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2902 PAPIER-ZEITUNG Beförderung postpflichtiger Zeitungen als Handgepäck In Sachen eines Lübecker Rechtsfalls war unter dem 1. Mai 1902 ein reichsgerichtliches Urteil dahin ergangen, daß ein strafbarer Verstoß gegen das Reichspostgesetz vom 28. Oktober 1871 nicht vorliege, wenn ein vom Zeitungsverlage entsandter Bote Pakete mit postpflichtigen Zeitungen als Handgepäck mit in den Personenwagen nehme und sie unter eigener Obhut und Beaufsichtigung auf Grund der von ihm ge lösten Personenfahrkarte mit sich führe. Dabei müsse es aber zunächst dahingestellt bleiben, ob sich auch das gleiche sagen ließe, wenn ein Zeitungsbote zwei Personenfahrkarten löse, aber nur den einen der ihm zuständigen Plätze selbst besetze und den zweiten Platz zur Unter bringung seiner Zeitungspakete mit benutze. Unter dem 9. April d. J. ist nun ein ähnlicher Fall zur Entscheidung des Reichsgerichts gelangt. Die angeklagten Eheleute K. und A. hatten als Boten zur Beförderung des B ... er General-Anzeigers bei der Eisenbahn Monatskarten für 2 Wagenabteile, also für 16 Plätze, gelöst und Zeitungspakete für die an der betreffenden Strecke liegenden Ortschaften in diese Abteile ver laden, wobei sie sie in den Gepäcknetzen und unter den Sitzplätzen unterbrachten, niemals aber auch Sitzplätze damit belegten. Die Boten nahmen dann in den Abteilen Platz und reichten die Pakete an den einzelnen Bestimmungsorten den dort zur Empfangnahme bereitstehen den Personen aus dem Wagenfenster zu. Dieses Verfahren war auf er hobene Anklage von den unteren Gerichten als zulässig erachtet wor den, das Reichsgericht hat jedoch in der Revisionsinstanz entschieden, daß hier ein strafbarer Verstoß gegen das Reichspostgesetz vorliege. Ausdrücklich habe das Reichsgericht in seinem Erkenntnisse vom 1. Mai 1902 die Frage unentschieden gelassen, ob ein gleiches Verhältnis auch in dem Falle vorliege, wenn jemand zweiPersonenfahrkarten löse, aber nur den einen Platz selbst besetze, während er den ihm für den andern Platz bestimmten Raum zur Unterbringung von Zeitungspaketen be nutze. Gerade dieser letztere Fall liege hier vor, und seine Zulässig keit müsse verneint werden. Nicht auf den Umstand, daß der Bote die Sachen in seiner Obhut behalte, komme es an, sondern darauf, daß er selbst als Beförderungsmittel diene. Dies sei aber unter so bewand- ten Umständen nicht der Fall, denn die Bezahlung des Fahrgeldes für die nicht besetzten Plätze stelle sich hier tatsächlich als eine Vergütung für die Unterbringung von Gepäckstücken dar, auf deren Mitbeförde rung die Boten für ihre Person keinen Anspruch haben würden. Es liege hier also ein besonderer Transportvertrag vor, der seinen selb ständigen Charakter dadurch nicht verliere, daß die gezahlte Vergütung nicht als »Fracht« sondern — verschleiert — als »Personenfahrgeld« gewährt werde und doch offensichtlich nur zu einer Umgehung des Gesetzes dienen solle. (Deutsche Verkehrs-Zeitung.) Postkarten als Weltpost-Drucksache. Während es im deutschen Ver kehr zugelassen ist, offene gedruckte Karten — z. B. auch Ansichts- Postkarten ohne weitere schriftliche Mitteilungen außer Ort, Datum und Name des Absenders —, auf denen die ursprügliche Bezeichnung »Postkarte« beseitigt oder durch den Vermerk »Drucksache« abgeändert ist, gegen die Drucksachentaxe zu befördern, bestand diese Ver günstigung für den Auslandsverkehr bisher offiziell noch nicht. Von nun an besteht jedoch unter den Weltpostbestimmungen die Vorschrift: »Wenn die ursprüngliche Bezeichnung »Postkarte beseitigt oder durch den Vermerk »Drucksache« ersetzt ist, so sind die Karten gegen die Drucksachentaxe zu befördern, sofern sie den sonstigen Bedingungen für Drucksachen entsprechen.« g. (Dresdner Nachrichten) Urkundenfälschung. Der 85 Jahre alte Schriftsetzer Joseph Seferin wurde wegen Urkundenfälschung zu zwei Monaten Gefängnis ver urteilt. Er war angeklagt, als Kassierer eines Stuttgarter Athleten- Vereins diesem allmählich über 1000 M. veruntreut und Bucheinträge und Quittungen gefälscht zu haben. Von der Unterschlagung — das Geld soll ihm gestohlen worden sein — wurde er infolge mangelnder Beweise freigesprochen, -s- Scherz-Preisfrage. Vor ungefähr 15 Jahren erschien in Berlin eine Gerichts-Zeitung, die ein jetzt schon verstorbener Redakteur herausgab. Das wöchentlich einmal erscheinende Blatt »ging« nicht, und so ent schloß man sich zum Ausschreiben einer Preisfrage. Ich glaube 1000 M. wurden ausgesetzt — obwohl nicht 10 M. in der Kasse waren — für die beste Beantwortung der Frage: »WIE ERHAELT SICH DIE FRAU SCHOEN?« Gar viele Antworten gingen ein, und alle Kosmetika wurden wohl genannt, denn es winkte ein Preis von 1000 M. Aber der Preis ge langte nicht zur Verteilung, denn nach der Redaktion lautete die richtige Lösung: »Die Frau Schön erhält sich dadurch, daß sie 200 Exemplare der Berliner Gerichts-Zeitung vertreibt und dadurch einen hübschen Verdienst erzielt!« Das hatte natürlich niemand ge raten. (Berliner Tageblatt) Pausleinen HEIMBRUCK & BRANDES, Braunschweig beste Bezugs quelle f. Wieder verkäufer Nr. 78 für alle Branchen: rikon, Bijouteriezwecke X Neu aufgenommen : EIS-KARTON [160221 | XXXXXXXXXXXMKXKXXXXXXX WEISSER NATUR-KARTON FARBIG. 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