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Berlin W 9, Potsdamer Strasse 134 Telegramm-Adresse: Papierzeitung Berlin Sendung der frei eingehenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuohe zu halbem Preis Vorausbezahlung a. d. Verleger. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin | 20 » „ 30 " 40/, H 50 » und freie Zu- Erscheint jeden Sonntag u. Donnerstag Bei der Post bestellt und ab genommen oder durch Buch handel bezogen: vierteljährlich 1M. (im Ausland mit Post-Zuschlag) Nr. 5980 der Deutschen Reichs- Post-Zeitungs-Preisliste Nr. 3258 des österreichischen Zeitungs - Preisverzeichnisses. Von der Exp. d. Bl. d i r e k t unter Streifband, — In- und Ausland: vierteljährlich 3 M. 50 Pf- Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin Fernsprecher Berlin Amt VI, Nr. 787 Preise der Anzeigen Die Petitzeile von 3 mm Höhe, 50 mm ( 1 / 4 -Seite) breit 40 Pfg. Umschlag 50 Pfg. 6mal in 1 Jahr 10 pCt. weniger 18 » » 26 » » 52 n » n 104 w » Für Annahme — FACHBLATT für Papier und Schreibwaren-Handel und -Fabrikation Buchbinderei, Druck-Industrie, Buchhandel sowie für alle verwandten und Hilfsgeschäfte: Pappwaren-, Spielkarten-, Tapeten-, Maschinen-, chemische Fabriken usw. Herausgegeben von CARL HOFMANN Kaiserlicher Geheimer Regierungsrat Alleiniges Organ des Papier-Industrle-Vereins und seiner Zweigvereine: Papier-Verein Rheinland-Westfalen und Mitteldeutscher Papier-Industrie-Verein Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Buntpapier-Fabrikanten und des Vereins Deutscher Briefumschlag-Fabrikanten Alleiniges Organ der Papierverarbeitungs-Berufsgenossenschaft und ihrer 8 Sektionen Organ von 10 Sektionen und für die Bekanntmachungen der Papiermacher-Berufsgenossenschaft Organ für die Bekanntmachungen der Vereine Deutscher Zellstoff-Fabrikanten, Deutscher Holzstoff-Fabrikanten und Deutscher Pappen-Fabrikanten Alleiniges Organ des Vereins Deutscher Düten-Fabrikanten und des Verbandes süddeutscher Kartonnagen-Fabrikanten Alleiniges Organ der Berliner Typographischen Gesellschaft. Alleiniges Organ der freien Vereinigung Berliner Buchdruckerei-Besitzer Organ des Schutzverbands für die Postkarten-Industrle, Sitz Berlin Nr. 62 Berlin, Sonntag, 3. August 1902 Jahrg. XXVII. Alle Postanstalten und Buchhandlungen nehmen Be stellungen zum Preise von 1 M. für das Vierteljahr (im Aus-1 land mit Post-Zuschlag) an. Bezug unter Streifband kostet für In- und Ausland 3 M. 50 Pf. das Vierteljahr. Wer nicht mehr unter Streifband beziehen will, teile uns dies durch Post karte mit, damit wir den Versand einstellen können. Der vierteljährliche Postbezug kostet in: Oesterr.-Ung. 1 Krone 40 Heller den Niederlanden 95 Cents Schweiz 1 Frank 50 Centimes Russland 80 Kopeken Dänemark 1 Krone 1 Oere Rumänien 2 Frank 55 Centimes. Postbestellungen werden ausserdem angenommen in Belgien, Italien, Luxemburg, Norwegen, Schweden. Ole Postämter nehmen Im zweiten Monat des Kalendervierteljahres ' Bestellungen auf zwei Monate für 67 Pf. und In jedem Monat elnmonatllohe für 34 Pf. entgegen. ' i INHALT Papier- und Sohrelbwaren - Handel und -Fabrikation Elektromotorenim grafischen Gewerbe, Britische Kaufbedingungen f. Holzstoff 2221 Vertragsbruch, Deutsche Schrift, We sser Papierstoff aus bedrucktem Pa- f Kleine Mitteilungen, Büchertisch . . pier, Zeitungsdruck-Papiermaschine, Rohstof zur Papierfabrikation . . . Torfpapier, Zur Geschichte d.Kemptner Papiermühlen Papierverarbeit -Berufsgenossenschaft, Vertrauens-Missbrauch, Zusammen geklebte Briefumschläge, Vorzeitige Entlassung des Reisenden Schieferpapier im Zeichen-Unterricht, Probenschau ... Buchgewerbe: Schriftgiesserei und Buch druckerei Grafische Kunst auf der Düsseldorfer Ausstellung, Reinigen v. Glanzdeckeln 2222 Handelskammer-Berichte 1901 j Zur Geschichte des Papiers 2223 Stanzpresse, Zeilentypengiessmaschine, Belag für Kalander- und Appretur maschinenwalzen (DRP) . . . . Geschäfts-Nachrichten 2242, Patentlisten 2224 Königliche Erlasse in afrikan. Zeitungen, Haftung des Vorarbeiters für Unfälle 2225 Gewerbegerichtliche Entscheidungen Papiergeldfälscher, Brandstiftung, Ver- 2226 Schwund. Herrlichk., Fahrkartenfälsch. Warenzeichen . . 