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3308 PAPIER-ZEITUNG Nr. 87 Streichfarbe für Papier Herr Aebertin nahm französisches Patent Nr. 353 038 vom 5. April 1905 auf ein Verfahren zur Verbesserung der Streich- mässe für die Erzeugung gestrichener Papiere. Das Ver fahren besteht darin, daß der Streichmasse eine bestimmte Menge von Alkali Chloriden zugefügt wird, z. B. Barium chlorid oder Natriumchlorid. Das letztgenannte Salz (Koch salz) wird vorgezogen, weil es billiger ist und vorzügliche Ergebnisse liefert. Enthält die Streichmasse Tierleim, so gibt man das Chlorid in der Farbmühle vor dem Leim zu, und zwar ungefähr 7 bis 8 v. H. des angewandten Leim gewichts. Ist jedoch der Strich mit Kasein geleimt, so setzt man das Salz in Mengen von 5 bis 6 v. H. vom Gewicht des trockenen Kaseins der gesiebten Streichmasse zu. Nach Angabe des Erfinders verhütet man durch den Zusatz von Alkali Chloriden die Entstehung von Schaum, macht den Leim oder das Kasein weicher und die Streichmasse flüssiger. Auch soll derart zubereitete Streichmasse dem Papier glän zende und geschlossene Oberfläche nach dem Satinieren er teilen. Bleistiftzeichnungen auf Zink übertragen Zu Nr. 80 S. 3036 Bleistiftzeichnungen, die auf gewöhnlichem Papier angefertigt sind, lassen sich nicht auf lithographisches Zink umdrucken, weil Graphit keinen Fettstoff besitzt, und das Zeichenpapier keine ab lösbare Anstrichmasse als Träger der Zeichnung hat. Deshalb ist jeder Versuch zwecklos. Dagegen empfehle ich die Zeichnungen entweder mit litho graphischer Zeichenkreide oder Tusche auf gekörntes oder glattes Zink auszuführen, und nach der entsprechenden Aetzung die Auf lage in der Steindruckpresse zu drucken, oder die Zeichnungen mittels sogenannter lithographischer Kopalkreide auf autographischem, mit ablösbarer gekrönter Schicht versehenem Kornpapier herzustellen und durch den Umdruck auf fein gekörnte Zinkplatten zu übertragen. Nach Verstärkung und Aetzung ist die Platte druckreif. Bleistiftzeichnungen können ferner direkt auf lithographischen Aluminiumplatten ausgeführt werden, wozu gekörntes Aluminium und harte, vorzügliche Bleistifte genommen werden dürfen. Doch g?hört zur weiteren Behandlung des Aluminiums für den Druck be sondere Uebung, daher verdient das direkte oder indirekte Zink verfahren den Vorzug. Zeichnungen, die auf Zink kopiert werden sollen, müssen tief schwarz oder möglichst kräftig auf gut durchsichtigem Pauspapier ausgeführt werden. Ich verweise daher auf Nr. 44 der Papier- Zeitung von 1905, Seite 1663, »Uebertragung positiver Feder zeichnungen auf Zink«. M. Vervielfältigung von Schriften in Oesterreich Eine noch immer in Kraft befindliche Ministerialverord- nung vom 4. Januar 1859 ermächtigt die Landesbehörden, das Halten von Vervielfältigungsapparaten zu bewilligen. Die Pflicht zum Nachsuchen dieser Bewilligung ist ein Hemmnis für die Benutzung der in neuerer Zeit immer mehr vervoll kommneten und nützlichen Vervielfältigungs-Vorrichtungen. Daher bemühten sich die Geschäftsleute, die Regierung zu veranlassen, daß sie das Erfordernis der Bewilligung zum Halten von Hektographen und ähnlichen Vervielfältigungs apparaten aufhebe. Der Justizausschuß des Abgeordneten hauses hat jetzt einen Gesetzentwurf in diesem Sinne aus gearbeitet, von dessen Annahme der Verkauf von Verviel fältigungs-Vorrichtungen in Oesterreich wahrscheinlich Nutzen ziehen wird. Wir entnehmen dem in der Oesterr.-Ungar. Buchdrucker-Zeitung abgedruckten Wortlaut des Gesetz entwurfes folgendes: § 2. Das Halten von Druckerpressen und anderen zur Verviel fältigung von Schriften, bildlichen Darstellungen und Tonwerken dienenden Apparaten unterliegt einer Bewilligung. Von diesem Bewilligungszwange sind ausgenommen: 1. Vervielfältigungsapparate, welche auf dem Prinzip a) des Hektographen (Schapirographen usw.), b) des Autokopisten, c) der Schablone (z. B. Oyclostyle, Mimeographen, Pleostyle usw.), d) des Durchschreibverfahrens (z. B. mittels der Schreibmaschine) beruhen. 2. Handstampiglien mit fixen oder auswechselbaren Typen. 3. Die zu dem photographischen Kopier- oder Lichtpausverfahren dienenden Apparate. Die Regierung ist ermächtigt, auch andere Vervielfältigungs apparate von dem Bewilligungszwange im Verordnungswege auszu nehmen. (Weitere Paragraphen wollen die Buchdrucker vor der Konkurrenz solcher Vervielfältigungs-Vorrichtungen schützen.) Erläuterung zu § 2. 