafters die Auflösung der Gesellschaft verlangt wird, die Dauer sich stillschweigend um 10 Jahre verlängert? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Ist in dem Gesellschaftsvertrage der G. m. b. H. bestimmt, daß die Dauer der Gesellschaft zwar bis zu einem bestimmten Zeit punkt vereinbart ist, daß aber, wenn nicht von Seiten eines Gesellschafters zu einem bestimmten, vor jenem Termin liegenden Zeitpunkt die Auflösung der Gesellschaft verlangt wird, die Dauer sich stillschweigend um eine ge wisse Reihe von Jahren verlängert, so bedarf es, mangels jener Kündigung, zur Verlängerung der Dauer nicht eines Gesellschafterbeschlusses. Die Verlängerung tritt vielmehr in diesem Falle ohne weiteres von selbst ein. Ist aber ein Beschluß nicht notwendig, wird er demgemäß auch nicht gefaßt, so kann er auch dem Gericht nicht mitgeteilt werden. Dr. S. Normalformate 8714. Frage: Ich habe bei einer Fabrik eine Ladung holz haltig Schreibpapier bestellt, deren Lieferung aus dem in bei liegendem Briefe angegebenen Grunde verweigert wird. Ver einbarung darüber, daß bestimmte Formate aufgegeben werden müßten, ist nicht getroffen. Was wird handelsüblich unter nor malen Formaten verstanden, und kann ich nach den getroffenen Vereinbarungen gezwungen werden, die für mich vollständig unverwendbaren Nebenbahnen mit abzunehmen? Darf die Fabrik von dem Auftrage zurücktreten? Antwort: Die Papierfabrik müßte das Papier in Bogen Beliebiger Größe liefern, wenn sie über die Bogengröße im Vertrag keine Bestimmung getroffen hätte. Es heißt aber im Abschluß, daß die Papierfabrik Normalformate zu liefern bereit sei. Diese vor Jahrzehnten vom Verein deutscher Papierfabrikanten eingeführten Normalformate sind u. a. in Nr. 68 unseres Blattes, Jahrgang 1905 S. 2603 abgedruckt. Unter den vom Fragesteller aufgegebenen 3 Formaten ist nur oX100 das Doppelte des Normalformats Nr. 5 von 40X50. Die 155 cm breite Maschine der Papierfabrik gestattet nicht, 80X100 cm große Bogen ohne Nebenbahnen zu arbeiten, daher müßte sich Fragesteller begnügen, statt des Formats 80X100, das Format 80X50 zu bestellen. Ebenso müßte sich Fragesteller begnügen, statt 90X115 etwa das Format 7:44X56 und statt des Formats 88X118 das Normalformat 8:46X59 cm zu bestellen und das Papier entsprechend be schneiden zu lassen. Fragesteller muß sich demnach ent schließen, entweder die Nebenbahnen zu verwenden, oder das Papier in einem der deutschen Normalformate oder in einem der Maschine der Fabrik entsprechenden Format zu estellen, andernfalls steht es der Papierfabrik frei, vom ertrag zurückzutreten. Annahme-Weigerung 8715. Frage: Ein Auftraggeber stellte mir eine Lieferung Kalender-Notizbücher, die nur er gebrauchen kann, zur Ver fügung unter Gründen, die ich nicht als stichhaltig anerkennen kann. Er hat zweimal 50 Exemplare vorher empfangen und ver braucht. Ist der Besteller zur Verweigerung berechtigt, nach dem er einen Teil schon abgenommen hat? In welchem Buch kann ich solche Fälle nachschlagen? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Der Um stand, daß bei einer sukzessive zu liefernden Ware der Käufer den ersten ihm gelieferten Teil unbeanstandet an genommen hat, nimmt ihm nicht das Recht, eine spätere Teillieferung zu bemängeln und wegen der Mängel dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Die sofortige Rüge pflicht des Käufers wegen Mängel erstreckt sich nur auf die wirklich gelieferte Ware, das haben wiederholt Ent scheidungen der obersten Gerichtshöfe erklärt. Anders ist es freilich, wenn der