2227 | Märkte 2254, Briefkasten 2228 2230 2232 2234 2744 2246 2248 2250 2252 2255 Eine Beilage von Ferdinand Sichel, Chemische Fabrik für Klebstoffe, Limmer bei Hannover, und eine Beilage von E. & C. Pasquay, Wasseinheim (Elsass) Britische Kaufbedingungen für Holzstoffe Eigene Uebersetzung. Nachdruck verboten Die Vertreter der britischen Holzstoff- und Papiermacher- Vereine haben sich über folgende neue Kaufbedingungen ge einigt: 1. Verpaclcung und Gewicht. Der Stoff muss entweder in umhüllten Ballen von angegebenem gleichmässigem Gewicht verpackt sein, oder eine Aufrechnung muss Gewicht und Nummer jedes Ballens angeben. Die Preise verstehen sich für eine Tonne von 2240 Pfd. engl. (1015 kg) brutto für netto. 2. Lufttrocken. Als lufttrockenes Gewicht gilt: 90 Teile absolut trockener Stoff und 10 Teile Wasser. 3. Menge. Falls der Käufer die Richtigkeit der angegebenen Menge von Stoff bezweifelt, soll die Frage sofort durch einen analytischen Chemiker von anerkanntem Ruf entschieden werden. Dieser Analytiker soll in der Fabrik des Käufers oder in irgend einem Hafen der vereinigten Königreiche sofort Proben nehmen, den Stoff untersuchen und die Menge be stimmen, welche neu berechnet werden muss sofern der Unter schied gegenüber der eingereichten Rechnung mehr als 1/2 pCt. beträgt. Die Proben sollen aus genau gewogenen, unverletzten Ballen unten, oben und in der Mitte entnommen werden und zwar aus nicht weniger als 2 und nicht mehr als 4 pCt. der Ballen, jedoch aus mindestens fünf Ballen. Wer Unrecht hat, trägt die Kosten, und die Entscheidung ist endgiltig. 4. Qualität. Jeder Streit betreffs Qualität, ausgenommen Feuchtigkeit und Gewicht, soll durch Schiedsgericht geschlichtet werden. Findet das Schiedsgericht, dass der gelieferte Stoff nicht vernunftgemäss (reasonably) der Verkaufsprobe gleich ist, so soll es selbst oder der von ihm erwählte Obergutachter ent scheiden, ob die Annahme des Stoffes verweigert oder ob der selbe mit einem Nachlass angenommen werden soll. 5. Höhere Gewalt (Force majeure). Käufer und Verkäufer können mit der Abnahme der vertragsmässigen Abnahme und Lieferung aufhören, wenn ein Ereignis eintritt, über das sie keine Macht haben, und welches die Fabrikation oder Lieferung verhindert, wie z. B. Naturereignisse (act of God), Krieg,_ Arbeiterausstände, Aussperrungen, Trockenheit, Ueber- schwemmung, Feuer, Hinderung der Schiffahrt durch Eis im Verschiffungshafen (ausgenommen Ostsee- und St. Lawrence- Häfen), Verlust und Aufenthalt zur See oder dergl. Käufer und Verkäufer sollen die andere Partei sofort von der Ursache und dem Anfang solcher Unterbrechung in Kenntnis setzen und auch mitteilen, wann sie wieder aufhört, und die Lieferungen sollen sobald als möglich wieder aufgenommen werden. Wenn die Lieferungen sich über lange Zeiträume verteilen, sollen sie bei Wiederaufnahme zu den Vertragspreisen geleistet werden, falls nicht beide Teile anderweitig Übereinkommen. 6. Vertragsbruch. Mit Ausnahme der in 4. und 5. vor gesehenen Fälle, wo der Käufer Abnahme während der Vertragsdauer verweigert, können die Waren nach Ablauf der selben nicht mehr von ihm verlangt werden, Verkäufer ist vielmehr nach schuldiger Benachrichtigung berechtigt, sie auf Rechnung des Käufers zu verkaufen. Liefert der Verkäufer nicht, so kann der Käufer nach schuldiger Benachrichtigung auf des Verkäufers Rechnung die Waren einkaufen. Jede kontraktliche Ablieferung soll als besonderes Geschäft gelten, und falls ein Teil nicht geliefert oder abgenommen wird, sollen die übrigen kontraktlichen Verpflichtungen davon unberührt bleiben. 7. Nichtzahlung oder Bankrott. Wenn der Käufer die Zahlung nicht leistet oder in Konkurs geht, darf der Verkäufer nach seiner Wahl weitere Lieferungen unterlassen. 8. Zeitbegrenzung. Beanstandungen gleichviel welcher Art müssen schriftlich innerhalb 14 Tagen nach Ablieferung der Ware in des Verbrauchers Fabrik, in einem Hafen oder einer Station der vereinigten Königreiche gemacht werden, und keinerlei