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Nr. 36 PAPIER-ZEITUNG 1311 Tagen zur Folge haben, der statutarischen Verpflichtung nachzukommen, nach welcher eine Unfall-Anzeige nicht nur der Polizeibehörde, sondern auch dem Vorstand ihrer Sektion zu erstatten ist. Nach dem im Berichts jahre in Kraft getretenen revidirten Statut können Unternehmer, welche dieser Bestimmung zuwider handeln, mit einer Ordnungsstrafe belegt werden. Für die Berufsgenossenschaft ist die rechtzeitige Benachrichtigung über das Vorliegen eines Unfalles deshalb von grosser Bedeutung, weil sie nur so in der Lage ist, erforderlichen Falles für ein zweck mässiges Heilverfahren von vornherein das Nöthige anzu ordnen. Zahl der angemeldeten und entschädigungspflichtig gewordenen Unfälle Sektion Zahl der Auf je 1000 Versicherte waren Unfälle an gemeldeten Unfälle entschädi gungs pflichtigen Unfälle an gemeldet entschädi gungs pflichtig I. Berlin 856 - 84 41,43 4,07 II. Breslau 99 20 17,60 3,55 III. Leipzig 882 58 15,46 2,70 IV. Hannover 148 27 17,94 3,39 V. Cassel 1 64 11 9,72 1,67 VI. Elberfeld 209 53 18,76 4,76 VII. Strassburg 86 7 18,32 1,08 VIII. Nürnberg 260 40 21,59 3,45 2089 800 22,29 8,28 Im Rechnungsjahr 1899 betrugen die Unfallverhütungskosten 9870 M. 25 Pf., die Unfalluntersuchungs- und Entschädigungs - Fest stellungskosten 7068 M. 62 Pf., die Schiedsgerichtskosten 4571 M. 7 Pf. Der Reservefonds betrug 520 584 M. 92 Pf. Ein Verein der Dachpappen-Fabrikanten Böhmens wurde am 22. April in Prag begründet. Zum Vorsitzenden wurde Herr K. C. Menzel in Weisswasser, zum stellvertretenden Vorsitzenden Herr K. Wiesner in Prag gewählt, g. Verein schlesischer Papierfabrikanten Wir benachrichtigen die Herren Mitgieder ergebens!, dass unsere diesjährige Generalversammlung nicht Freitag, 11. d. M., vormittags 11 Uhr, sondern Freitag, 11. Mai d. Js., nachmittags 4'/^ Uhr in Hirschberg i. Schlesien, Hotel »Preussischer Hof« stattfindet. Indem wir zum zahlreichen Besuch dieser Versammlung er- gebenst einladen, geben wir nachstehende TAGES-ORDNUNG bekannt. 1. Wahl des Vorstandes 2. Wahl einer Revisionskommission, Prüfung und Abnahme der Rechnung für 1899 3. Wahl eines Delegirten für den Zentralverband Deutscher Industrieller 4. Wünsche zur Tagesordnung für die Generalversammlung des Vereins Deutscher Papierfabrikanten 5. Geschäftliche Aussprache. 6. Sonstige Mittheijungen. Breslau I, 3. Mai 1900 Hochachtungsvoll Der Vorstand Dr. L. Gottstein, Vorsitzender Vorsicht! Leipzig-Th., 28. April Mit Gegenwärtigem übersenden wir Ihnen Kopien eines Briefes an die Firma Martin Rommel & Co., deren Antwort, sowie eines Schreibens der Firma Richard Ruckdeschel an uns. Sie ersehen aus diesen Schriftstücken, dass wir Waaren an einen Josef Brummel in Budapest VI, Eötvös-Gasse 26b, im Oktober v. Js. geliefert haben, und dass es uns nicht gelingt unser Guthaben einzutreiben. Wir haben uns heute nochmals an das Generalkonsulat in Budapest gewandt, um wenigstens die Adresse des Gauners herauszubekommen, damit wir ihn — wenn angängig — dem Strafrichter übergeben können. Es dürfte wohl im Interesse der deutschen Fabrikanten liegen, wenn dieselben durch eine Bekanntmachung in der Papier-Zeitung vor.Brummel gewarnt würden, und wenn sich auch weitere Firmen, die durch B. geschädigt worden sind, an uns wenden, damit wir Hand in'Hand vorgehen können. Dr. Trenkler & Co. Die uns gesandten Briefe beweisen, dass B. ein Schwindler schlimmster Sorte ist, der schon mehrere deutsche Kunst anstalten um grosse Beträge gebracht hat und sich nicht ent- blödet, die von ihm geschädigten Firmen als Referenzen an zugeben. Red. Formaldehyd In Nr. 84 der »Papier-Zeitung« d. J. wünscht Herr Aug. Weichelt zur allgemeinen Aufklärung eine Auskunft darüber, ob Ueb erstreichen von gestrichenem Papier mit Formaldehyd im Schering schen Patent inbegriffen ist. Das ist sowohl nach dem Patentanspruch unseres deutschen Patentes Nr. 107 637, als auch nach den Patentansprüchen unseres englischen Patentes Nr. 28 585/1894 ganz unzweifelhaft der Fall. Der Patentanspruch des erwähnten