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2286. Frage: Eine schwedische Firma verkaufte mir probeweise durch ihren Agenten in Antwerpen 5000 kg Sulfit stoff, welcher meinen Anforderungen genügte, da ich mit dem selben ein schönes Papier bis zu 30 g/qm anstandslos auf meiner Langsiebmaschine machen konnte. Infolge dieses Ver suches machte ich einen Abschluss auf Waare genau derselben Güte. Der erste Waggon gab mir schon Anlass zur Klage, der zweite, welcher mir am 20. Juli 1899 berechnet wurde, war aber noch schlechter. Demzufolge schrieb ich dem Agenten am 17. August 1899, ich könne den Stoff nur mit Zusatz eines besseren Stoffes verwenden, er möge mir daher sofort einen besseren Stoff liefern, damit ich den schlechten Waggon ver brauchen könnte, im Nichtfalle müsste ich denselben zur Ver fügung stellen. Der Agent bot mir bessere Stoffe an, erklärte aber gleichzeitig, ich müsse den Preisunterschied tragen. Schliesslich bot mir die Fabrik eine bessere Marke zu demselben Preise an, damit ich den mangelhaften Stoff verarbeiten könne, was ich annahm. Da ich aber nach langem Hin- und Her schreiben nicht mehr warten konnte (es waren inzwischen mehr als 2 Monate verstrichen) sah ich mich gezwungen besseren Stoff zu kaufen und verarbeitete nach und nach einen Theil des zur Verfügung gestellten Stoffes, weil ich Mangel hatte. Ich ersuchte die Fabrik um eine Vergütung von 2 Frank 20 Centimes auf je 100 kg, um meinen Schaden zu decken, sie wollte aber nur auf 1 Frank 10 Centimes eingehen, was ich ablehnte. Am 19. Februar d. Js. ersuchte mich der Agent, die ganze Ladung weiter zu spediren, will aber keine Spesen für das Lagern und für die Hin- und Herbeförderung zur Bahn zahlen. Da die Fabrik jetzt vernimmt, dass ich den Stoff bis auf 3000 kg ver braucht habe, will sie nur noch 2 Frank 20 Centimes auf diesen Rest als Entschädigung vergüten und den verbrauchten Stoff zum Fakturapreis berechnen. Habe ich Anspruch auf eine Vergütung von 2 Frank 20 Centimes für das mir gelieferte ganze Quantum, oder ist der Lieferant in seinem Rechte? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Der Kaufvertrag war im Wohnorte des Fragestellers in Belgien zu erfüllen, weshalb die belgischen Gesetze zur Anwendung kommen, welche für den vorliegenden Fall von den deutschen Gesetzen nicht abweichen. Zufolge Vertrages war die Fabrik verpflichtet, soviel Sulfitstoff besserer Art, mindestens gleich der Probe von 5000 kg, zu liefern, welcher erforderlich war, um die gelieferte Menge mit demselben Erfolge wie die Probe zu verarbeiten. Da die Fabrik trotz mehrmaliger Mahnung nicht geliefert batte, so war der Käufer nach dem in Belgien geltenden Artikel 1611 des Code civil und Artikel 355 des alten HGB berechtigt, den Vertrag bestehen zu lassen und Schadensersatz zu fordern. Sein Schaden besteht in dem Mehrpreise für die angeschaffte bessere Waare. Eine Nachfrist brauchte er nicht zu bewilligen, da die Fabrik eine solche Bewilligung nicht nachgesucht und nachträglich Lieferung besserer Waare zum Fakturenpreise nicht einmal angeboten hat. Darüber, dass der Preisunterschied 2,20 Frank auf je 100 kg beträgt, ist kein Streit. Demzufolge ist der Fragesteller berechtigt, das Verlangen der Versendung des unverbrauchten Restes, selbst wenn ihm Lagerkosten und Fracht vergütet würden, abzulehnen und die Vergütung des Preis unterschiedes für die gelieferte ganze Menge zu fordern, während er für diese nur den Fakturenpreis zu zahlen hat. Die Ver gütung ist auch auf die noch vorräthigen 3000 kg zu gewähren, selbst wenn Fragesteller die zu deren Verarbeitung erforderliche bessere Waare noch nicht angeschafft hat; denn je 100 kg davon haben infolge des Mangels einen Minderwerth von 2,20 Frank, welcher als Schaden vergütet werden muss. 2287. Frage: Die Herren Papierfabrikanten A und B haben mir mitgetheilt, dass Sie in der Regel über vakante Stellen im Papierfache des In- und Auslandes unterrichtet wären und mir auf Empfehlung dieser