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Ausschaltung des Wettbewerbs Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Um die Preisdrückerei zu beseitigen, hatten die Akt.-Ges. Farb werke vormals Meister, Lucius & Brüning in Höchst und die Offene Handelsgesellschaft Goldschmidt zu Essen-Ruhr miteinander einen Vertrag abgeschlossen, demzufolge den Farbwerken als dem über wiegend größeren Unternehmen das Recht der Preisbestimmung für Benzoloid (eine Art Bittermandelöl) und Benzol zustand, jedoch sollten die Farbwerke darauf Rücksicht nehmen, daß die Firma Goldschmidt ihren bisherigen Umsatz möglichst direkt an ihre Künden absetze. Die Firma G. hatte bis dahin zu niedrigeren Preisen verkauft, um Kunden zu erwerben, verlor aber nach Vertragsschluß einen Teil ihrer Kunden, da sich diese bei gleichem Preis lieber von den bekannteren Farbwerken bedienen ließen. Um die Firma G. vor Schaden durch derart ausbleibenden Gewinn zu bewahren, sollten die Farbwerke die jeweilig bei G. unverkauft gebliebene Ware käuflich übernehmen, auch wurden prozentuale Gewinnverteilungen festgesetzt. Fragte z. B. eine Firma A. bei Goldschmidt nach dem Preis, so mußte G. bei den Farbwerken anfragen, zu welchem Marktpreis er liefern sollte. Inzwischen hatte aber A. schon bei den Farbwerken angefragt und bestellte zumeist bei diesen, wenn sie den gleichen Preis bekam, den G. mit Erlaubnis der Farbwerke stellte. G. ver langte nun Zuteilung von Kunden durch die Farbwerke sowie in einzelnen Fällen die Erlaubnis, niedrigere Preise stellen zu dürfen. Als dies nicht im gewünschten Maß geschah, trat G. vom Vertrage zurück und klagte gegen die Farbwerke auf Zahlung von 18 000 M, ausgebliebenen Gewinns, sowie auf weitere 7000 M. Schadenersatz zur Deckung der Aufwendungen für das Werben neuer Kunden. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage ab, weil der Vertrag keine bestimmten Verpflichtungen erkennen lasse. Auf die beim Oberlandesgericht Frankfurt a. M. eingelegte Be rufung wurde das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und dahin erkannt, daß die Farbwerke zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet sind, welcher durch Entziehung der Absatzmöglichkeit entstanden ist. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen, weil infolge der prozentualen Gewinnabrechnungen keine Einbuße an Gewinn an zunehmen sei. Die von den Farbwerken gegen dieses Urteil beim Reichsgericht eingelegte Revision wurde zurückgewiesen, wobei sich das Reichs gericht der Begründung des Oberlandesgerichts Frankfurt anschloß. Sch. Oesen (Oeillets) für Etiketten, Cartonnagen usw. - za. .1 aa1nc Eae 01 02 03 041/2 07 08 09 104 53 19 m. Ring Auch andere Grössen vorräthig — Proben u . 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