deutschen Patentes lautet: »Verfahren zum Unlöslichmachen von Kasein, Albumosen und den flüssigen Umwandlungsprodukten des Leims und der Gelatine mittels Formaldehyds, darin bestehend, dass man das durch das Patent Nr. 99 509 für Albumin und albuminartige Stoffe geschützte Verfahren auf Kasein, Albumose und die flüssigen Umwandlungsprodukte des Leims und der Gelatine anwendet«. Unter Zugrundelegung des Anspruches des Hauptpatentes Nr. 99 509 würde demnach der vorstehende Anspruch wie folgt lauten: »Verfahren zum Unlöslichmachen von Kasein usw., darin be stehend, dass man Lösungen von Kasein usw. mit Formaldehyd versetzt und sodann eindunstet, oder dass man Kaseinschichtennsw., die ganz oder zum Theil wasserlöslich sind, der nachträglichen Einwirkung von Formaldehyd aussetzt«. Hieraus folgt auf das Klarste, dass also auch das nachträgliche Ueberstreichen von gestrichenen Papieren mit Formaldehyd, um die Schicht waschbar, d. h. gegen Feuchtigkeit unempfindlich zu machen, durch unser Patent geschützt ist, sodass eine unbefugte Benutzung dieses Verfahrens einen strafbaren Eingriff in unser Patentrecht darstellt. In gleicher Weise ist das erwähnte Verfahren auch durch unser englisches Patent Nr. 23585 vom 4. Dezember 1894, dessen Inhalt sich mit unseren deutschen Patenten Nr. 99 509 und 107 687 deckt, geschützt, wie aus dem ersten Patentanspruch, Absatz b, hervorgeht. Dieser Absatz lautet: »or submitting the dried layer of the before mentioned bodies without formic aldehyde to the subsequent adion of Solutions in water of formic aldehyde or wet gaseous formic aldehyde and again evaporating the formic aldehyde absorbed in the layers«, zu deutsch: »oder dass man die ohne Formaldehyd eingetrocknete Schicht der vorerwähnten Körper der nachträglichen Einwirkung wässeriger Formaldehydlösungen oder feuchten gasförmigen Formaldehyds aussetzt und den in den Schichten absorbirten Formaldehyd eindunsten lässt«. Wenn, wie wir aus der im Eingang erwähnten Notiz des Herrn Aug. Weichelt ersehen, trotzdem ein englisches Patent neuerdings ertheilt worden ist, die Schicht gestrichener Papiere durch Ueber streichen mit Formaldehyd unlöslich zu machen, so ist das einfach dadurch zu erklären, dass in England Patente bekanntlich ohne Vor prüfung auf Neuheit und Patentfähigkeit ertheilt werden. Alle Firmen, also auch die in der Notiz genannte Firma Smith & Mc. Laurin in Millikenpark, welche das erwähnte Verfahren anwenden, sind, falls sie sich nicht einer Patentverletzung schuldig machen wollen, von unserer Zustimmung abhängig. Chemische Fabrik auf Aktien (vorm. E. Schering), Berlin N, Müllerstrasse 170/171. Geschäfts-Abschluss auf Grund falscher Angaben Zu Nr. 81 Auf Grund näherer Mittheilung ergänzt unser rechtskundiger Mitarbeiter sein Gutachten wie folgt: Da der Vertrag 1899 geschlossen ist, so kommt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch nicht zur Anwendung, sondern entweder das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch oder — wenn man annimmt, der Vertrag sei in Böhmen zu erfüllen — das Allgemeine österreichische Bürgerliche Gesetzbuch. Letzteres Gesetzbuch ist dem Fragesteller Z. günstiger, da es ebenso klar und bestimmt ist wie das deutsche Gesetz. Es lauten § 871 des österreichischen Gesetzbuchs: Wenn ein Theil von dem andern Theile durch falsche Angaben irre geführt worden und der Irrthum die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erkläret worden, so entsteht für den Irregeführten keine Verbindlichkeit. § 878. Eben diese Grundsätze sind auch auf den Irrthum in der Person desjenigen, welchem Vein Versprechen ’ gemacht worden ist, anzu wenden, insofern ohne den Irrthum der Vertrag entweder garnicht oder nicht auf solche Art errichtet worden wäre. Ein Irrthum über^die PersonTist vom'Gegner veranlasst dadurch, 1. dass er sich als unzuverlässig und nicht wahrheitsliebend er wiesen hat, indem er als Referenzen Firmen aufgab, die ihn garnicht kennen; hierher gehört die Unwahrheit des Abschlusses grosser Posten. 2. dass er sieh als kreditunfähig erwiesen hat; denn er sollte