Volltext Seite (XML)
Sofortige Entlassung des Volontärs Urteil des Kaufmannsgerichts München. Nachdruck verboten Tatbestand: Mit Klage vom 11. Oktober 1906 beantragte Kläger festzustellen, daß die Verklagte zur sofortigen Entlassung nicht berechtigt war, und sein Volontärverhältnis noch bis zum 1. Januar 1907 dauert, sowie die Verklagte in die Streitkosten zu verurteilen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Diesen Antrag begründet er wie folgt: Er sei am 4. September bei der Verklagten als Volontär gegen eine monatliche Vergütung von 20 M. in Stellung getreten, wobei das Ende der Volontärzeit auf 1. Januar 1907 festgesetzt worden sei. Am 9. September sei er ohne rechtfertigenden Grund von dem Inhaber der verklagten Firma entlassen worden. Kläger führte weiter aus, er sei bei der verklagten Firma gegen Entgelt von 20 M. im Monat als Volontär eingetreten, um sich in das Geschäft einzuarbeiten und sich die für einen Handlungs gehilfen erforderlichen Fähigkeiten anzueignen. Der bevollmächtigte Vertreter der Verklagten beantragte kostenfällige Klageabweisung mit der Begründung, es habe der wichtige Grund für die sofortige Entlassung des Klägers vor gelegen, daß dieser bei Gelegenheit eines Tadels seitens des Geschäftsinhabers zu diesem in Gegenwart eines Kunden in überlauter Weise geäußert habe: »Herr Sch., die paar Jahre, die Sie älter sind, spielen gar keine Rolle, ich habe vielleicht ebensoviel Erfahrung wie Sie.« Der Kläger räumte ein, diese Aeußerung gemacht zu haben. Urteil: »Die Klage wird kostenfällig abgewiesen.« Gründe: Es fragt sich vor allem, ob das Kaufmanns gericht im vorliegenden Falle zuständig ist. Nach den überein stimmenden in Praxis wie in der Thorie vertretenen Anschauungen zählen die Volontäre im Kaufmannsstande weder zu den Handlungs gehilfen, noch zu den Handlungslehrlingen; denn der Volontär erfüllt nicht die begrifflichen Voraussetzungen eines Handlungs gehilfen im Sinne des § 59 HGB, vor allem deshalb, weil er nicht gegen Entgelt und auch nicht zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt ist. Der Volontär zählt aber auch nicht zu den Handlungslehrlingen im Sinne des Handelsgesetzbuches; denn der Handlungslehrling tritt in ein Geschäft mit der bestimmten Absicht ein, die für einen Handlungsgehilfen er forderlichen Fähigkeiten zu erlernen, um später selbst Handlungs gehilfe zu werden. Dies trifft bei Volontären regelmäßig nicht zu. Wäre Kläger tatsächlich als Volontär eingestellt gewesen, so wäre das Kaufmannsgericht unzuständig. Nach der gegebenen Sachlage ist jedoch Kläger nicht als Volontär, sondern als Handlungslehrling zu erachten. Nach seinen eignen Ausführungen trat er bei der verklagten Firma gegen ein monatliches Entgelt ein, in der Absicht, das Geschäft zu erlernen und später Handlungsgehilfe zu werden; auch war er zur Einhaltung der Geschäftsstunden und zur Erfüllung der sonstigen Obliegenheiten genau wie das übrige Personal verpflichtet. Daß dem Kläger der Name »Volontär« beigelegt wurde, hat hier keine rechtliche Bedeutung; es kommt auf die innerliche Natur des Vertragsverhältnisses an. Im gegen wärtigen Falle wurde die Bezeichnung »Volontär« nur als Umschreibung des Wortes »Lehrling« mit Rücksicht auf das vorgeschrittene Alter des Klägers, der bereits volljährig ist, gewählt. Auch der Umstand, daß Kläger eine Vergütung von monatlich 