Käufer, nachdem er die ganze Lieferung zur Verfügung gestellt hat, trotzdem einen Teil der selben für sich verwendet. Dann ist der Verkäufer nicht mehr verpflichtet, den Rest der Ware zurückzunehmen. Denn in dem Verbrauche bezw. in der Verwendung des einen Teils der Ware muß durch konkludente Handlung die Zurücknahme der Zurverfügungstellung hinsichtlich der gesamten Ware gefunden werden. Dr. S. Oesterreichischer Zoll auf Holzkarton 8716. Frage: Ich habe verschiedentlich beiliegenden Holz karton nach Oesterreich versandt und dafür 3,60 Kr. die 100 kg Zoll unter Position 287 a bezahlt. Neuerdings wurde eine Sendung beanstandet und 13 Kr. die 100 kg Zoll verlangt, weil das Material als feiner Karton anzusehen wäre, Position 285er. Da ich den Zoll nicht bezahlen will noch kann, wollte ich die Sendung zurücknehmen, was jedoch seitens der Zollbehörde verweigert wurde, und ich habe sie zu 13 Kr. die 100 kg unter Vorbehalt der Entscheidung des Zollbeirates verzollt. Der Karton wird zu billigen, kleinen Kartonen verwendet. Welchen Stand punkt vertreten Sie bei dieser Frage? Antwort: In der Anmerkung zu Nr. 287 des österr.-ung. Zolltarifs, abgedruckt im »Zollhandbuch für die Papier industrie«, von Eugen Hager, Verlag der Papier-Zeitung, Preis 6 M., ist genau angegeben, was im Sinne des ge nannten Zolltarifs als Packpapier zu verstehen ist. Unseres Erachtens gehört der bemusterte Holzkarton im Sinne dieser Anmerkung zu den Packpapieren und müßte daher vertragsmäßig mit 3 Kronen 60 Heller die 100 kg verzollt werden. Wir empfehlen dem Fragesteller, gegen die unseres Erachtens unrichtige Verzollung den Weg zu beschreiten, welcher im genannten Buch Seite 136 unter „Schlichtung von Zollstreitigkeiten in Oesterreich-Ungarn“ angegeben ist. Silberpapier 8717. Frage: Von einer deutschen Fabrik kaufte ich 5 Kisten Silberpapier und machte dabei folgende Vorschriften: Qualität nach Ihrem Muster, Glanz und Färbung möglichst nach meinem einliegenden Muster. Das Papier soll also nicht schwarz oder bläulich ausfallen. Die Fabrik schrieb hierauf: Order 337 können wir nur dann annehmen, wnn wir das Silberpapier in jeder Beziehung wie unser Muster ' liefern dürfen. Im Fall die Firma damit einver standen, geht die Order in Ordnung. Bei Erhalt dieser Mitteilung konnte ich nur annehmen, daß die Fabrik Färbung und Glätte anstatt nach meinem Muster an zufertigen, genau nach ihrem Muster liefern würde. Hiermit habe ich mein Einverständnis zu erkennen gegeben. Bei Erhalt der Ausfallmuster finde ich, daß das Papier nur 22 engl. Pfund wiegt und habe deshalb der Fabrik entsprechende Vorstellungen gemacht. Die Fabrik antwortet hierauf, bei Erhalt des Auf trages sei ausdrücklich bemerkt worden, daß nach dem Muster der Fabrik geliefert werden solle, und behauptet, daß unter Qualität auch das Gewicht des Papiers zu verstehen ist. (Das Papier nach dem Muster der Fabrik wiegt 10 kg die 500 Bogen.) Ich bin der Ansicht, daß unter Qualität nur der Stoff, Glanz usw. des Papiers zu verstehen ist, nicht aber das Gewicht. Unter solchen Umständen könnte die Fabrik auch die Größe des Papiers nach ihrem Muster liefern. Ich erbitte Ihre Ansicht hierüber. Antwort: Da die Fabrik ausdrücklich »in jeder Hinsicht wie ihr Muster« liefern wollte, so war auch das Gewicht ihrer Probe maßgebend. Der Gewichtsunterschied ist auch nur 22 statt 24 Pfund, und da für Metallpapiere größerer Gewichtsspielraum zulässig ist, so erscheint es ratsam, die Ware nicht zu beanstanden und in künftigen Fällen die Bedingungen genauer zu vereinbaren.