Herren gerne Auskunft ertheilen würden. Ich bitte Sie daher, Ihnen bekannte Stellen mir benennen zu wollen. (Folgt der Lebensgang des Frage stellers). Nichtzutreffenden Falls bitte ich Sie, diejenige Fach- zeitung Englands, Schwedens, Italiens oder Frankreichs zu nennen, in der für ein Stellengesuch am meisten Erfolg zu erwarten steht. Antwort: Wir wissen über offene Stellen im Papierfach nicht mehr, als was im Anzeigentheil der Papier-Zeitung zu lesen ist, und empfehlen dem Fragesteller, sich auf ein passendes dort abgedrucktes Stellen-Angebot zu melden oder ein Stellen gesuch einzurücken. Kein uns bekanntes ausländisches Papier fachblatt enthält auch nur annähernd so viele Stellen-Angebote, wie die auch im Ausland vielgelesene Papier-Zeitung. Nach stehend seien einige ausländische Fachzeitungen genannt: Moniteur de la Papeterie, 117 Boulevard St. Germain, Paris. La Papeterie, 9 Rue Lagranze, Paris. Le Papier 65 Rue de la Victoire, Paris. Paper Trade Review, 58 Shoe Lane, London E. C. Paper and Pulp, 10 Godliman-Str., London E. C. The Paper-Maker, 47 Cannon-Str., London E. C. Pappers Tidende, Stockholm. L’Industria della Carta, Milano. 2288. Frage: Welche Schritte habe ich zu unternehmen, um in den Besitz eines Patents für eine hervorragende, zweck mässige Erfindung auf dem Gebiete der Papierfabrikation zu ge langen ? Antwort: Der Erfinder soll sich mit dem Patentgesetz vertraut machen. Eine gute, mit Erläuterungen versehene Aus gabe ist Band 22 a der Guttentag’schen Sammlung. Er kann dann alle nöthigen Schritte selbst thun, und das Patentamt steht ihm mit Rath zur Seite. Will er aber der Mithilfe eines Patent-Anwalts nicht entrathen, so findet er Namen solcher in den Anzeigen der Papier-Zeitung. 2289. Frage: Eine im Briefkasten der Papier-Zeitung Nr. 66 von 1898 enthaltene Antwort auf eine Streitfrage zwischen einer Papierfabrik und einem Händler bezüglich 3000 kg grau-violett Packpapier verwies unter Anderem wegen des Höchstgewichtes für das Ries auf die Verkaufsbedingungen deutscher Papierfabriken, in meiner Ansicht nach irrthümlicher Auslegung jener Verkaufsbedingungen. Dieselben lauten doch laut § 6 dahin, dass ein Mehr- oder Mindergewicht von 4 pCt., aber nicht ein Mehr- und Mindergewicht, folglich 8 pCt. Ge wichtsschwankungen in vereinzelten Bogen im Ries vorkommen dürften, wie Sie aber dargestellt haben. Diese Auslegung führt aber zu den komplizirtesten Disputen und Prozessen, wie gerade in diesem Falle, und ich bitte Sie, wenn irgend thunlich, schon in Ihrer nächsten Donnerstags- sonst in der Sonntags-Nummer eine Berichtigung zu bringen. Antwort: Die Verkaufsbedingungen gestatten bei Pack papier eine Gewichtsschwankung von 4 pCt. nach oben und unten, demnach arbeitet der Fabrikant mit einem Gesammt- spielraum von 8 pCt. Sagt ihm aber der Besteller, wie im aus geführten Fall: »das Bestellgewicht des Rieses darf nicht über schritten werden«, so muss sinngemäss der dem Fabrikanten infolge der Fabrikations - Schwierigkeiten gewährte Gesammt- Spielraum von 8 pCt. gewährt bleiben, und der Besteller darf unseres Erachtens Riese, die bis zu 8 pCt. leichter ausfallen, nicht zurückweisen. Wegen einzelner zu leichter oder zu schwerer Bogen darf ein Ries nicht zurückgewiesen werden, wenn das Riesgewicht innerhalb der zulässigen Grenzen liegt. Dieser in Nr. 66 von 1898 ausgesprochenen Ansicht sind wir auch heute, werden uns aber, wenn ein anderer allgemein an erkannter Handelsbrauch besteht, gern eines Besseren belehren lassen. maummmzmmeamamzuaammamuuanan Export Geschäftsbücher €ngros besserer Art Conto Riefenstahl Berlin Bücher-Fabrik Zumpe 8 Co. 0.27. Amt VII, 5105 Stadtbahn Jannowlizbrüoke Holzmarktstr. 67 1869 gegründet . . Staatsmedaillen .... Personal 900 • Druckerei für Eontor-Bedarf. • (100098 Hbreiss-Kalender. Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Perlin W9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. — Papier von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg