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304 PAPIER-ZEITUNG Nr. 7 Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Auskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. i S. 34 Der General-Zolldirektor in Hamburg hat für Muschelspielzeug mit Mützen den Zollsatz der Tarif-Nr. 614 mit 30 M. für 1 Doppel zentner vorgeschrieben. Die als „Muschelspielzeug mit Mützen“ bezeichnete Ware besteht aus unausgerüsteten Mützen von farbig bedrucktem Seidenpapier in Form von Tierkörpern (Vögeln), die möglichst klein zuzammengefaltet sind und lose je zwischen zwei zusammenhängenden und mit einem aufgeklebten Papier streifen verschlossenen, rohen Muschelschalen liegen. Sie bildet einen Scherzartikel und dient in der Hauptsache zur Belustigung Erwachsener, die nach Oeffnung der Muscheln die Mützen scherz weise aufsetzen. Die Mützen sind mit den sie umschließenden Muschelschalen als ein zusammengehöriges Ganzes anzusehen, und da es zweifelhaft ist, welcher Teil der Ware den vorherr schenden Charakter verleiht, als Muschelware in Verbindung mit Papier nach der Tarifstelle 614 zum Satze von 30 M. für 1 Doppelzentner zu verzollen. Dabei ist im amtlichen Waren verzeichnis auf das Stichwort „Muschelware“ und Stichwort „Schnitzstoffe“ usw. Ziffer 4k3 verwiesen. Die Waren werden in Japan hergestellt und von dort eingeführt. Der Provinzial-Steuerdirektor in Köln hat für Buntpapier den Zollsatz der Tarif-Nr. 656 mit 10 Mk, vertragsmäßig 8 Mk., für 1 Doppelzentner bestimmt. Probe 1 besteht aus auf den beiden Außenseiten mit Farbe überstrichenem und mit Metalldruck ver ziertem, rechteckig geschnittenem Papier, das je einmal von rechts nach links sowie von oben nach unten zusammengefaltet ist. Da sie durch diese einfache Faltung noch nicht die Eigen schaft einer Papierware erhalten hat, ist sie als Buntpapier an zusprechen. Das Gleiche gilt von der als »Harmonikablätter« be zeichneten Probe 2, die aus aneinandergeklebten, auf einer Seite mit Farbe überstrichenen und mit Metalldruck versehenen Papier bogen hergestellt und regelmäßig zusammengefaltet ist, ohne dadurch zu einer fertigen Papierware hergerichtet zu sein. Hierbei ist im amtlichen Warenverzeichnis auf das Stichwort »Papier«- Ziffer 4 und Anmerkung zu Ziffer 4 verwiesen. Als Verwendungszweck ist Ein- oder Unterlage für Spitzen und der gleichen, als Herstellungsland Belgien angegeben, von wo die Ware angebracht wird. Derselbe Provinzial-Steuerdirektor hat für Stencil-Papier, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier- und Pappwaren« Ziffer 8 a 1, den Zollsatz der Tarif-Nr. 670 mit 30 M. für 1 Doppel zentner angeordnet. Die als Stencil-Papier bezeichnete Ware besteht zunächst aus einem 55,5 cm langen und 23 cm breiten Blatte bedruckten Papiers, das an der oberen Schmalseite gleich mäßig spitz zugeschnitten, im übrigen aber rechteckig ist. Es dient als Unterlage für je ein darüber durch Aufkleben des Randes befestigtes Wachs- und Seidenpapier und weist am Kopfe und an anderen Stellen auf schwarzem Untergrund Angaben über den Gebrauch, sowie Linien, Zahlen und Maße in weißem Druck auf, die ein geradliniges Schreiben in bestimmten Absätzen gewährleisten sollen. Das Wachs- und Seidenpapier ist etwa um ein Viertel kleiner als das die Unterlage bildende bedruckte Papier. Die Unterlage ist am oberen und unteren Ende durch locht, um ihr bequemeres und sicheres Entfernen zu er möglichen. Die in obiger Weise miteinander vereinigten Blätter werden in eine Schreibmaschine eingelegt, wobei das Seiden papier die Schreibtypen vor dem Bekleben mit Wachs schützt, während der bedruckte Bogen (Unterlage) außer dem erwähnten Zwecke der Ermöglichung eines übersichtlichen Schreibens die Schreibmaschinenwalze vor der Berührung mit dem Wachspapiere bewahrt. In der Schreibmaschine erscheint auf dem Seiden papiere die Schrift farbig, der bis auf das Wachspapier haindurch- gedrungene Druck aber auf diesem vertieft und farblos. Hier auf werden Seidenpapier und Unterlage von dem Wachspapier gelöst und letzteres in eine eigens für diesen Zweck hergerichtete Druckmaschine eingespannt zwecks fortlaufender Vervielfälti gung der Schreibmaschinenschrift durch Pauspapier auf einem darunter befindlichen Bogen weißen Papiers. Stencil-Papier von Beschaffenheit der Probe ist zollpflichtig als anderweit nicht genannte Ware aus bedrucktem Papier ohne Verbindung mit anderen Stoffen. Es wird zum Vervielfältigen von Zirku laren verwandt und in England hergestellt, von wo es nach Deutschland kommt. Specialitäf: VICTORIA TINTE Ghemische Fabrif für Schreib-u Copir Tinten, flüss.Tuschen Stempelfarben, Radirwasser (Tintentod) flüss. Leim, Gummi arab, Fischleim, Hectographen-Artikel, Lederappretur etc. KOCHSTRASSE 10 STETTIN ■ GRABOW. Magdeburger Graviranstalt m. b.H. MAGDEBURG (früher Edm. Koch & Co.) Spezialitäten: Rotguss-Sehriften u. Zierat für Press- und Handvergoldung für Buchbindereien etc. roror Stets Neuheiten. Muster gratis. Haben Sie schon? [Denn nicht, erhalten ? unfere neue interetfante € n g r 0 s 11 ft e über unfere Schreibmafc..3ubehöre ITIarke Dann muffen Sie! uns fofort [chreiben, damit Sie Die Lifte k oft e n l es erhalten Bluen & Co., Berlin ID. 66 Looh- und Oesenmasohinen Masohlnen zur Faltsohaohtelfabrlkatlon Bogen- und Zeitungs-Falzmaschinen Pappenblegemasohinen etc. Heftdraht X Heftklammern K. 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