1. Prinzip des Hektographen. Eine Gelatinemasse wird im Wege des Abklatsches der mit intensiver, ausgiebiger Anilintinte geschriebenen Originalschrift imprägniert und gibt den Farbstoff nach und nach den auf die Masse angepreßten Papierblättern ab. 2. Prinzip des Autokopisten. Eine Gelatinemasse wird im Wege des Abklatschses der mit einer chemischen Tinte bewirkten Original schrift derart präpariert, daß sie eine Farbstofflösung oder Drucker schwärze, welche über die Masse gestrichen wird, nur an den Stellen der abgeklatschten Schrift aufnimmt; der Farbstoff oder die Drucker schwärze wird in der Form der Schrift an die angepreßten Papier blätter wieder abgegeben. 3. Prinzip der Schablone. Ein zähes, für Druckfarbe undurch- läßiges Papierblatt (Wachspapier) wird durch Beschreiben mit einem feinen Zahnrädchen auf glatter Unterlage, oder mit einem harten Griffel auf rauher Unterlage, oder mittels Durchschlagens von Schreib maschinentypen mit einem die Schrift wiedergebenden Systeme feiner Löcher versehen. Wird über die auf diese Weise hergestellte Schablone eine Farbwalze geführt, so zeigt die durch die feinen Oeffnungen tretende Farbe auf unterlegten Papierblättern die Form der Schrift. Hierher gehört auch das Verfahren mit geschnittenen oder ge stanzten Schablonen. 4. Prinzip des Durchschreibverfahrens. Zwischen mehreren auf einander liegenden Papierblättern werden abfärbende Papiere (Paus papier) eingelegt; durch die manuell oder mittels der Schreibmaschine bewirkte Niederschrift auf dem obersten Papierblatte äußern die Pauspapiere ihre abfärbende Wirkung. Papierwäsche Papierwäsche, welche keinen Ueberzug von Gewebe besitzt, hat außer zu sichtlich papiernem Aussehen den Nachteil, daß der dazu verwandte Karton nicht so wasser- und fettdicht ist, daß er den Ein wirkungen des Schweißes genügend widerstehen könnte. Der letzt erwähnte Uebelstand ist auch bei der leinenüberzogenen Papier wäsche vorhanden, könnte aber hier wohl durch Wasserdichtmachen des Ueberzuges beseitigt werden. Ein Nachteil solcher Behandlung des Papier- oder Webstoffes läge darin, daß damit auch die Durch lässigkeit der Wäsche für Hautausdünstung beschränkt oder auf gehoben und damit die Papierwäsche in eine Reihe mit den in dieser Hinsicht lästigen und dem Wohlsein nicht förderlichen Zelluloid fabrikaten gebracht würde. Es würde aber genügen, wenn z. B. der obere, etliche Millimeter breite Rand der Papierkragen wasserdicht gemacht würde und die übrige Kragenfläche durchlässig bliebe. . Durch wasserfestes Aufleimen des Gewebes auf das Papier würde • auch bessere, dem Schweiß widerstehende Bindung erzielt. Uebrigens könnte man die Papier- und Zelluloidwäsche vom erwähnten gesund heitlichen Standpunkt auch dadurch verbessern, daß man z. B. den innern Teil der Kragen und besonders die Vorhemdchen dicht per forierte und so mit Durchgangsöffnungen für die Ausdünstung aus stattete. Bei Kragen wären diese Löcher durch die Vorderseite überdeckt, bei den Vorhemden könnten sie mit Gaze unterklebt werden. R. Bestellkopien Vor einigen Tagen besuchte ich einen befreundeten Papier händler, der gerade bei der Durchsicht seiner Bestellkopien war und dabei nicht die rosigste Laune zeigte. Er hatte vor etlichen Wochen beim Reisenden einer ihm weniger bekannten Firma eine — wie er sagte — nur geringfügige Bestellung gemacht, d. h. sich aufschwatzen lassen, und der Kopie des Reisenden keine besondere Beachtung gezollt. Doch jetzt habe er die Ware erhalten und sehe zu seinem Schrecken, daß ihm wenigstens zehnmal mehr und Sachen geliefert wurden, die er garnicht bestellt hatte Wir nahmen nun die Kopie in das hellste Tageslicht, auf der trotz aller Augenanstrengung und unter Zuhilfenahme eines Ver größerungsglases nur einige undeutliche Schriftzüge zu erkennen waren, aus denen sich keinerlei Zahlen konstruieren ließen, am aller wenigsten war die gemachte Bestellung herauszulesen. Mit einer derartigen Kopie hat der Besteller so gut wie nichts in der Hand, um gerichtlich sein Recht zu verfechten, und er muß, um jeder Weiterung aus dem Wege zu gehen, die Ware annehmen, denn eine solche Kopie ist soviel wie gar keine. Macht der Geschäftsmann eine schriftliche Bestellung direkt bei einer Firma, so kopiert er fein säuberlich den Bestellbrief; doch bei den Reisenden, manchmal ganz unbekannter Firmen, behandelt er die Kopien, als wäre die erteilte Bestellung eine wertlose Neben sache ! Nach meiner Ansicht muß jeder Geschäftsmann, der beim Reisenden bestellt, scharfe, deutliche, leicht leserliche Kopie fordern, und solche, die mit abgebrauchtem Durchdruckpapier gemacht sind, zurückweisen. M.