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Nr. 8 PAPIER-ZEITUNG 207 Briefkasten Der Frage muß 10Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Oeilette? Zur Frage 6136 in Nr. 3. Als »Oeilette« bezeichnet man im Roh stoffhandel ein aus Sesam (indischem Mohn) hergestelltes billiges Speiseöl. C. G. in M. (Vergl. auch Nr. 6 S. 222) Papier für mehrfarbigen Steindruck 6187. Frage: Ich sende Ihnen drei Plakate, auf der Rückseite mit A, B und C bezeichnet. Ist das Papier der beiden Muster B (lackiert) und C (unlackiert) demjenigen des Musters A, das von einer früheren Auflage stammt, gleichwertig und für Druck und Lackierung ebenso geeignet wie jenes? Wie Sie aus Muster B ersehen, bilden sich, sobald die Plakate nur im geringsten einen kleinen Knick oder eine Biegung erleiden, im Lacküberzug feine Haarstriche, während bei dem früheren Muster solche selbst bei ziemlich scharfer Knickung des Papiers kaum sichtbar sind. Auch ist bei letzterem der Lack überzug viel glänzender als bei jenem, obwohl genau der gleiche Lack dafür verwendet worden ist. Die Lackieranstalt, welche ich hierfür verantwortlich machen wollte, weil ich annahm, daß ein Versehen im Lack vorgekommen, behauptet, daß nur das Papier daran schuld sei; es wäre zu weichlich. Wie Sie aus dem mit B bezeichneten Muster ersehen, kann man, sobald man mit dem Fingernagel scharf über das Papier streicht, nicht nur den Lack, sondern auch die Farbe, zum Teil sogar das Papier vollkommen aufkratzen. Auch in der Griffigkeit steht das Papier, obwohl es laut Gewichtsangabe der Papierfabrik genau die gleiche Schwere haben soll wie das früher gelieferte, letzterem weit nach. Ich bitte um Ihre Ansicht. Antwort: Papier A ist besser geleimt als Papiere B und C. Hierin liegt wahrscheinlich auch der Grund fiir das bessere Stehen von Lack und Farbe auf Papier A. Die Farben sind von den Papieren B und C anscheinend zum Teil eingesogen worden, und daher stand der Lack darauf nicht so gut wie auf Papier A. Wir überzeugten uns, daß A, B und C gleich schwer sind, trotzdem fühlt sich A dicker an. Dies hatte aber auf die Druckfähigkeit wohl kaum wesentlichen Einfluß. Der verschiedene Griff dürfte auch darin begründet sein, daß die zusammenhängende Lackschieht auf A dem Papier mehr Härte verleiht als die z. T. krümlige Lackschicht auf C. Kauf eines alten Motors 6188. Frage: Ich kaufte vor einem Jahr von X. einengebrauchten Elektromotor, der fehlerfrei sein sollte. Er arbeitete jedoch schlecht und leistete wenig. Ich mußte ihn wiederholt reparieren lassen und forderte X. auf, die Reparaturkosten zu bezahlen. Er will dies aber nicht tun sondern einen anderen gebrauchten Motor als Ersatz liefern, wenn ich ihm 120 M. nachzahle. Mir ist damit nicht gedient, und ich will jetzt den Motor so herstellen lassen, wie ihn mir Herr X. verkauft hat. Welche Rechte habe ich gegen Herrn X., und wird eine Klage auf Rücknahme des Motors oder auf Ersatz der Reparaturkosten Erfolg haben? Antivort: Fragesteller hätte die Maschine, als sie zu An fang des Betriebs bei ihm die zugesagten Eigenschaften nicht aufwies, dem Verkäufer zurückgeben sollen. Statt dessen hat Fragesteller die Maschine wiederholt reparieren lassen. Wir glauben kaum, daß der Richter dem Fragesteller das Recht zu sprechen wird, die Reparaturkosten vom Verkäufer zurückzu fordern, denn wenn über die Haftung nichts verabredet war, so kann sie bei alten Maschinen nicht so lange dauern wie bei neuen, auch kann der Verkäufer entgegnen, daß der Betrieb nicht zweckmäßig war, oder die Reparaturen schlecht und zu teuer waren usw. Indem der Verkäufer eine gleiche Maschine jetzt um 80 M. billiger liefern will, gibt er halb und halb zu, daß er einen Teil des Schadens ersetzen muß. Wir empfehlen dem Fragesteller, sich mit dem Verkäufer über einen mäßigen Schadenersatz zu einigen, die Sache aber nicht vors Gericht zu bringen, da der Ausgang unsicher erscheint. Jungfern-Pergament 6189. Frage: Hat es früher, vor 50 oder noch mehr Jahren, ein Pergament gegeben, welches Jungfern-Pergament genannt wurde?, oder gibt es, wenn solches existiert hat, auch noch welches? und von wo könnte man es beziehen? Antivort eines Fachmannes: Unter der Bezeichnung »Jungfern-Pergament« ist ein Haut- Pergament (ich glaube, aus den Fellen frischgeworfener oder nichtausgetragener Lämmer bereitet) zu verstehen, das außer ordentlich geschmeidig ist und meines Wissens zum Flaschen verschluß für Parfümerien dient. Jede Fabrik, die tierische Pergamente erzeugt, dürfte wohl dieses Jungfern-Pergament liefern können. H. Graue