20 M. bezog, widerspricht nicht dem Begriffe des Lehrlingsvertrages, denn derartige kleine Geldbeträge tragen nicht den Charakter eines Entgeltes, sondern einer Remuneration an sich und sind in dieser Art bei dem Handlungslehrling viel fach üblich. Es besteht somit kein Zweifel, daß Kläger als Handlungs lehrling im Sinne des § 76 HGB zu erachten ist. Denn Handlungslehrling ist derjenige, der in einem Handelsgewerbe zum Zwecke seiner kaufmännischen Ausbildung und zur Leistung der erlernten Dienste durch Vertrag angestellt worden ist. (Staub, Kommentar zum HGB Anm. 1 zu § 76 S. 296). Das Kaufmannsgericht ist daher gern. § 1 im Zusammenhalt mit § 5 Ziff. 1 KGG zuständig. Auf gegenwärtigen Rechtsstreit finden nun die Bestimmungen des § 76 ff. HGB Anwendung Gemäß § 77 Abs. III mit §§ 70, 71 HGB kann der Lehrling gleich dem Handlungsgehilfen aus einem wichtigen Grund entlassen werden. Es fragt sich, ob hier ein wichtiger Grund zur Entlassung vorlag. In dieser Beziehung hat Kläger zugestanden, die im Tatbestand wiedergegebene Aeußerung getan zu haben. In dieser Aeußerung ist jedoch eine grobe Respektverletzung seitens des Handlungs lehrlings zu ersehen, angesichts deren dem Lehrherrn nicht zugemutet werden kann, das Lehrverhältnis länger bestehen zu lassen; denn hierdurch sind alle persönlichen und rechtlichen Grundlagen, auf welche das Verhältnis zwischen Lehrherrn und Lehrling aufgebaut sein muß, insbesondere die notwendige Autorität des Lehrherrn ganz wesentlich verletzt. Das Gericht erblickt daher in diesem Verhalten des Klägers seinem Lehrherrn gegenüber einen wichtigen Grund im Sinn des § 70 Abs. 1 HGB, welcher den Lehrherrn zur sofortigen Entlassung des Klägers berechtigte. Die Klage war demgemäß, wie geschehen, abzuweisen. Als unterliegendem Teile,fallen dem Kläger auch die Kosten des Rechtsstreites zur Last, gern. § 16 KGG mit §§ 26, 59 GGG und § 91 RZPO. Gummi-Walzendruck- und Färb-Maschinen für Buntpapier-, Pappen-, Kartonnagen-, Servietten-, Lampions-, Seidenpapier-, Tapeten-, Sandpapier-, Luft schlangen-, Fahrkarten-Fabriken sowie Druckereien. Neu und besonders zu empfehlen ist unsere Zweifarben-Walzendruckmaschine Dieselbe eignet sich für allen Flächendruck, Schriftdruck, Serviettendruck u. gleichzeitig für Luftschlangen- u. Fahnen papierdruck, sowie Pappen- und Kartondruck. Garantie, dass sich bei zweifarbigem zweiseitigen Druck die Linien genau decken. Ein Bursche kann mehrere dieser Maschinen bedienen u. daher 50000—100000 m in 10 Stunden sauberen Druck liefern. Interessenten ist Besichtigung der Maschinen im Betrieb bei vorheriger Anmeldung gern gestattet. [1848181 Druekmasehinenverke Altona-EIbe Japan. Seid. Kopierpapier Dünn — Stark — Unzerstörlich H Hochfeine unzerreissbare Vellum-Papiere, Echt» <BB Cräpe- u. andere Japan-Servietten, Leder-Papier, BS-— Feinste Druck-Papiere, weisse und dessinierte “TYCOON“ sammetweiche Wickel-Papiere, Pack-Paplere, (Reg") Holzf ournler- Papier. 187611) Vorteilhafteste Bezugsquelle f.Grosslstenu.Wiederverkäufer Vertretung und Lager: L. Bäcker & Co., Berlin W 57, Bülow-Str. 82 u. 189996] Lumpen- Schneide-Maschine gleichzeitiger Längs- und Querschnitt Leistung ca. 20.000 kg in 10 Stunden Preis: 12000 M. Guschky & Tönnesmann Düsseldorf Berrick Bros, Yokohama to Creechurch Lane, Leadenhall Str., London E. C Bitte Muster und Preise zu verlangen.