Pappe 6190. Frage: Ich sende Ihnen beifolgend 2 Pappenproben. Was habe ich zur Erreichung der Qualität II zu tun? Probe I ist aus reinem Altpapier unter Zusatz geringer Menge Fangstoff von Druck papier angefertigt. Antwort: Probe I ist schwammig und zeigt auf ihrer Oberfläche sehr viele Holzsplitter. Probe II ist fest, dicht, glatt und enthält keinerlei grobe Verunreinigungen. Wenn Fragesteller keinen Fangstoff verwendet, der ja höchstens als Füllstoff gelten kann und die Ware verschlechtert, sondern gutes Altpapier von möglichst geringem Holzschliffgehalt, und die im Altpapier enthaltenen Fasern nicht durch unrichtiges Mahlen schwächt, so wird es ihm wahrscheinlich gelingen, Pappe von der Beschaffenheit des Musters II herzustellen. Vor aussetzung ist allerdings, daß seine Fabrik gut eingerichtet, besonders mit gutem Glättwerk versehen ist, und daß ein tüchtiger erfahrener Pappenmacher die Fabrik leitet. Kam ein Vertrag zu Stande? 6191. Frage: Einer meiner Kunden bestellte 200 Mappen und 600 Pappstreifen, beides wie gehabt. 50 Mappen und die 500 Papp streifen sollten baldmöglichst geliefert werden, die übrigen 150 Mappen Anfang Januar 1905. Ich gab den ganzen Auftrag sofort in Arbeit. 14 Tage später zog der Besteller den Auftrag zurück, da er von mir ohne Nachricht geblieben sei. Auf mein Drängen erklärte sich dann die Firma bereit, die voraus aufgegebenen 50 Mappen, wenn im Laufe der nächsten Woche geliefert, zu übernehmen, verharrt aber dabei, den Rest abzulehnen. Berechtigen irgend welche juristischen Gründe die Firma zu ihrer Handlungsweise ? Antwort: Es ist kein Vertrag zustande gekommen. Fragesteller durfte zwar die Bestellungen sofort ausführen, wenn er dies aber nicht konnte, so mußte er erst dem Frage steller mitteilen, daß er den Auftrag angenommen habe, und wann er die Ware liefern werde. Die Bestellung ist im recht lichen Sinne nur ein Antrag, der laut BGB. seine bindende Kraft verliert, wenn er nicht umgehend angenommen wird. Demnach war es ein Entgegenkommen des Bestellers, daß er einen Teil der Bestellung zu übernehmen bereit war, und Fragesteller hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn er den Besteller zwingen will, auch den Rest abzunehmen. Weißes Einschlagpapier 6192. Frage: Einem Kunden lieferte ich sat. weiß Einschlag wie mitfolgendes Muster A, der Kunde will mir aber auf die Lieferung von 1300 kg einen Abzug von 5 pCt. machen mit dem Hinweis, daß der Unterschied in der Farbe zwischen dieser und der früheren Lieferung — mitfolgend ein Muster daraus unter B — dies rechtfertige. Ich be streite das, zumal es sich um sehr billiges Papier in der Preislage von 31 Pf. franko handelt. Ein kleiner Farbunterschied liegt ja vor, aber m. E. innerhalb der zulässigen Grenzen. Da mein Kunde auf den Nach laß nicht verzichten will, so bitte ich Sie, in der Angelegenheit zu entscheiden. Mein Kunde ließ sich nicht bewegen, gleichfalls Ihren Schiedspruch anzurufen. Antwort: Das gelieferte Papier ist einen Ton dunkler als die frühere Lieferung, auch ist es durch zahlreiche kleine Flecke gesprenkelt. Obwohl auch das früher gelieferte Papier nicht vollkommen frei von solchen Flecken ist, halten wir 1 Pfennig Nachlaß aufs Kilo für gerechtfertigt. Haftung des Angestellten 6193. Frage: Ein früherer Reisender von uns verkaufte einem Kunden 50 kg Lederpapier. Wir führten den Auftrag aus, der Ab nehmer verweigerte aber die Abnahme, da er nur 25 kg bestellt habe. Wir frugen den Reisenden, und er sagte, er wisse genau, daß der Kunde 50 kg bestellt habe. Zur Sicherheit fragten wir noch brieflich bei ihm an, und er teilte uns schriftlich mit, daß die Bestehung von 60 kg ihm gegeben worden sei. Auf diese Angaben hin verklagten wir bei Fähigkeit den Kunden auf Abnahme und Zahlung. Unser früherer Reisender wurde als Zeuge vernommen und sagte aus, er könne nicht mit Bestimmtheit angeben, daß der Kunde 60 kg besteht habe. Auch nach Vorhalt der Karte blieb er bei seiner Aussage. Daraufhin mußten wir die Klage zurück ziehen und die Kosten tragen. Ist der Reisende für den verursachten Schaden verantwortlich zu machen? Können wir mit sicherem Erfolge klagbar werden? Antwort: Der Reisende konnte vielleicht s. Zt. mit gutem Gewissen angeben, er meine, daß bei ihm 50 kg bestellt wurden, und trotzdem konnte seine Kenntnis oder Erinnerung des Geschäftsfalles nicht so fest sein, daß er jene Angabe vor Gericht beeiden konnte. Demnach wird es sehr schwer sein, dem Reisenden Fahrlässigkeit nachzuweisen, und die beabsich tigte Klage hat wenig Aussicht auf Erfolg.